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Rauchmelderpflicht Bayern

Bayern

Rauchmelderpflicht Bayern im Überblick

  • seit 25. September 2012
  • für alle Neubauten die ab 01. Januar 2013 errichtet werden
  • Übergangsfrist für Bestandsbauten bis zum 31.12.2017
  • mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt
  • geregelt ist die Rauchmelderpflicht Bayern im §46 der Bayrischen Bauordnung (BayBO)

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 Rauchmelderpflicht Bayern im Detail

Eingeführt wurde die Rauchmelderpflicht in Bayern am 25. September 2012, mit Wirkung zum 01. Januar 2013.

Wohnungen, die ab dem 1. Januar 2013 errichtet werden, müssen mit Rauchmeldern entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ausgestattet sein.

Für bestehende Wohnungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung mt Rauchmeldern bis zum 31.12. 2017.

Für welche Wohnungen gilt die Rauchmelderpflicht in Bayern?

  • alle Neubauten, die ab dem 1. Januar 2013 errichtet werden
  • alle Bestandswohnungen müssen bis zum 31.Dezember 2017 nachgerüstet werden. Sollten Sie noch keine Rauchmelder haben, so erhalten Sie diese günstig zum Beispiel hier.

Wie viele Rauchmelder müssen in einer Wohnung installiert werden?

Vorgeschrieben ist laut Gesetz mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinderzimmer, in jedem Schlafzimmer und in jedem Flur, der eine Verbindunng zu Aufenthaltsräumen hat.

Wer ist für Einbau und Wartung der Rauchmelder zuständig?

  • Zuständig für den Einbau der Rauchmelder sind die Eigentümer der Wohnungen. (Eigentümer sind in der Regel die Vermieter)
  • Der Besitzer der Wohnung (in der Regel die Mieter) ist für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder zuständig, es sei denn, der Eigentümer (Vermieter) übernimmt die Wartung selbst. Für diesen Fall kann er die anfallenden Kosten im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen.

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Wo wird die Rauchmelderpflicht Bayern gesetzlich geregelt?

Die Rauchmelderpflicht Bayern wird in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt, welche Sie hier finden.

 

226 comments

  1. welche rauchmelderfirmen haben die appr. dafür ?

    • Sebastian Fischer

      Leider verstehe ich die Frage nicht!?

    • Hallo,
      in ihrem Beitrag vom 26.5.2015 schreiben sie, das es nicht relevant ist wer die Rauchmelder installiert
      Auch die Wartung kann vom Mieter durchgeführt werden, sollte aber entsprechend mit dem Vermieter dokumentiert werden.
      Mein Vermieter verweist jetzt auf die DIN 14676 / Abschnitt 7, in der ‚Nachweis der Fachkompetenz für Dienstleistungserbringer“. Das heißt, die Norm sieht jetzt für die Projektierung, Installation und Instandhaltung eine „Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder vor‘.

      Welche Regelung gilt jetzt?

      Vielen Dank für ihre Antwort

      • Sebastian Fischer

        Sehr geehrter Herr Schreiter,

        leider hat Ihnen Ihr Vermieter hier nicht den gesamten Absatz gezeigt. Es geht ja nur um den Nachweis der Kompetenz für Dienstleistungserbringer und eine Empfehlung einen solchen fachkompetenten Dienstleister mit Projektierung, Montage und Wartung zu beauftragen.

        Auszug aus dem Absatz 7 der DIN 14676:

        Die Fachkraft für Rauchwarnmelder muss über einen Kompetenznachweis für die …….verfügen, der alle fünf Jahre zu aktualisieren ist.
        …..
        Es wird empfohlen, Dienstleister mit Fachkräften für Rauchwarnmelder für Planung, Einbau und Instandhaltung zu beauftragen.

        Insofern gilt weiterhin, jeder kann die Rauchwarnmelder montieren und warten.

        • Hallo Hr. Fischer,
          Sie schreiben:“Insofern gilt weiterhin, jeder kann die Rauchwarnmelder montieren und warten.“
          Leider sieht unsere HV nicht so. Die Verwaltung besteht darauf dass ich meine funktionierende Rauchwarnmelder entferne. Wie muss ich hier vorgehen? ET-Gemeinschaft zusammen mit der HV einen Beschluss mit mehrheit erfasst. Ich kann ja nur eine Anfechtungsklage einreichen oder?
          Bitte um Hilfe. Danke
          Mit freundlichen Grüßen

          • Sebastian Fischer

            Hallo Deepti,

            diese Aussage gilt in erster Linie für Eigentum und nicht für gemietete Wohnungen. Sind Sie Eigentümer oder Mieter?

        • Darf ich als Mieter Die Rauchmelder montiern

    • Für mich ist das ganze wieder nur eine Art weiterer Abzocke wie Energiepass, Wassergütemessung wegen Salmonellen usw. Wer prüft ob Blei in dem Rohren bei Bestandsbauten ist? Wer prüft Asbest in Estrichten usw. Wo steht eine Mindestgrösse einer Wohnung und wo steht ob es nicht reicht in Mehrfamilienhäuser die Rauchmelder im Treppenhaus sind?

      Wenns mir egal ist wenn ich im Schlaf ersticke und bei mir piept der Rauchmelder und keiner im Treppenhaus und Haus fackelt ab, was nützt das?

      • Naja dann lass ich mir eben nachher meine Minimalisten Winzwohnung noch mit den Dingern verschandeln, gute Nacht

      • Sebastian Fischer

        Es gibt schon einen kleinen Widerspruch zwischen Ersticken und Rauchmelder montiert haben, oder?

