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Rauchmelderpflicht in Thüringen

Rauchmelderpflicht in Thüringen

Die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Rauchmelder sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Das Folgende kann sich daher nur auf Thüringen beziehen.

Das wichtigste im Überblick:

Einbaupflicht der Rauchmelder ab?
– für Neu- und Umbauten:ab 29.02.2008
– für bestehende Wohnungen:bis 31.12.2018
Welche Räume sind auszurüsten?
– Schlafräumen
– Kinderzimmern
– Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
 Wer ist verantwortlich?
– für den Einbau:der Bauherr / Eigentümer
– für die Betriebsbereitschaft:der Eigentümer

Rauchmelderpflicht bei Neubauten

Seit dem 29.Februar 2008 müssen alle Neubauten mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Hierbei müssen mindestens in Kinderzimmern, Schlafzimmern und Fluren, die als Fluchtweg dienen, je ein Rauchmelder installiert werden. In mehrgeschossigen Wohnungen sind auf jeder Etage die Fluchtwege durch Rauchmelder zu sichern.

Als Schlafzimmer gilt jeder Raum, in dem ein dauerhaft ein Bett bzw. eine Schlafcouch steht. Dazu gehören also auch Gästezimmer.

Natürlich sind Rauchmelder im Kinderzimmer extrem wichtig. Kinder spielen gerne mit Feuer. Wenn es dann wirklich brennt, verstecken sie sich eher, als rechtzeitig Hilfe zu holen.

Dies sind die gesetzlichen Mindestanforderungen, die für Wohnhäuser, einzelne Wohnungen, Gewerbebauten und Wochenendhäuser gelten. Auch Wohnwagen, die mit einer festen Strom- und Wasserversorgung versehen sind, werden hierbei als Wohnungen angesehen.

Rauchmelderpflicht für bestehende Wohnungen

Für die sogenannten Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen auch alle vor dem 029.02.2008 erbauten Häuser und Wohnungen mit Rauchmeldern, entsprechend den Regelungen für Neubauten, nachgerüstet werden. Kontrollen finden zwar nicht statt, Versicherungen können aber im Brandfall die Leistung verweigern, wenn keine entsprechenden Rauchmelder vorhanden waren. Sollte es durch das Fehlen der Rauchmelder zu Personenschäden kommen, sind Strafverfahren gegen den Eigentümer möglich. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.

Empfohlene Ausstattung mit Rauchmeldern

Die Feuerwehr empfiehlt eine Ausstattung mit Rauchmeldern, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Rauchmelderpflicht in Thüringen hinausgeht. Folgt man deren Rat, sollte jeder Raum mit einem Rauchmelder versehen sein. Allerdings ist die Installation eines Rauchmelders nicht in jedem Raum unproblematisch. In Küche und Bad entsteht oft Dampf, der zu Fehlalarmen führen kann. Für das Badezimmer kann man meist auf einen Rauchmelder verzichten, weil die Wahrscheinlichkeit, dass sich dort ein Feuer entwickelt, sehr gering ist. Anders sieht das in der Küche aus. Dort können relativ leicht Brände entstehen. Hier müssen entsprechend geeignete Rauchmelder möglichst weit von der Kochstelle entfernt montiert werden. Auch Keller oder Speicher können problematisch sein. Dort führt Staubentwicklung leicht zu Fehlalarmen. Andererseits sind dies Räume, in denen ein Brandherd oft lange unbemerkt bleibt, da sich ja nicht dauernd Personen dort aufhalten. Für diese Räume müssen also auch entsprechend geeignete Rauchwarnmelder verwendet werden.

Rauchmelder in Mietwohnungen – wer ist zuständig?

Für die Installation der Rauchmelder gemäß der Rauchmelderpflicht in Thüringen ist der Eigentümer, also der Vermieter zuständig. Er haftet dafür, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Der Vermieter hat dabei die freie Wahl, welche Rauchmelder er installieren lässt. Sie müssen zwar als Mindestanforderung das CE-Siegel tragen und nach DIN EN 14604 zertifiziert sein, das trifft aber auf alle in Europa vertriebenen Modelle zu. Es gibt eine große Anzahl verschiedener Modelle der Rauchmelder unterschiedlicher Hersteller. Sie verfügen zum Teil über eine höhere Qualität und weitreichendere Funktionen, als gesetzlich vorgeschrieben. Die Kosten für die Anschaffung der Rauchmelder muss der Vermieter tragen. Er kann damit aber eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierung begründen. Dabei darf er 11 % der durch die Anschaffung und Installation der Rauchmelder entstandenen Kosten auf die Kaltmiete aufschlagen.

Für die Wartung der Rauchmelder ist dagegen der Mieter zuständig. Es sei denn, der Vermieter hat die Rauchmelder inklusive Wartung gekauft oder bei einem entsprechenden Dienstleister gemietet. Die Kosten für die Wartung sind vom Mieter zu tragen. Entweder direkt, wenn er die Wartung veranlasst oder nachträglich über die Nebenkostenabrechnung, wenn die Wartung durch den Vermieter organisiert wird.

