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Rauchmelderpflicht in Bayern – Was muss ich wissen

Die 15 wichtigsten Fragen und Antworten auf einen Blick

Ab dem 01. Januar 2018 gilt in Bayern die Rauchmelderpflicht. Alle Neubauten, die nach dem 01. Januar 2013 bewilligt wurden, sind nun verpflichtet ordnungsgemäß mit Rauchmeldern ausgestattet zu sein. Die Bayrische Bauordnung sieht für alle anderen Wohngebäude eine entsprechende Übergangsfrist vor, die jedoch vorschriftsmäßig mit dem 31.12.2017 endet. Ab dem Januar 2018 ist diese Bestimmung vollumfänglich gültig und jede Wohnung muss gemäß der Verordnung mit Rauchmeldern ausgestattet sein.Die wichtigsten Fragen für Eigentümer und Mieter finden Sie hier in unseren FAQs.1. Wo können die Grundlagen zur Rauchmelderpflicht nachgelesen werden?

Für das gesamte Bundesgebiet Deutschland gilt, dass die Rauchmelderpflicht in der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes verankert ist. In Bayern bezeichnet dieses Gesetz die BayBO Artikel 46 Wohnungen Absatz 4 wie folgt:

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“

Die technische Umsetzung der Rauchmelderpflicht wird in der DIN EN 14676 geregelt.

Für Gehörlose sind herkömmliche Rauchmelder naturgemäß unbrauchbar, deshalb bieten die Hersteller von Rauchwarnmeldern entsprechende Zusatzfunktionen bzw. optionales Zubehör. Diese Systeme sind nach dem Bayrischen Wohnbauprogramm förderungsfähig und können bei den zuständigen Bewilligungsstellen mittels eines Antrages eingebracht werden.

2. Ist die Rauchmelderpflicht auch für Immobilien mit Eigennutzung gültig?

Alle Häuser und Wohnungen, unter Umständen sogar Wohnmobile mit dauerhaftem Standplatz, sind von der Rauchmelderpflicht betroffen. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht, ob die Immobilie vermietet oder selbst bewohnt wird. Die Rauchmelderpflicht erstreckt sich über alle Gebäude, die mit den typischen Merkmalen eines Wohnhauses ausgestattet sind. Dazu zählen das Vorhandensein einer Küche, ein Wohnungseingang, ein eigenes WC usw.

3. Wie viele Rauchmelder müssen eingebaut werden?

Grundsätzlich gibt es keine Vorschrift für eine bestimmte Anzahl an Rauchmeldern pro Wohnung/Haus. Vielmehr hängt die benötigte Zahl von der Größe der bewohnten Einheit ab. Zudem beeinflussen bauliche Besonderheiten, die Einrichtung sowie die spezifische Nutzung der Räume die benötigte Anzahl der Rauchmelder. Ist ein Raum mit deckenhohen Raumtrennern baulich verändert worden, müssen demnach beide Teile mit einem Rauchmelder ausgestattet werden. Diese sowie weitere Sonderfälle können Sie bei Bedarf in unserem kostenlosen Kompendium nachlesen.

In der Regel ist jedes eigenständige Zimmer als auch der Flur mit einem Rauchmelder auszustatten. Sogenannte Durchgangszimmer sind von dieser Verordnung nicht ausgeschlossen. Von der Anbringung des Melders in Bädern oder Hobby-Werkstätten wird abgeraten, dass der anfallende Staub und die Verbreitung von Wasserdampf zu häufigen Fehlalarmen führt. Zudem schränken die ungünstigen Raumbedingungen die Lebensdauer des Gerätes ein.

In Küchen ist die Anbringung eines Rauchmelders nicht Pflicht! Es existieren Empfehlungen, jedoch sind diese nicht bindend.