      • kuisle von Burgberg

        Unbegreiflich was Leute für einen Mist schreiben;
        Ich bin der grösste Probenehmer in Schwaben, wer soll Salmonellen prüfen,?,-in
        Privathaushalten. Diese Antworten kommen nur voon denen, wo den Vermieter
        verklabben weil man als Rotweinprinzessin mit der Zigarette im Bett eingeschlafen+
        ist. Könnte ja sein, ich bin für die Legionellen zuständig, aber Salmonellen in
        Privathaushalten……………………….das ist am Thema vorbei.

  2. In obigem Artikel heißt es, dass BestandsWOHNUNGEN bis 2017 nachgerüstet werden müssen. Wie ist die Regelung für öffentliche Gebäude, im Speziellen staatlich anerkannte kirchliche Privatschulen in Bayern? Gelten hier gesonderte Regelungen, oder reicht auch hier eine Nachrüstung bis 2017? Vielen Dank für eine Antwort!

  3. was meinst du genau mit appr. ?

  4. Grüß Gott

    Können Sie mir mitteilen wie die Vorschriften für
    1. Gewerbebetriebe
    2. Pensionen
    3. Hotels
    lauten , oder wo ich diese finde.

    Danke

    Süß josef

    • Sebastian Fischer

      Sehr geehrter Herr Süss,

      die gefragten Einrichtungen unterliegen nicht der Rauchmelderpflicht. In der Regel legt hier das Bauamt die Ausstattung fest.

      • Sehr geehrter Herr Fischer, wenn in den gefragten Einrichtungen das Bauamt zuständig ist, dann gilt das vermutlich auch für Alten- und Pflegeheime – richtig?
        Wir kommen gerade aus so einem Heim und mussten zur Verwunderung feststellen, dass weder in den Zimmern noch in den Fluren Rauchmelder zu sehen sind. Wie lauten hier die Vorschriften?
        Eigentlich müssten die doch viel strenger sein, da es dort immer wieder zu schlimmen Unfällen kommt. Danke im Voraus!

        • Sebastian Fischer

          In der Regel ordnet bei solchen Einrichtungen das Bauamt eine Brandmeldeanlage an. Wie jedoch genau ein Gebäude ausgestattet wird hängt stark von den Auflagen des Bauamtes ab. Da dieser Bereich nichts mit der Rauchmelderpflicht und mit Rauchmelder zu tun hat und auch anderen Normen unterliegt, kann ich Ihnen dazu leider keine genaue Auskunft geben.

      • Für Sonderbauten wie Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Industriebauten wird der Einbau von Gefahrenmeldeanlagen im Brandschutzkonzept geregelt. Dieses Brandschutzkonzept wird von der zuständigen Brandschutzdienststelle geprüft und genehmigt. Mit der Genehmigung des Brandschutzkonzepts wird es Bestandteil der Baugenehmigung.

  5. Wie sieht es mit Altbausanierungen aus? Zählt diese wie ein Neubau, oder ist es weiterhin als Bestandswohnung zu betrachten? Natürlich steht es außer Frage, bei dieser Gelegenheit Rauchmelder auch gleich mit einzuplanen. Aber ich möchte nur wissen, wie es rein rechtlich ist.

    • Sebastian Fischer

      Verzeihen Sie wenn ich hier einfach zitiere:

      Von Seiten der Vertreter des öffentlichen Baurechts wird der Begriff meistens recht eng in der Weise ausgelegt, dass es sich dann um einen Neubau handelt, wenn bei einem Umbauvorhaben oder einer Gebäudesanierung wesentliche Teile der Bausubstanz insbesondere tragende Bauglieder in veränderter Form neu errichtet werden. Als untere Grenze für den Schutz des Bestandes wird ein Anteil von mindestens 50 Prozent der vorhandenen Bausubstanz angenommen, oftmals darf der Neubauanteil aber nicht mehr als 40 Prozent betragen. Hierbei ist von zentraler Bedeutung, worauf sich diese prozentualen Anteile beziehen.
      Wird beispielsweise der vorhandene Dachraum eines fünfgeschossigen Altbaus zu Wohnzwecken umgebaut und zu diesem Zweck der gesamte Dachstuhl mit veränderter Kubatur 25 cm höher neu errichtet, so bedeutet das für den umzubauenden Gebäudeteil „Dachstuhl“ einen Neubauanteil von 70 Prozent; bezieht man den Umbau aber auf das gesamte Gebäude, liegt der Neubauanteil bei höchstens 20 Prozent.
      Betroffen von der Auslegung dieser Anteile und der Art einer Baumaßnahme im Bestand sind wesentliche baurechtliche Bestimmungen, wie die zulässige Abstandsfläche, und die bautechnische Ausbildung raumbegrenzender Bauteile, wie Wände und Decken. Während im Altbau die Holzbalkendecke unter den Bestandsschutz fällt, muss bei einem Neubau von Wohnräumen die Geschossdecke den Anforderungen des Brandschutzes genügen und F-90-Qualität aufweisen. Dies erfordert vollkommen andere Baukonstruktionen.
      Ortsnamen

      Quelle: Wikipedia

  6. Claudia Schmidt

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie sieht es bei der Versorgung von gehörlosen Menschen mit Rauchmeldern aus? Die Rauchmelder, welche den hörgeschädigten Menschen mithilfe von Licht- und Vibrationsalarm aufmerksam machen, kosten ein Vielfaches von den handelsüblichen Geräten. Auch heutzutage weigern sich Krankenkassen, sie an den Kosten finanziell zu beteiligen.
    Wer ist der richtige Ansprechpartner bei einer Finanzierung einer Rauchmelde-Anlage für hochgradig hörgeschädigte Menschen?
    Mit freundlichen Grüßen
    C. Schmidt

    • Sebastian Fischer

      Sehr geehrte Frau Schmidt,

      leider kann ich Ihnen nicht sagen, wer der direkte Ansprechpartner für eine eventuelle Finanzierung der Rauchwarnanlagen für hörgeschädigte Menschen ist.

