In Bezug auf die Rauchmelderpflichten in den verbleibenden 3 Bundesländern (Sachsen, Brandenburg und Berlin) überschlagen sich im Augenblick die Nachrichten. Heute Morgen erhielten wir folgende Nachricht:
In Brandenburg hat die Landesregierung gerade eine Verbändeanhörung zur neuen LBauO gestartet. Darin findet sich folgender künftiger Text zur Rauchwarnmelderpflicht, der auch eine Nachrüstpflicht für den Bestand vorsieht: § 48 Wohnungen (4)1 In Wohnungen müssen 1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und 2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Novellierung BbgBO Stand: 5. Mai 2015 In den Erläuterungen zum Entwurf steht u.a. außerdem: Es entspricht zudem der Lebenswirklichkeit, dass Personen auch in anderen Räumen als Schlafzimmern und Kinderzimmern schlafen bzw. einschlafen, so dass es auch aus diesem Grund sachgerecht ist, alle Aufenthaltsräume mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Ausgenommen werden Küchen, die - anders als Bäder - auch als Aufenthaltsräume gelten. Mit Satz 1 werden die Bauherrin oder der Bauherr bzw. die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtlich verpflichtet. Zu dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gehört der Einbau, die Installation, die ordnungsgemäße Inbetriebnahme sowie die ordnungsgemäße Wartung der Rauchwarnmelder. Eine etwaige privatrechtliche Übertragung dieser Verpflichtung auf die Mieter befreit die Ordnungspflichtigen nicht von ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung.
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