4. Wo müssen Rauchmelder montiert werden?

Die eigentliche Funktion eines Rauchmelders ist die Alarmierung schlafender Personen im Brandfall. Es ist daher ratsam die Rauchwarnmelder exakt entlang der Rettungswege zu platzieren. Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure werden separat mit jeweils einem Rauchmelder ausgestattet. Da Kinderzimmer in der Verordnung nicht explizit als Schlafräume gelten, werden sie gesondert benannt. Ziel ist es, durch frühzeitige Warnung alle im Haus lebende bzw. schlafende Personen ohne jeglichen persönlichen Schaden aus dem Gebäude zu leiten. Lösen Rauchmelder rechtzeitig den Alarm aus, erhöhen sich die Chancen rechtzeitig auf drohende Gefahren reagieren zu können.

Alle Rauchmelder werden möglichst mittig in jedem Raum direkt an der Decke platziert und fix montiert. Abständezu Lampen, anderen Wänden oder Möbeln müssen mit mindestens 50 Zentimetern eingehalten werden. Die Installation an Wänden ist nur in explizit definierten Sonderfällen möglich, wie zum Beispiel bei einer Textildecke. Beachten Sie, dass nicht alle Rauchmelder für die Wandmontage geeignet sind.

Ein Rauchmelder ist in der Lage maximal 60 Quadratmeter Wohnfläche zu überwachen, wobei sich daraus eine Länge von ca. 7,5 Metern ergibt. Bei sehr großen Räumen sowie extrem langen Fluren kann es aus diesem Grund notwendig sein, mehr als einen Rauchmelder anzubringen.

Sollten Sie keine klare Richtlinie für Ihren Wohnungsschnitt finden und können sich nur schwer für eine Variante entscheiden, dann helfen wir Ihnen gerne weiter. Senden Sie uns eine Grundriss-Skizze Ihrer Wohnung per E-Mail an info@rauchmelder-experten.de. Zusätzlich empfehlen wir einen Blick in unser Kompendium.

Bei Wohnungen in Mehrparteienhäusern enden an der Wohnungstür die Verpflichtungen der Eigentümer/Mieter. Rauchmelder im Treppenhaus sind nicht verpflichtend, können zur Absicherung des Fluchtweges jedoch immer montiert werden.

5. Wer ist für den Einbau und die Wartung zuständig?

Die Bayrische Bauordnung sieht vor, dass die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft dem unmittelbaren Besitzer obliegt. Jeder Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Das heißt, dass laut Verordnung der Eigentümer immer den Vermieter stellt, jedoch der Besitzer der Mieter ist. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften verhält sich die Durchsetzung des Rauchmeldergesetzes etwas anders. Hier wird zuerst ein Beschluss festgehalten, nachdem die zuständige Hausverwaltung dessen Umsetzung sicherstellen muss.

Die Bauordnung trifft zudem klare Aussagen darüber wer den Rauchmelder anzuschaffen hat – es ist ohne Ausnahme der Eigentümer. Die jährliche Wartung wiederum ist vom Mieter durchzuführen, sofern sich der Eigentümer nicht vertraglich geäußert hat. Da der Vermieter jedoch seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen hat, übernimmt er die Wartung meist selbst oder beauftragt einen Dienstleister.

6. Welche Rauchmelder eignen sich zur Erfüllung der Rauchmelderpflicht?

Die gegenständlichen Vorschriften sehen eine Erfüllung der DIN 14604 Zertifizierung vor. Alle Rauchwarnmelder müssen demnach eine solche Zertifizierung vorweisen können. VDS Zertifikate oder ein Q-Label sind nicht zwingend erforderlich. Diese optionalen Qualitätsmerkmale sollen auf eine besondere Robustheit und zusätzliche technische Features hinweisen, die eine geringere Anzahl an Täuschungsalarmen vorweisen können.

7. Sind spezielle Kenntnisse für den korrekten Einbau und die Wartung des Rauchmelders nötig?

Zwar besteht eine Empfehlung der DIN 14676, den Einbau und die Wartung durch geprüfte Fachkräfte durchführen zu lassen, jedoch ist diese nicht verpflichtend. Achten Sie daher auf die Vorgaben von DIN 14676 und führen die Montage sowie die Wartung exakt nach den Vorschriften durch. Bei Unsicherheiten informieren wir Sie gerne.

