Letzte Meldungen

Krankenkassen zahlen Rauchmelder für Hörgeschädigte

Es war ein langer Weg bis zu diesem Urteil. Angefangen hat alles im April 2010 mit einem Antrag bei der Krankenkasse, unter Beachtung einer vertragsärztlichen Verordnung die Ausstattung mit einer Lichtsignalanlage mit Lichtwecker und Rauchwarnmelder zu finanzieren.

Im Mai 2010 bewilligte die beklagte Krankenkasse einen Türklingelsender mit vier Blitzlampen sowie einen Lichtwecker unter Abzug eines Eigenanteils von 15 Euro und eines Zuzahlungsbetrages von 10 Euro. Ein Telefonsender und zwei Rauchmeldern wurden abgelehnt, da angeblich dahingehend keine Grundbedürfnisse beständen, dann der Widerspruchbescheid im November 2010.

Im September 2011 lautete die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg, dass der Funk-Kombi-Telefonsender wegen des Grundbedürfnisses nach Kommunikation zu zahlen wäre, die individuelle Gefahrenabwehr aber nicht zur Leistungspflicht des Versicherers zähle. Das Landessozialgericht bestätigte dies im September 2012.

Doch nun endlich der Beschluss des Bundessozialgerichts: Vorangegangene Bescheide wurden aufgehoben und die Krankenversicherung verurteilt, den gehörlosen Versicherten mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen.

Da Gehörlose den Alarm von üblichen Rauchwarnmeldern nicht wahrnehmen können, werden Geräte hergestellt, an die der Alarm gefunkt wird und dieser dann optisch über ein Blitzlicht oder taktil über ein Vibrationskissen angezeigt wird. Diese Geräte kosten im Set über 100 Euro.

Das Gericht bringt ganze 23 Entscheidungsgründe für das Urteil vor. Es handle sich dabei um ein grundlegendes Sicherheitsbedürfnis und maßgebend sei auch die Tatsache, dass mittlerweile 13 von 16 Bundesländern die Rauchmelderpflicht in der Landesbauordnung verankert haben. Die Zusatzgeräte ermöglichen außerdem ein eigenständiges Wohnen.

Weiter heißt es:

„Die Leistungsablehnung ist rechtswidrig, weil die begehrten Rauchwarnmelder zum Behinderungsausgleich erforderlich sind.“

„Rauchwarnmelder gehören heutzutage nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen und dienen daher dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens.“

„Die gesetzliche Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern führt dazu, dass Gebäude nur zu Wohnzwecken nutzbar sind, wenn sie – zumindest in den ausdrücklich benannten Räumen – mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind. Nach § 47 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die Rauchmelder auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. In den anderen Landesbauordnungen, insbesondere auch in der wegen des am 17.9.2011 erfolgten Umzugs des Klägers nach S. einschlägigen LBO SH, müssen die Rauchwarnmelder so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Ein selbstständiges Wohnen unter zumutbaren Bedingungen ist daher nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur möglich, wenn die Signale der in der Wohnung befindlichen Rauchwarnmelder auch von den Bewohnern wahrnehmbar sind. Für Gehörlose oder erheblich hörbeeinträchtigte Menschen, deren Hörvermögen nicht unmittelbar durch entsprechende Hilfsmittel verbessert werden kann, reichen akustische Signale daher nicht aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Versicherte allein oder gemeinsam mit nicht hörbehinderten Menschen in einer Wohnung lebt, denn das Bedürfnis nach selbstständigem Wohnen beinhaltet das Recht, sich unabhängig von anderen Personen auch allein in der Wohnung aufhalten zu können, jedenfalls soweit dies mit Rücksicht auf die Behinderung möglich ist. Für Gehörlose kann die Wahrnehmbarkeit der Rauchwarnmelder über Lichtsignale ggf. in Kombination mit anderen Warnsignalen, wie beispielsweise Vibrationskissen, sichergestellt werden.“

„Dem Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen ist grundsätzlich nur mit einer vollständigen Ausstattung aller zu sichernder Räume der Wohnung gedient. Ob bei außergewöhnlichen Wohnverhältnissen, die eine sehr hohe Anzahl von Rauchwarnmeldern erforderlich machen, Einschränkungen gelten müssen, ist hier nicht zu entscheiden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.“

Grundlage für das Urteil waren u.a. folgende Gesetzestexte:

§ 33 Abs. 1 S 1 SGB V iVm

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.

§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX

(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um

[…]

3.eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.

Lesen Sie hier das gesamte Urteil nach.

About Silke Fischer

Wie schnell ein Kinderzimmer in Brand geraten kann, sehen Sie hier:




Ein dramatisches Experiment, in dem klar wird, warum nur ein Rauchmelder nicht ausreichend ist. Personen, die sich in der oberen Etage aufgehalten hätten, hätten keine Chance mehr gehabt, das Haus zu verlassen. Das Video ist zwar englisch gesprochen und mit japanischer Schrift untertitelt, was für den Film an sich aber eher unerheblich ist.


Im Fall eines Brandes ist das Wichtigste:
LEBEN RETTEN!

Im Brandfall ist dies meist nur dadurch möglich, dass alle Personen, die sich in einer Wohnung oder einem Haus aufhalten, den Brand rechtzeitig bemerken.
Ein Rauch- oder Feuermelder erkennt Brände frühzeitig, sodass in den meisten Fällen die Feuerwehr alarmiert und die Wohnung verlassen werden kann.
Gerade in der Nacht, während des Schlafens ist eine zuverlässige Alarmierung unerlässlich, denn der Geruchssinn des Menschen ist während des Schlafens nicht aktiv.
So kommt es meistens gerade nachts zu Bränden in deren Folge Menschen sterben!

Wichtig beim Kauf von Rauchmeldern ist, dass diese DIN 14604 zertifiziert sind.
Nur dann erfüllen die Rauchmelder auch die gesetzlichen Vorgaben der Rauchmelderpflicht!

Diese Norm erfüllen in der Regel alle Rauchmelder, die Sie bei einem deutschen Händler kaufen können!

Im Optimalfall trägt Ihr Rauchmelder ein Zertifikat eines Prüfinstitutes, wie beispielsweise das VdS-Prüfsiegel, das Siegel des TÜV Nord oder das neue Q.
Diese Zertifikate stehen für ein höheres Vertrauen in den Rauchmelder.

2 comments

  1. Ich finds super, dass die Krankenkassen das zahlen! (: An so kleinen Dingen, finde ich, merkt man wie kulant eine Krankenkasse wirklich ist, sowas sieht man beim Krankenkassenvergleich gar nicht! (:

  2. Die Lobbyisten haben hier insgesamt eine hervorragende Arbeit geleistet. Seit Jahrzehnten gehen die Brandtoten zurück. Auch ohne Rauchmelder.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *

*