Bereits in 14 Bundesländern ist die Rauchmelderpflicht beschlossen worden – einzig für Berlin und Sachsen gibt es noch keine verbindlichen Richtlinien zum Einbau der kleinen Lebensretter. Laut Tagesspiegel plant jetzt aber Bausenator Müller (SPD) „im Rahmen der für 2014 geplanten Gesetzesänderung der Bauordnung für Berlin eine Aus- und Nachrüstpflicht von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern.“ Viele Wohnungseigentümer fragen sich nun, ob es nicht Sinn macht, sofort zu handeln und nicht zu warten bis die Rauchmelderpflicht in Berlin und Brandenburg 2014 (für Neubauten) greift.
Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof in Karlsruhe kann der Einbau von Rauchmeldern von der Mehrheit der Eigentümer für eine gesamte Wohnungsanlage beschlossen werden (Aktenzeichen: BGH V ZR 238/11). Die Mehrheit der Wohnungseigentümerversammlung kann demnach eine Firma mit dem Einbau und auch der Wartung beauftragen, wenn es eine bestehende Rauchmelderpflicht in diesem Bundesland gibt, auch wenn einzelne Eigentümer sich dagegen wehren. Anlass war ein Streitfall unter Eigentümer in Hamburg – nach drei Gerichtsinstanzen stand das Urteil dann fest, da bislang die Rechtsmeinungen in der gesamten Republik auseinander gingen. Als Begründung sagte der BGH, dass der Einbau und die Wartung der Warngeräte im Interesse aller Wohnungseigentümer liegt, da neben den Wohnungen auch das gesamte Gebäude durch Feuerausbruch beschädigt werden könnte. Außerdem zeigt sich der Gemeinschaftsbezug auch in eventuellen Kürzungen der Gebäudefeuerversicherung im Brandfall.
Ein Eingriff in die Privatsphäre ist hier auch nicht gegeben, da die Melder zwar in den Eigentumswohnungen installiert werden müssen, die Wohnungsdecken jedoch laut Gesetz zum Gemeinschaftseigentum zählen. Sollte ein Eigentümer bereits Rauchmelder installiert haben, gilt es über das Problem gemeinsam zu sprechen: Im Zweifelsfall trägt er nämlich das Risiko das ein zweiter Einbau erfolgt, da die per Mehrheitsbeschluss angebrachten Rauchmelder zum Gemeinschaftseigentum gehören und nicht zum Privatbesitz.
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