      • Sehr geehrte Damen und Herren,
        hier ein Zitat von http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Branddirektion-Muenchen/Aktuelles/Berichte-2013/Erstes-Quartal/Rauchmelderpflicht.html

        „Förderung für Gehörlose

        Für Gehörlose gibt es Rauchwarnmelder, die mit Blitzeinrichtungen und Rüttelkissen verbunden werden. Diese Geräte sind als Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Bayerischen Wohnungsbauprogramm förderfähig.

        Die Förderung kann bei der zuständigen Bewilligungsstelle beantragt werden: bei Mietwohnungen bei der jeweiligen Bezirksregierung, bei Eigenwohnraum bei der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde. Es gilt eine Bagatellgrenze von 1.000 Euro.“

        Grüsse

        • Sebastian Fischer

          Leider ist es nicht üblich, dass die Rauchwarnmelder für Gehörlose gefördert werden. Schön das es in München so ist 🙂

          • Herzlichen Dank für Ihre Informationen!
            Leider aber funktioniert der Link von Andreas H. nicht (mehr)?!? Außerdem leben wir nicht in München…

            Im Juli wurde nun erstmals ein Gerichtsentscheid vom Bundessozialgericht positiv entschieden, da „Rauchwarnmelder zur Grundausstattung von Wohnungen gehören und daher das Grundbedürfnis auf selbständiges Wohnen erfüllen“ (Bundessozialgericht, Entscheidung vom 18.06.2014, Aktenzeichen: B 3 KR 8/13 R). [Informationen von der Seite des Hamburger Gehörlosenvereins http://www.glvhh.de/ ]
            Wir hoffen nun, dass die zusätzlichen, behinderungsbedingten Kosten nun auch bei uns von der Krankenkasse übernommen werden…

            Herzliche Grüße von
            Claudia Schmidt

  7. Wie ist es wenn aufenthaltsraum bzw gemeinschaftsraum und schlafzimmer ein und der selbe raum sind, muss dort dann auch einer installiert werden?

    • Sebastian Fischer

      Sobald in dem Raum ein Bett steht, ist es im Sinne der Rauchmelderpflicht ein Raum der bestimmungsgemäß zum Schlafen gedacht ist. Somit gilt hier die Pflicht.

  8. Ich habe auch eine Frage zu dem Thema. Wir wohnen in Bayern und unsere Genossenschaft plant in unseren Wohnungen Rauchmelder zu installieren die per W-Lan überwacht werden sollen. Die Betriebskosten sollen auf die Miete umgelegt werden und würden sich auf ca. 30 Euro im Monat belaufen.Meine Frage ist, ob das erlaubt ist.

    • Sebastian Fischer

      Sehr geehrte Frau Rößle,

      hier kommen tatsächlich einige Unklarheiten zusammen.

      1. Wartung der Rauchmelder via W-LAN:Wer bei der Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern (RWM) auf eine Sichtprüfung verzichtet, handelt ohne normative Grundlage und geht unkalkulierbare Haftungsrisiken ein. Eine Wartung muss immer Vor-Ort erfolgen, da nur eine wirkliche Sichtprüfung die Funktionsfähigkeit des Rauchmelder sicherstellt. Dies wird von der DIN14676 genauso vorgeschrieben.

      2. Wartungskosten von 30 Euro im Monat sprengen tatsächlich jeden Rahmen. Um wieviele Rauchmelder handelt es sich?

      • Hallo Herr Fischer,
        unser Vermieter hat die Angaben korrigiert,es sind bei unserer 4-ZKB Wohnung 3,10 € im Monat für 5 Melder,aber die Rauchwarnmelder sollen 1x im Jahr per Funk auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft und gewartet werden. Für Renovierungsarbeiten dürfen die Melder kurzzeitig entfernt werden,aber bei der Überprüfung kann festgestellt werden,ob der Mieter die Melder entfernt hatte.

      • Grundsätzlich ist hier zwischen Wartung und Inspektion zu unterscheiden. Nur so ergibt sich eine Instandhaltung nach Vorgaben der DIN 14676.

        DIN 14676:
        6
        Instandhaltung
        6.1
        Allgemeines
        Die Funktionsfähigkeit jedes installierten Rauchwarnmelders muss regelmäßig überprüftund durch Instandhaltungsmaßnahmen
        sichergestellt werden.Der Rauchwarnmelder ist nach Herstellerangaben,
        jedoch mindestens einmal im Abstand von 12 Monaten, mit einer Schwankungsbreite von höchstens +/-­ 3 Monaten einer Inspektion,Wartung und Funktionsprüfung der Warnsignale zu unterziehen. Das Ergebnis der Überprüfung und Maßnahmen sind zu dokumentieren.

        Die Dokumentation sollte nach dem Schema Wann, Was,Wo,Wer erfolgen. Ganz wichtig Datum und Uhrzeit, Name und Unterschrift.
        Das Protokoll kann selbst erstellt werden und gilt vor Gericht als Dokument.

  9. Hallo, kann mir jemand sagen, ob man die Rauchmelder bei Norma, Lidl u. Co auch nehmen kann und gut sind?

    • Sebastian Fischer

      Die Rauchmelder die Sie bei ALDI, Norma etc, sind in der Regel (ALDI Rauchmelder Skandal) gemäß der DIN zertifiziert und somit auch zu verwenden. Das Problem dieser zumeist sehr preisgünstigen Melder die Qualität der Verarbeitung und der Bauteile, die sich meist in der Lebenszeit niederschlägt. Das Geld das man bei diesen Melder spart, zahlt man später in Form von häufigen Batteriewechseln und kurzer Lebenszeit mehr!

      Es hat eben einen Grund, dass diese Melder keine vorderen Plätze bei Stiftung Warentest belegen.