Der Mieter hat die Installation der Rauchwarnmelder zu dulden. Der Vermieter muss ihn allerdings rechtzeitig über den Termin und eventuell damit zusammenhängende Arbeiten informieren. Sollen batteriebetriebene Rauchwarnmelder installiert werden, sind keine größeren Arbeiten erforderlich, da diese nur an der Decke befestigt werden müssen. In diesem Fall reicht eine Benachrichtigung ca. eine Woche vor dem Termin. Sollen hingegen 230-V-Rauchwarnmelder installiert werden, ist das Verlegen von elektrischen Leitungen erforderlich. In diesem Fall muss der Mieter mindestens drei Monate vor dem Termin informiert werden. Diese Drei-Monats-Frist gilt auch, wenn die Mietsteigerung durch die Rauchwarnmelder 5 % der Kaltmiete übersteigt. In beiden Fällen hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht.

Wenn der Mieter selber Rauchwarnmelder installiert hat

In den letzten Jahren haben viele Mieter schon selber Rauchwarnmelder in den von ihnen bewohnten Wohnungen eingebaut. Dies kann der Vermieter akzeptieren und auf den Einbau anderer Rauchmelder verzichten, muss er aber nicht. Gerade bei größeren Wohneinheiten möchten Vermieter gerne einheitliche Rauchwarnmelder in allen Wohnungen haben und diese auch von einer Firma warten lassen. Es gibt zwar unterschiedliche Gerichtsurteile zu diesem Thema, aber generell muss man davon ausgehen, dass der Vermieter die Entscheidung treffen kann.

Rauchwarnmelder in den Wohnungen von Rauchern

Dem Mieter kann das Rauchen in der Wohnung nicht verboten werden. Andererseits müssen auch Raucher den Einbau von Rauchwarnmeldern tolerieren. Damit es nicht zu ständigen Fehlalarmen kommt, sollten entsprechend geeignete Warnmelder verwendet und an den richtigen Stellen installiert werden.

Was passiert bei Fehlalarmen?

Fehlalarme, offiziell Täuschungsalarme genannt, können durch technische Defekte am Rauchmelder, durch Staub, Wasserdampf oder Zigarretten-, Zigarren- oder Pfeifenrauch, aber auch durch Insekten ausgelöst werden. Die höherwertigen Rauchmelder besitzen einen großen Test-/Stummschaltungsknopf an der Unterseite, durch den man, z. B. mit einem Besenstiel, den Alarm stumm schalten kann. Sollte ein solcher Fehlalarm zu einem Feuerwehreinsatz führen, muss der Mieter bzw. Wohnungseigentümer diesen in der Regel nicht bezahlen. Anders sieht es bei mutwillig herbeigeführten falschen Alarmen aus.

Welche Gefahren gehen von Rauchwarnmeldern aus?

Rauchwarnmelder, die von Dienstleistern vermietet und gewartet werden, sind in der Regel über Funk vernetzt und senden regelmäßig Statusberichte an eine Zentrale. Theoretisch könnte ein Hacker sich in dieses Funknetz einschleichen und es für seine Zwecke nutzen. Allerdings ist bisher noch nicht bewiesen worden, dass dies auch praktisch möglich ist. Daher kann auch kein Mieter mit dieser Begründung die Installation von Rauchwarnmeldern verweigern.
Da Rauchwarnmelder für den Betrieb elektrische Energien, wenn auch in sehr geringen Mengen, benötigen, geben sie prinzipiell auch elektromagnetische Strahlung ab. Diese ist allerdings äußerst gering. Da es bisher keinen wissenschaftlichen Nachweis für eine Schädigung von Menschen oder Haustieren durch diese Strahlung gibt, ist auch sie kein Grund die Anbringung von Rauchwarnmeldern zu verweigern.
Ernsthaft störend kann aber, gerade in Schlafzimmern, die regelmäßig blinkende Status-LED einiger Rauchwarnmelder-Modelle sein. Hier sollte man Geräte wählen, die ohne diese LED auskommen.

Sie haben noch weitere Fragen zur Rauchmelderpflicht in Thüringen? Gerne stehen wir Ihnen zur Beantwortung zur Verfügung!

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About Sebastian Fischer

Sebastian Fischer ist seit mehr als 12 Jahren im Bereich der Sicherheitstechnik tätig; vor 6 Jahren hat er sich auf das Feld der Rauchwarnmelder spezialisiert. 2014 bestand er die Prüfung zum Trainer für Fachkräfte für Rauchwarnmelder.

Wie schnell ein Kinderzimmer in Brand geraten kann, sehen Sie hier:




Ein dramatisches Experiment, in dem klar wird, warum nur ein Rauchmelder nicht ausreichend ist. Personen, die sich in der oberen Etage aufgehalten hätten, hätten keine Chance mehr gehabt, das Haus zu verlassen. Das Video ist zwar englisch gesprochen und mit japanischer Schrift untertitelt, was für den Film an sich aber eher unerheblich ist.


