WARNUNG !
Aktuell treiben Trickbetrüger als „falsche Feuerwehrleute“ ihr Unwesen. Die Feuerwehr hat keinen Auftrag zur Kontrolle der Rauchmelderpflicht.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder zu Rauchmeldern haben melden sie sich hier.
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Am 31.12.2015 endet die Übergangsfrist für Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Bremen. Doch was gibt es zu beachten? Hier finden Sie eine Übersicht der 3 Bundesländer und die speziellen Reglungen:
Niedersachsen: In Niedersachsen müssen bis zum Ende des Jahres (2015) Schlafräume, Kinderzimmer und die Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräume führen, mit Rauchmelder ausgestattet werden. Die Anschaffung und Montage sind durch den Eigentümer der Wohnung durchzuführen, die Wartung bzw. die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft verantwortet der Mieter bzw. Pächter.
Entgegen der weitläufigen Meinung sind von der Pflicht alle Wohnungen (Miethaus, Eigentumswohnungen, Eigenheime..) betroffen. Geschäftsräume sind von dieser Pflicht nicht betroffen.
Überblick Verantwortung:
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Mieter, Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben
Link zum Gesetzestext: Link
Sachsen-Anhalt: Ähnlich wie in Niedersachen müssen auch in Sachsen-Anhalt die Schlaf- und Kinderzimmer, sowie die Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräume führen, mit Rauchwarnmelder abgesichert werden. Im Gegensatz zu Niedersachsen entfällt jedoch Anschaffung und jährliche Wartung auf den Eigentümer bzw. Vermieter der Wohnung.
Überblick Verantwortung:
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Link zum Gesetzestext: Link
Bremen: In Bezug auf die auszustattenen Räume gibt es auch in Bremen keine Unterschiede zu den beiden anderen Bundesländern. Auch hier müssen die Schlaf- und Kinderzimmer, sowie die Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräume führen, mit Rauchwarnmeldern abgesichert werden. Die Anschaffung und Montage der Melder obliegt in Bremen dem Eigentümer/Vermieter. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft übernimmt, ähnlich wie in Niedersachsen, der Mieter. Ausnahme wäre hier, der Eigentümer die Wartung freiwillig.
Überblick Verantwortung:
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Link zum Gesetzestext: Link
Ich habe bereits Rauchmelder installiert, kann der Vermieter verlangen trotzdessen neue Rauchmelder zu installieren?
Laut dem Urteil des Landesgericht Hamburg-Blankenese (Urteil v. 16.02.20122 Az.: 531 C 341/10) hat der Mieter den Einbau zu dulden auch wenn er bereits freiwillig Rauchmelder installiert hat.
Wer kontrolliert die Einhaltung der Pflicht?
Niemand. Die Pflicht wird durch keine Behörde oder Berufsgruppe kontrolliert. Erst wenn es zu einem Brand kommt, wird geprüft ob Rauchmelder montiert waren, da dies versicherungstechnische Konsequenzen und/oder bei Personenschäden strafrechtliche Konsequenzen haben könnte.
Welche Norm muss der Rauchmelder erfüllen?
Der Rauchmelder muss entsprechend der DIN EN 14604 zertifiziert sein. Damit erfüllt er alle Voraussetzungen.
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Reicht nicht ein rauchmelder in einer Neubauwohnung mit 60 qm in flur
Guten Tag Herr Haupt,
ein Melder allein im Flur, würde zu spät anschlagen, wenn in einem der anderen Räume Rauch entsteht. Mit einem Rauchwarnmelder können zwar bis zu 60 qm überwacht werden, aber nur, wenn die 60 qm nicht durch Wände, Raumtrennen oder Ähnliches unterteilt sind.
Viele Grüße
Hallo,
ich wohne mit zwei Mitbewohnern in einer 3-Zimmer-Wohnung. Das im Grundriss als Wohnzimmer ausgeschriebene Zimmer, bewohne ich und ist für mich also ein Schlafzimmer. Die Wohnungsbaugesellschaft weiß das auch. In unserem Flur und den beiden anderen Schlafzimmern wurden bereits Rauchmelder montiert. Sind unsere Vermieter dazu verpflichtet auch in meinem Schlafzimmer einen Rauchmelder anzubringen, obwohl es sich laut der Grundrisszeichnung um das Wohnzimmer handelt?
Guten Tag,
der Vermieter muss sich zum Zeitpunkt der Montage anhand der Nutzung der Räume orientieren. Der Grundriss ist dabei nicht relevant. Demnach ist also auch in dem als Schlafzimmer genutzten „Wohnzimmer“ ein Melder zu installieren.
Viele Grüße
Guten Tag Frau Fischer,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Hallo,
kann ich als Mieter auf dem Mindestschutz ( Schlafzimmer, Flur) bestehen, auch wenn mein Vermieter gerne Vollschutz( in jedem Raum) installieren möchte?
Wer trägt die Kosten für die Anschaffung, bzw. bei Geräten mit Miet- und Wartungsverträgen die laufenden Kosten?
Kann mein Vermieter das auf die Nebenkosten umlegen?
Kann ich alternativ meine Mietwohnung selbst mit Meldern ausstatten?
Danke.
Beste Grüße aus Hannover
Guten Tag,
der Vermieter entscheidet über den Umfang der Ausstattung, solang der Mindestschutz gewährleistet ist. Die Anschaffung und Montage gilt als Modernisierung und darf dementsprechend durch eine Mieterhöhung umgelegt werden. Wartungskosten können über die Betriebskosten abgerechnet werden. Auch nach der Montage eigener Rauchwarnmelder durch den Mieter darf der Vermieter die Wohnung durch selbstgewählte Geräte ausstatten und dies dem Mieter in Rechnung stellen. Nähere Infos und rechtliche Grundlagen finden Sie hier:
https://rauchmelderpflicht.net/2014/05/vermieter-duerfen-mietkosten-fuer-rauchmelder-nicht-umlegen/
https://rauchmelderpflicht.net/rechtliche-informationen-ueber-die-rauchmelderpflicht/
Viele Grüße
Endlich kommt nun der Vorläufer des Televisors in jede Wohung. Erst noch ohne Kamera, nur mit Mikrofon.
Sehr geehrter Herr Johannes,
wie kommen Sie darauf, dass jeder Rauchmelder über ein Mikrofon verfügt?
Hallo,
wir betreiben in einem historischen Kornspeicher (Versammlungsräume – 25 und 40 Plätze, Heimatmuseum über 3 Etagen) eine Tourismus-Info (30 m²) mit PC, Drucker, Laminator und natürlich auch VIEL Papier.
Welche Brandschutzerfordernisse bestehen für dieses öffentliche Gebäude und für unser Büro ?
Z.B. Rauchmelder, Feuerlöscher ?
Guten Tag Herr Heins,
leider können wir Ihnen diesbezüglich keine Auskünfte geben. Wenden Sie sich dazu bitte an das zuständige Bauamt. Rauchmelderpflicht (Plicht Rauchwarnmelder, nicht Brandmelder auszustatten) gilt jedoch nur bei Wohnräumen.
Viele Grüße