  10. Der Vermieter – steht oben – ist dafür zuständig, dass die Rauchmelder in den Wohnungen installiert werden. Somit hat er offensichtlich auch die Kosten zu tragen. Da sehr gute Melder
    bis zu 70,00 Euro/Stück kosten, kann die Angelegenheit für den Vermieter bei großen Wohn-
    anlagen recht teuer werden.
    Kann ich die hierfür anfallenden Kosten auf den Mieter umlegen oder kann ich den Mieter
    an den Kosten evtl. beteiligen (50%) ?

    • Sebastian Fischer

      Die Anschaffung und Installation von Rauchmeldern gilt als Modernisierung und darf auch ohne Erwähnung im Mietvertrag auf die Betriebskosten umgelegt werden.

      • Stefan Tessmer

        Ist doch so nicht ganz richtig!
        Modernisierung kann ich mit 11% der Kosten pro Jahr auf die Miete aufschlagen. Eine Erhöhung der Betriebskosten kann nur durch die erforderliche, wiederkehrende Wartung erfolgen.

  11. Guten Tag,
    gilt bezüglich der Rauchmelderpflicht für Kindertagesstätten, dasselbe wie für Altenheime? Wir sind ein freier Träger. Rauchmelder sind selbstverständlich installiert. Wir haben mehrere Einrichtungen und sind zum Teil Mieter und Vermieter. Wer genau hat welche Pflichten zu erfüllen und die Kosten hierfür zu tragen?

    • Guten Tag Frau Dietrich,
      in Bayern besteht für Kindertagesstätten keine Rauchmelderpflicht. Für Wohnungen gilt:
      Zuständig für den Einbau der Rauchmelder sind die Eigentümer (Vermieter) der Wohnungen.
      Der Besitzer(Mieter) der Wohnung ist für die Wartung und Instandhaltung der Rauchmelder zuständig, es sei denn, der Eigentümer (Vermieter) übernimmt die Wartung selbst. Die Kosten für die Anschaffung und ggf. für die Wartung darf der Eigentümer in Form der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen.
      Die Regelung der Kosten ist unabhängig von der Rauchmelderpflicht.
      Viele Grüße

  12. Hallo,
    In meinem Haus ist eine zentrale Lüftrungsanlage verbaut, die „verbrauchte“ Luft absaugt (und frische zuführt). Die Montage von Rauchmeldern an der Decke wird vermutlich nicht viel bringen, da der Rauch vor Erreichen des Melders abgesaugt wird.
    Gibt es hierzu eine Ergänzung des Gesetzes/der Verordnung.

    Im Voraus vielen Dank.
    Viele Grüße

    • Hallo Herr Meier,

      die DIN besagt nur, dass ein Rauchmelder mit genügend Abstand zu Lüftungsanlagen angebracht werden soll. Üblicherweise saugen Lüftungsanlagen die Raumluft nicht so schnell ab, dass der Rauch keine Chance hat den Melder zu erreichen.
      Gerne würde wir Ihr Problem genauer betrachten. Dazu ist es wichtig zu wissen, welche Lüftungsanlage bei Ihnen verbaut ist und wo Abzüge in den Räumen vorhanden sind. Eine Skizze des Grundrissen mit Maßen und Skizzierung der Lage der Lüftung wäre optimal. Diese Informationen können Sie uns per Mail zukommen lassen: info@rauchmelder-experten.de.
      Telefonisch erreichen Sie uns unter: 033397/272228

      Viele Grüße

  13. Sehr geehrter Herr Fischer,
    meine Heizungsabrechnungsfirma schreibt mir (Vermieter): Sie müssen in jeder Wohnung Rauchwarnmelder nach DIN-Norm installieren. Und nicht nur das. Sie müssen außerdem dafür Sorge tragen, dass die einwandfreie Funktion Beschaffenheit der Rauchwarnmelder jährlich geprüft und die Ergebnisse rechtssichser dokumentiert werden – andernfalls haften Sie im Brandfall.
    Wenn ich jedoch die Wartung und Überprüfung dem Mieter übertrage, muss ich / oder der Mieter auch das rechtssicher dokumentieren?

    -Danke-

    • Guten Tag Herr Mauerer,

      ART. 46 Abs. 4 der BayBO besagt:

      „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
      Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
      Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten.
      Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“

      Demnach müssen Sie die Wartungspflicht nicht übertragen. Diese liegt nach dem Gesetz bereits beim Mieter. Egal ob Mieter oder Vermieter, wer die Wartung und Instandhaltung übernimmt, muss dies protokollieren.
      Die Installation ist Ihre Pflicht. Ob Sie jemanden beauftragen oder es selbst in die Hand nehmen, ist dabei Ihnen überlassen, aber auch die Montage sollte dokumentiert werden (Wo? Wann? Durch wen?…).

      Viele Grüße

  14. Hallo,

    in meiner Wohnung ist der Flur, das Wohnzimmer und die Küche ein durchgehender Raum. Jedes Mal wenn ich etwas aufwendiger koche, geht der Feuermelder los, was nicht tragbar ist. Ich habe ihn ohnehin schon möglichst weit von der Küche plaziert, aber das nützt nichts.

    Wie soll ich das lösen ?

    vielen Dank
    Renate Kappl

    • Hallo Frau Kappl,

      um Sie besser beraten zu können, wäre es interessant zu wissen, welchen Melder Sie montiert haben und wie die Räumlichkeiten genau aussehen. Vielleicht könnten Sie uns einen Grundriss mit ungefähren Maßen an info@rauchmelder-experten.de senden? Haben Sie eine Abzugshaube über dem Herd?

      Viele Grüße

  15. Der ******** (Vom Admin geändert) wird wenn montiert gleich funktionsunfähig gemacht. Der Staat hat nicht in die Privatsphäre der Menschen einzugreifen.