Im Fall eines Brandes ist das Wichtigste:
LEBEN RETTEN!

Im Brandfall ist dies meist nur dadurch möglich, dass alle Personen, die sich in einer Wohnung oder einem Haus aufhalten, den Brand rechtzeitig bemerken.
Ein Rauch- oder Feuermelder erkennt Brände frühzeitig, sodass in den meisten Fällen die Feuerwehr alarmiert und die Wohnung verlassen werden kann.
Gerade in der Nacht, während des Schlafens ist eine zuverlässige Alarmierung unerlässlich, denn der Geruchssinn des Menschen ist während des Schlafens nicht aktiv.
So kommt es meistens gerade nachts zu Bränden in deren Folge Menschen sterben!

Wichtig beim Kauf von Rauchmeldern ist, dass diese DIN 14604 zertifiziert sind.
Nur dann erfüllen die Rauchmelder auch die gesetzlichen Vorgaben der Rauchmelderpflicht!

Diese Norm erfüllen in der Regel alle Rauchmelder, die Sie bei einem deutschen Händler kaufen können!

Im Optimalfall trägt Ihr Rauchmelder ein Zertifikat eines Prüfinstitutes, wie beispielsweise das VdS-Prüfsiegel, das Siegel des TÜV Nord oder das neue Q.
Diese Zertifikate stehen für ein höheres Vertrauen in den Rauchmelder.

2 comments

  1. Leonore Walther

    Ich habe meine Betriebskostenabrechnung vor kurzem erhalten.
    Mir wurde die Miete und Wartung der 3 Rauchmelder vom Typ „DECTOMAT HDv Sensys“ in den Betriebskosten berechnet:
    pro Stück für Miete : 3,82€ im Jahr = 11,46€
    pro Stück für Wartung: 2,74€ im Jahr = 8,22€
    Gesamt : 19,48€
    Dazu kamen aber noch 19% Mehrwertsteuer von 3,70€ auf die Gesamtsumme.
    Ich zahle also im Jahr : 23,18€

    Ist das pro Rauchmelder diesen Types (Preis liegt zwischen 14,90€ und höchstens 25,05€)
    nicht viel zu hoch berechnet und darf da extra noch jedes Jahr eine Mehrwertsteuer von 19%
    dazu berechnet werden?

    Der Vertrag gilt nun 10 Jahre, das heißt, ich zahle dann insgesamt 231,80€ !
    Meine Hausverwaltung hat die Verfügungsvollmacht meines Vermieters über dessen 2 Wohnungen.
    Von insgesamt 41 Wohnungen mit verschiedenen Vermietern gibt es nun insgesamt für 2 Wohnungen 5 RWM, die über eine Firma angemietet wurden.
    Ich finde das äußerst unwirtschaftlich und eine Härte für 2 von 41 Mietern!!!
    Die anderen Vermieter haben ihren Mietern die Kosten der RWM ersetzt und Ihnen auch die Wartung übertragen!

    Dazu muss ich betonen, dass auch ich die Wartung, jedes Jahr auch selbst vornehme,
    da der Rentner ,der auf 450€- Basis die Heizung und Wasseruhren der Firma abliest,
    gar nicht geschult ist und nichts mit hatte.
    Ich hab mich selbst auf den Hocker gestellt und mit einem Gehstock die Funktion der Geräte überprüft. Er stand nur dabei und hat in die Liste i.O. eingetragen !
    Aber trotzdem muss ich die Wartung bezahlen!

    Muss ich tatsächlich zu diesen hohen Stückpreisen auch noch die Mehrwertsteuer extra zahlen?
    Für eine aufklärende Antwort wäre ich sehr dankbar !

    Nur soviel, ich habe eine MIET- Rechtschutzversicherung.
    Wäre es ratsam einen Anwalt in Anspruch zu nehmen , da auch weitere Punkte in der Nebenkostenabrechnung meines Erachtens falsch abgerechnet wurden.

    Vielen Dank
    Leonore Walther

    • Sebastian Fischer

      Sehr geehrte Frau Walther,

      ich kann Ihnen leider keine rechtliche Auskunft geben. Hier ein Auszug in Bezug auf die Anschaffungs- bzw. Mietkosten von Rauchmelder von der Webseite rauchmelder-lebensretter.de:

      Die Kosten für die gemieteten Rauchmelder können Sie auf Ihre Mieter umlegen – allerdings nur, wenn Sie dies mit Ihren Mietern schriftlich vereinbart haben, denn die Gesetzeslage dazu ist widersprüchlich. Das Landgericht Magdeburg hat im September 2011 zwar entschieden, dass die Miete von Rauchmeldern zu den umlagefähigen Betriebskosten zählt, dennoch gibt es kein höchstrichterliches Urteil, das dies bestätigt. Sie umgehen diese Rechtsunsicherheit, indem Sie mit Ihren Mietern die Kostenumlage schriftlich vereinbaren.

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