8. Darf der Vermieter die Anschaffung und Wartung des Rauchmelders vom Mieter verlangen?

Der Einbau eines funktionsfähigen Rauchmelders gilt als Modernisierungsmaßnahme, was zwar vom Mieter geduldet werden muss, er kann jedoch nicht verpflichtend dazu aufgefordert werden, den Rauchmelder eigenständig zu montieren. Diese Maßnahme muss vollständig vom Eigentümer/Vermieter übernommen werden.

9. Wer kontrolliert die Einhaltung der Rauchmelderpflicht?

Offiziell existiert keine Stelle, die mit der Kontrolle zur Einhaltung der Rauchmelderpflicht beauftragt ist. Kommt es jedoch zu einer Meldung bei der zuständigen Bauaufsicht können extrem hohe Strafen im fünfstelligen Bereich verhängt werden.

10. Was tun, wenn der Vermieter keine Rauchwarnmelder einbauen will?

Im Sinne der fairen Kommunikation ist es immer empfehlenswert vorab die Haltung des Gegenübers zu erfahren. Sollte mündlich keine Einigung in Sicht sein, besteht die Möglichkeit schriftlich eine Frist festzuhalten. Die Uneinsichtigkeit bzw. eine Ablehnung des Vermieters hinsichtlich des Einbaus können Sie nur mit einer Meldung an die Bauaufsicht dokumentieren. Schaffen Sie die nötigen Rauchmelder allerdings selbst an, so ist der Eigentümer ohne seiner expliziten Zustimmung nicht verpflichtet diese Kosten zu übernehmen.

11. Wer muss die Kosten für den Einbau und die Wartung übernehmen?

Alle Anschaffungskosten sowie der Einbau müssen vom Vermieter getragen werden. Da es sich bei der Montage eines Rauchmelders allerdings um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, ist der Eigentümer berechtigt die Kosten mit 11 Prozent der Anschaffungskosten auf die Jahresmiete aufzuschlagen. Die Wartungskosten für die Rauchmelder dürfen als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.

12. Was passiert, wenn man trotz Rauchmelderpflicht keine Melder installiert hat?

Solange keine Information zur Bauaufsicht gelangt, passiert nichts. Wird der Verstoß jedoch gemeldet, kann das ziemlich teuer werden.

Kommt es tatsächlich zum Schadensfall, können Versicherungen die Zahlungen verweigern. Hier lohnt es sich die Versicherungsbedingungen genau zu lesen, denn etliche Versicherer weisen darauf hin, dass Rauchmelder dem Personen- und nicht dem Sachschutz dienen und der Versicherungsschutz davon unbetroffen bleibt.

Personenschäden, die durch fehlende Melder verursacht werden könnten strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

13. Muss dem Vermieter zur Montage Zutritt zur Wohnung gewährleistet werden?

Aufgrund der rechtlichen Verpflichtung durch die gesetzliche Rauchmelderpflicht hat jeder Eigentümer Interesse daran, die Wohnung entsprechend sicher zu gestalten. Können Vermieter und Mieter keine terminliche Einigung finden, bleibt letztendlich nur die eine Option der gerichtlichen Durchsetzung.

14. Was muss ein Mieter beachten, wenn er die Rauchmelder selbst installiert?

Diesbezüglich steht der Gesetzgeber auf der Seite des Eigentümers/Vermieters. Er alleine darf entscheiden für welchen Rauchmelder er sich entscheiden möchte und durch wen er die Wartung durchführen lässt. Vorhandene Melder dürfen nur dann durch den Mieter abgenommen werden, wenn belegt werden kann, dass der vorhandene Melder Brandrauch nicht frühzeitig anzeigt und wichtige Handlungen zur Gefahrenvermeidung bzw. Kontrolle nicht vorgenommen werden können.