    • Sebastian Fischer

      Sehr geehrter Herr Schlang,

      ich denke Ausdrücke dieser Art gehören hier nicht her. Mich verwundert jedoch, dass Rauchmelder ein Problem sind, hingegen die Gurtpflicht, die Helmpflicht und die GEZ Gebühren keins?? Tragen Rauchmelder nicht maßgeblich zur Sicherheit der Bewohner eines Hauses bei? Was genau spricht gegen einen Rauchmelder??

      • Die GEZ Gebühren werden von breiten Schichten der Bevölkerung abgelehnt. Weder die Gurt- noch die Helmpflicht erlaubt es irgendwelchen „Kontrolldiestleistern“ sich zu bereichern. Gegen die Rauchmelder spricht erst einmal nichts. Aber schlussendlich bedeutet das Ganze auch, dass noch mehr Leute durch meine Wohnung ungefragt latschen dürfen, um sich meine Rauchmelder anzugucken und vielleicht noch auf ein Knöpfchen zu drücken. Und kassieren mich dabei auch noch kräftig ab. Da kommt einem das Kotzen.
        Und ja, selbstverständlich werden die meisten Vermieter die Wartung übernehmen, um sich versicherungstechnisch abzusichern.

      • Lesen Sie dieses hier, vielleicht regt das Ihre Phantasie ein wenig an:

        https://mainstreamsmasher.wordpress.com/2015/07/31/george-orwells-ueberwachungsstaat-die-naechste-stufe-die-techem-funk-rauchmelder-big-brother-bojespionage-schuessel/

        Zusammenfassen lässt sich das so, dass Rauchmelder dieses Typs von Techem (sicher auch andere):

        – über eine Fernwartungsschnittstelle verfügen, über die Befehle, ggf. auch neue Firmware an das Gerät übermittelt werden können

        – standardmäßig im Minutentakt eine Statusmeldung auf der Frequenz 868 MHz senden; welche Informationen diese enthalten, ist nicht beschrieben, bzw. überprüfbar

        – optische und akkustische Sensoren enthalten, die nichts mit der grundlegenden Rauchwarnfunktion zu tun haben sondern zur Überwachung von Abständen zur Umgebung und des Tag/Nachtzyklus verwendet werden

        – Sicherheitslücken in der Funkschnittstelle, ggf. auch im Updateverfahren zur Kompromittierung mit Schadsoftware missbraucht werden könnten; vgl. hierzu auch Sicherheitslücken in IoT-Geräten und Botnets

        – unter Umständen ein Anwesenheits-/Verhaltensprofil anhand der gesendeten Daten erstellt werden könnte, sofern in den gesendeten Informationen Lichtmessdaten und Echodaten enthalten sind; vgl. hierzu auch akkustisches Tracking über Smartphone-Apps. Denkbar ist auch ein zusätzlicher Angriffspunkt für Apps (s. Links).

        – bei entsprechend modifizierter Firmware die Möglichkeit zu einer akkustischen Wohnraumüberwachung über die integrierten Ultraschallmikrofone auch im hörbaren Bereich besteht; vgl. hierzu Überwachung und „Unverletzlichkeit der Wohnung“

        – Hardwaremanipulationen ab Werk, bzw. bei der Wartung und Aufrüstung mit anderen Sensoren ebenfalls denkbar sind

        Auch wenn das BVerfG 2015 eine Klage bez. einer theoretisch möglichen Missachtung der „Unverletzlichkeit der Wohnung“ aufgrund formaler Mängel abgewiesen hat, ist dies noch kein genereller Ablehnungsgrund für eine derartige Klage, zumal, wenn Personen von „erheblichem Sachverstand“ sich der Thematik zuwenden, bzw. nämliche Funkprotokolle zerlegen und Proof-of-Concepts zur Ausnutzung von Sicherheitslücken darlegen. Das sollte kein Ding der Unmöglichkeit sein.

        https://de.wikipedia.org/wiki/Unverletzlichkeit_der_Wohnung
        https://www.heise.de/newsticker/meldung/Sicherheitsluecke-in-vielen-Intel-Systemen-seit-2010-3700880.html
        https://www.heise.de/newsticker/meldung/BSI-warnt-vor-Risiko-bei-Intels-Fernwartungstechnik-AMT-2792791.html
        http://www.zeit.de/digital/internet/2016-11/internet-der-dinge-neue-botnet-malware-linux-irctelnet
        http://www.manager-magazin.de/unternehmen/it/android-lauschtechnik-auf-234-apps-entdeckt-a-1146670.html
        https://www.heise.de/security/meldung/Hacker-Spass-mit-Hue-Leuchten-3289481.html

        • Sebastian Fischer

          Sehr geehrter Herr Frohlix,

          dieser Beitrag ist leider nur ein wunderschönes Beispiel über Mutmassungen und Thesen deren Wahrheit in keinster Weise bewiesen werden. Erstaunlich das diesen Aussagen geglaubt wird (einem Blog ohne Impressum mit Links auf mehr als fragwürdigen Seite (Leugung des Holocaust….) und Aussagen von anderen Webseiten kein Glauben geschenkt wird. Der Verfasser des Beitrages hat übrigens nicht selbst getestet, sondern einen anderen echten Beitrag (ohne Quellenangabe) bemüht. Und trotzdessen sind es nur Mutmassungen die Sie äussern, deren Machbarkeit in keinster Weise belegt werden können. Es ist wie üblich! Es bedarf einfache Antworten auf komplexe Problem.

          Das es sich bei den technischen Einrichtungen solcher Rauchmelder einfach nur um eine Maßnahme handelt um die Kosten für die Wartung zu senken und damit den Firmengewinn zu erhöhen ist zu absurd.

          Wollen wir also wirklich über Aussagen einer Webseite diskutieren, die den Anschlag auf dem Breitscheidplatz in Berlin für einen gigantischen Schindel hält?

          • Sehr geehrter Herr Fischer,

            wenn Sie sich an dem Link stören (denn dieselben Informationen wie dort finden sich auf mehreren Seiten, wie Sie unschwer hätten feststellen können, wenn Sie sich die Mühe gemacht hätten, ein wenig zu recherchieren), dann gefällt Ihnen vielleicht dieser hier besser – außer, es geht Ihnen lediglich darum, das Thema nicht ernsthaft anzugehen:

            http://www.opengeiger.de/BoesesErwachenRauchmelder.pdf

            Vielleicht machen Sie sich dann ja auch einmal die Mühe und folgen den Quellenverweisen, die in dem Dokument angegeben sind.

            Wenn (wie hier technische) Fakten feststehen, oder ein Sachverhalt wahr ist, dann gilt das unabhängig von der Quelle.

            Glauben Sie ernsthaft, dass eine derart detailierte technische Analyse (auf die Sie übrigens in keinster Weise eingehen) von jemandem ohne eingehendes (sowie technisches) Verständnis der Natur der Problematik erstellt werden könnte?

            Es mag Leute geben, die es vorziehen, weiter unter einem Stein zu leben, auch wenn das Wasser steigt – und andere, die das nicht tun.

            Ich sehe hier keine simple Antwort auf eine komplexe Frage sondern eine durchaus ernstzunehmende Auswertung der Einzelheiten der im fraglichen Gerät implementierten Protokolle sowie deren technische Umsetzung (mit ihren potentiellen und tatsächlichen Mängeln). Hinzu kommt eine naheliegende Assoziation mit tagesaktuellen Meldungen aus dem IT-Bereich.

            Hätten Sie die Entwicklung der letzten Jahre z. B. im Bereich IoT verfolgt, oder ganz allgemein den sprunghaften Anstieg an Bekanntwerdung immer weiterer schwerer Sicherheitslücken in geschlossenen Systemen, wovon ich nicht ausgehe – denn auch auf diese Verweise meinerseits sind Sie in keinster Weise eingegangen – dann würden Sie nicht nur das potentielle sondern auch das sehr wahrscheinliche Vorhandensein kritischer Sicherheitlücken im besagten System durchaus für möglich halten

            Anders als das BVerfG übrigens, welches es offensichtlich zu unser aller Schaden vorzieht, weiter unter einem Stein zu leben,, q. e. d.

          • Sebastian Fischer

            Sehr geehrter Herr Frohlix,

            ich möchte Ihnen empfehlen aufzuhören anderen Menschen Unwissenheit zu unterstellen. Ich habe mich, aus genannten Gründen an dem Link gestört, wenn es Sie nicht stört solche Seiten als Quelle zu bemühen, bitte schön. Des Weiteren kennen ich das Dokument und habe auch keinen Zweifel an dem technischen Verständnis des Verfassers. Wir reden hier ganz klar von theoretischer Machbarkeit, von nichts anderem. Theoretisch könnte solch eine Überwachung auch in einen herkömmlichen Rauchmelder einbauen. Das hat nichts damit zu tun, dass man unter einem Stein lebt. Bis heute, verfügen diese Melder auch über keinen Schnittstelle, die diese Geräte den Zugang zum IoT geben kann. Bisher nur zu einer Datensammelstation im Treppenhaus. Ob das kommen wird, bleibt abzuwarten.

            Glauben Sie mir, wenn ich sage, dass ich diese Melder auch durchaus kritisch sehe, dies jedoch unter anderen Gesichtspunkten. Ich habe keine Bedenken, dass ein Rauchmelder zu einer „Wanze“ wird. Ich glaube man sollte jedem selbst das Urteil darüber lassen, ob er sich durch einen Rauchmelder eingeschränkt oder überwacht wird. Bisher sind alle Ihre Vermutungen oder Behauptungen, nicht zutreffend. Das geht auch aus dem Text von Herrn Laquai hervor. Zu behaupten, dass Sie die Wahrheit kennen und andere nicht, ist bestenfalls anmassend. Wenn Sie sich Sorgen um Ihre Privatsphäre machen, sollten Sie sich vielleicht Fragen, ob ein Leben ohne Handy, PC, Kreditkarte und Auto nicht viel besser wäre.

            P.S.: Keiner Ihrer Links untermauert eine Ihre Thesen!

          • Nun, zunächst einmal habe ich aus dem fachlich detailierten Bericht über den Techem-Rauchwarnmelder eine Zusammenfassung geliefert, weniger Vermutungen oder Behauptungen aufgestellt.

            Ich wüsste jetzt auch nicht, wo ich die Behauptung aufgestellt hätte, ich würde „die Wahrheit kennen und andere nicht“.

            Und, wie gesagt, falls ein Sachverhalt wahr ist, dann ist er das unabhängig von der Quelle – das ist es, was wir hier herausfinden wollen, und das hat mit Ihrer rein subjektiven Meinung, man solle „jedem selbst das Urteil darüber lassen, ob er sich durch einen Rauchmelder eingeschränkt oder überwacht wird“ wenig zu tun. Das BVerfG kümmmert sich auch nicht um die Befindlichkeiten von Einzelpersonen, und in diesem Kontext befinden wir uns thematisch.

            Es besteht ganz klar ein grundsätzlicher technischer Unterschied zwischen einem „gewöhnlichen“ Rauchmelder und einem Funk-Rauchmelder (mit Fernwartungsschnittstellen), wobei letzterer ganz andere Möglichkeiten zu einer ggf. unbemerkten und nachträglichen Änderung des Verhaltens sowie der Ausnutzung von Schwachstellen und der Möglichkeit der Nutznießung durch Dritte bietet. Diese Ganze Thematik dreht sich im Grunde auch um das Problem geschlossene vs. offene Systeme und inwieweit nach den praktischen Erfahrungen der letzten Jahre ersteren im Kontext von Sicherheit und Privatsphäre noch vertraut werden kann – ein Punkt, den das BVerfG in seinem Urteil offenbar in keinster Weise berücksichtigt hat.