Bei größeren Wohnungsverwaltungen werden eigene Melder nicht akzeptiert. Hier existieren eigene Wartungsverträge, die im Paket abgeschlossen werden und deshalb nicht auf individuelle Situationen eingegangen wird. Bei einheitlichen Ausstattungen und Wartungen sieht der Gesetzgeber jedoch eine höhere gewährleistete Sicherheit.

15. Gilt die Rauchmelderpflicht auch für Schulen oder Kindergärten?

Generell ja, jedoch gelten für Schulen und Kindergärten meist gesonderte Auflagen des zuständigen Bauamtes. Als kostengünstigere Alternative werden zunehmend mehr Rauchwarnmelder installiert und auf teure Brandmeldeanlagen verzichtet.

About Sebastian Fischer

Sebastian Fischer ist seit mehr als 12 Jahren im Bereich der Sicherheitstechnik tätig; vor 6 Jahren hat er sich auf das Feld der Rauchwarnmelder spezialisiert. 2014 bestand er die Prüfung zum Trainer für Fachkräfte für Rauchwarnmelder.

Wie schnell ein Kinderzimmer in Brand geraten kann, sehen Sie hier:




Ein dramatisches Experiment, in dem klar wird, warum nur ein Rauchmelder nicht ausreichend ist. Personen, die sich in der oberen Etage aufgehalten hätten, hätten keine Chance mehr gehabt, das Haus zu verlassen. Das Video ist zwar englisch gesprochen und mit japanischer Schrift untertitelt, was für den Film an sich aber eher unerheblich ist.


Im Fall eines Brandes ist das Wichtigste:
LEBEN RETTEN!

Im Brandfall ist dies meist nur dadurch möglich, dass alle Personen, die sich in einer Wohnung oder einem Haus aufhalten, den Brand rechtzeitig bemerken.
Ein Rauch- oder Feuermelder erkennt Brände frühzeitig, sodass in den meisten Fällen die Feuerwehr alarmiert und die Wohnung verlassen werden kann.
Gerade in der Nacht, während des Schlafens ist eine zuverlässige Alarmierung unerlässlich, denn der Geruchssinn des Menschen ist während des Schlafens nicht aktiv.
So kommt es meistens gerade nachts zu Bränden in deren Folge Menschen sterben!

Wichtig beim Kauf von Rauchmeldern ist, dass diese DIN 14604 zertifiziert sind.
Nur dann erfüllen die Rauchmelder auch die gesetzlichen Vorgaben der Rauchmelderpflicht!

Diese Norm erfüllen in der Regel alle Rauchmelder, die Sie bei einem deutschen Händler kaufen können!

Im Optimalfall trägt Ihr Rauchmelder ein Zertifikat eines Prüfinstitutes, wie beispielsweise das VdS-Prüfsiegel, das Siegel des TÜV Nord oder das neue Q.
Diese Zertifikate stehen für ein höheres Vertrauen in den Rauchmelder.

5 comments

  1. Hallo, habe eine wichtige Frage zur Aktivierung der Rauchmelder bei längerer Abwesenheit.

    Ich bin manchmal mehrere Wochen am Stück nicht zu Hause. Egal ob nur einfache oder 10-Jahresbatterie, wenn leer dann macht er Lärm, was die NAchbarn nicht mehr schlafen lässt.

    Da die Rauchmelder dem Personenschutz in Schlafräumen dienen sollen, müsste man die doch deaktivieren dürfen, wenn man längere Zeit nicht da ist?
    In dieser Zeit wird der Melder ja nicht benötigt

    Was gilt hier ?

  2. Hallo! Ich habe nicht gefunden die Info für die Fragen:
    – wie oft genau soll die Wartung durchgeführt werden?
    -wer soll das machen? Fachleute oder darf ich selbst ?
    -muss die Anbau und Wartung dokumentiert werden und wenn ja dann wie? und falls ja dann wie lange soll ich diese dokumente behalten?

    Ich bedanke mich im Voraus. Ich denke diese Fragen interessieren viele Leute… Danke.

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