            Sie schreiben, „alle Ihre Vermutungen und Behauptungen“ seien „nicht zutreffend“, widerlegen aber keine einzige davon konkret – dass dies ganz generell „auch aus dem Text von Herrn Laquai“ hervorginge, kann ich nicht erkennen (s. auch weiter „T2-Modus“). Auch geht es hier nicht um die Problematik, die evtl. aus der Nutzung von Handy, PC oder Auto per se entstehen, oder „ob das Leben ohne diese nicht viel besser wäre“ – das trägt wenig zur Diskussion bei – es geht hierbei lediglich um einen Blick über den Tellerrand, wie die Situation an anderer Stelle bei technisch ähnlich gelagerten Sachverhalten aussieht (meine „These“ der „naheliegenden Assoziation mit tagesaktuellen Meldungen aus dem IT-Bereich“). Darum geht es bei meinen mitgelieferten Links primär, unabhängig davon, ob sie meine Thesen, sofern ich solche aufgestellt habe, untermauern.

            Ich darf Sie also um etwas mehr Mühe und Liebe zum Detail bitten, zu welchen punkten Sie nicht einverstanden sind, und inwiefern konkret, denn ich – und andere vielleicht auch – will/wollen ja etwas dazulernen. Pauschale Anworten weisen im Kontext selten umfassende Gültigkeit auf, bzw. tragen meist eher wenig zum Erkenntnisgewinn bei.

            Sie können auch gerne die Argumente, die nach Ihrer Ansicht gegen Funk-Rauchwarnmelder sprechen, einbringen.

            Aber weiter zum Thema:

            In der von mir verlinkten technischen Analyse ist davon die Rede, dass im „Rauchwarnmelder 2“ ein sog. Transceiver (also eine Sende-/Empfangseinheit) verbaut ist, der lt. Messungen im „T1-Mudus“ (da häufiges Senden, ca. alle 3 Min.) arbeiten soll. Nur, und an dieser Stelle wird es eigentlich interessant, kann daraus nicht schlüssig abgeleitet werden, dass die Geräte nicht in Wirklichkeit im „T2-Modus“ betrieben werden (der auch den Empfang, z. B. für Befehle oder Firmware-Updates) beinhaltet.

            Im Grunde macht es eigentlich gar keinen Sinn, etwas anderes als den „T2-Modus“ zu fahren, denn wie sollte sonst von außen eine jährliche oder außerplanmäßige und auch vom TÜV vorgeschriebene „Fernwartung“ (Ersatz der manuellen Sichtprüfung über die opt. und akkustischen Sensoren) getriggert werden?

            Sie müsste direkt bei der Installation initial auf einen fixen Zeitpunkt gestzt werden und wäre dann nur noch veränderbar, indem jedes einzelne Gerät abmontiert oder z. B. über die opt. Schnittstelle neu programmiert würde. Ebenso könnte eine fehlerhafte Firmware nur auf diese Weise ausgetauscht werden. Bei einem Umfang von einigen Dutzend oder mehr Geräten in Wohnblocks ist das völlig unpraktikabel. In der hier liegenden Vereinfachung und Kostenreduktion der Fernwartung liegt ja gerade der Reiz – und die Gefahr hinsichtlich einer Manipulationsanfälligkeit und der Privatsphäre (s. Dokumente zur Analyse von Sicherheitsproblemen beim eingesetzten wmBus-System auf der „Black Hat“).

            Die Tatsache, dass der (manipulationssichere) T1-Modus nachgewiesen wurde, schließt nicht automatisch einen aktiven (manipulationsanfälligen) T2-Modus aus.
            Für einen Nachweis, dass T2 aktiv ist, hätte dieser Modus erst getriggert werden müssen, d. h. das Gerät hätte eine „Antwort“ auf einen gezielten „Request“ senden müssen. Darauf wird in dem Dokument aber gar nicht eingegangen – es wird also auch nicht explizit ausgeschlossen.

            Ohne Kenntnis der implementierten API oder tiefere Kenntnis des wmBus-Protokolls ist es aber auch kaum möglich, reguläre oder gar manipulative Requests zu senden, die eine Antwort – und damit einen Nachweis des aktiven T2-Modus hervorruft. Das heißt allerdings nicht, dass auf dem Schwarzmarkt für Sicherheitslücken oder in der Hardwareszene das Wissen über entsprechende Möglichkeiten zur Ansteuerung und Manipulation evtl. nicht vorhanden ist – ich würde aber davon ausgehen.

            Zwar spricht der Murata, der Anbieter des baugleichen „RauchmelderStar“, von einer „rein unidirektionalen Verbindung zu Datensammelstation, allerdings wäre diese Aussage mit Hinblick auf die erwähnten Punkte gegenzuprüfen – was aus den ebenfalls genannten Gründen kaum möglich ist

            Man sollte sich auch nicht am Schlagwort IoT festklammern. Ob nun eine bidirektionale Verbindung zur ans Internet angeschlossenen Datensammelstation in Betracht kommt – und somit ein IoT-Problemszenario – oder nicht, das ist, wie beschrieben, nur eine der Möglichkeiten, um die es geht.

            Sofern proprietäre Software zum Einsatz kommt – und bei der Firmware wie in einem Rauchmelder handelt es sich mit Sicherheit um eine solche Lösung – ist es übrigens per Definition gar nicht möglich, den Nachweis über die Freiheit oder das Bestehen von Sicherheitslücken und Hintertüren sowie den Nachweis über bestimmte Funktionen in nämlicher Software zu erbringen. Und auch, wenn eine Firmware nicht ohne Weiteres ausgetauscht werden kann, besagt das lediglich, dass Sicherheitslücken nicht behoben werden können, nicht aber, dass diese, wenn vorhanden, nicht ausgenutzt werden könnten – s. beispielsweise die skandalösen Zustände bei Smartphones oder Intel’s ME (Management Engine) und AMT.

            In dem Compass-Whitepaper, der auf der Black Hat präsentiert wurde, sind jedenfalls teils erhebliche Mängel allein in der Sicherheit des im Techem-Rauchmelder zum Einsatz kommenden wmBus-Funkprotokolls festgestellt worden:

            „In addition, the specified security mechanisms have been analysed for their
            effectiveness. Unfortunately, major vulnerabilities have been identified. The discovered issues range from
            inadequate key length over disclosure and manipulation of encrypted telegram contents to full exposure of
            key material. It should be recognised that all identified issues rely on theoretical verification and pose concep-
            tual issues under certain assumptions.“

            Zusammengefasst:
            „+ Yes, known network security issues apply.
            + No, M-Bus cannot compete with current challenges.“

            https://www.compass-security.com/fileadmin/Datein/Research/Praesentationen/blackhat_2013_wmbus_security_whitepaper.pdf

            Soll heißen, das bis 2001 zurückreichende Protokoll erfüllt auch mit Sicherheitserweiterungen moderne Anforderungen an Sicherheitsstandards nicht (Stand 2013).

            Allein die Tatsache, dass die „Rauchwarnmelder 2“ im dreiminütigen Takt Messdaten (z. B. Helligkeitsinformationen) nach außen senden, kann schon Einiges über Anwesenheitszeiten oder Lebensgewohnheiten an potentiell mitlesende Dritte verraten. Diese könnten über eine Dreipunktortung, oder in Kombination durch Beobachtung von außen, eine recht genaue Zuordnung zu einzelnen Geräten eines Verbundes herstellen. Wobei hier noch gar nicht die prinzipbedingte Machbarkeit akkustischer Wohnraumüberwachung durch die vorhandenen Ultraschallsensoren mit eingerechnet ist, die, sofern über eine entsprechend präparierte Firmware vorgesehen, auch im Bedarfsfalle von außen aktiviert werden könnte.

            Murata verneint die Frage nach eingebauten Mikrofonen. Man spricht hier lediglich von Ultraschallsensoren. Diese sind de facto allerdings Mikrofone für Ultraschall und wären bei entsprechender Anpassung der Firmware (Achtung: spekulativ!) evtl. in der Lage, Frequenzen im hörbaren Bereich – also (wenn auch in vermutlich schlechter Qualität) ebenfalls Sprache – aufzuzeichnen.

            Primär allerdings auf Grund der Problematik der proprietären Firmware und der technischen Aspekte liegt das BVerfG offensichtlich falsch mit der Behauptung, es müsse erst ein Nachweis einer tatsächlichen Manipulation eines entsprechenden Geräts erbracht werden – denn es ist naturgemäß mit den Ressourcen, die einer Durchschnittsperson zur Verfügung stehen, nicht möglich. Man hat sich hier m. M. n. sehr weit fortbewegt vom Gedanken des Vorsorgeprinzips.
            Man hat nicht einmal einen Nachweis über die Eigenschaften der im Minutentakt gesendeten Daten von den Herstellern eingefordert, bzw. Auflagen hierüber festgelegt. Das scheint mir nicht sehr verantwortlich zu sein.

            Denn durchaus denkbar sind Szenarien wie diese wohl z. B. im Bereich staatlicher Institutionen und Organisierter Kriminalität – gerade hier wird ja bekanntlich alles Machbare nach Möglichkeit auch umgesetzt. Dass die Entscheidungen des BVerfG zwar formell, nicht aber unbedingt politisch unabhängig sind, sollte man sich in diesem Zusammenhang vielleicht auch vor Augen halten:
            http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/kritik-an-der-wahl-der-bundesverfassungsrichter/

            Als Beispiele für solche Begehrlichkeiten wären etwa der jüngst durch den I. M. forcierte massenhafte Einsatz der TKÜ / Quellenüberwachung aus tendenziell immer geringerem Anlass oder das Ausloten von Anwesenheitszeiten durch wohlorganisierte Einbrecherbanden zu nennen.

          • Sehr geehrter Herr Fischer,

            Sie selbst haben keinerlei brauchbare Argumente, bzw. Gegenargumente vorgelegt sondern lediglich Behauptungen und Unterstellungen zuwege gebracht.

            Meine sachliche Argumentation und Gegendarstellung, die ich zuletzt schrieb, lassen Sie nicht zu.

            Das ist ein Armutszeugnis und ein Beispiel dafür, warum man „moderierte“ Foren wie dieses tunlichst meiden sollte – denn die Gefahr, polemischer und geltungssüchtiger Administratoren zum Opfer zu fallen ist keine geringe. Q. e. d.

            Sie sollten dieses überflüssige und nichtige „Forum“ wirklich auflösen.
            Machen Sie doch einfach einen Blog oder einen Tweet – so können Sie Ihre Meinung viel besser und ohne störende Rückmeldungen Anderer zum Besten geben, auf einem Niveau, das dem Ihrem vielleicht am besten entspricht.

            frohlix

          • Sebastian Fischer

            Zuerst einmal: Der Ton macht die Musik! Der einzige Grund warum ich bisher nicht geantwortet habe, war ein schlichtes Zeitproblem. Das ist kein Armutszeugnis! Ich wollte mir einfach die Zeit nehmen dem Thema gerecht zu werden. Was mir bis hier auch nicht wirklich möglich war/ist. Des Weiteren handelt es sich hier um kein Forum, sonder um ein Blog! Wenn jemand, so wie Sie, in seinem ersten Beitrag Links zu Seiten mit mehr als fragwürdigem Inhalt teilt, sollte mir die Frage nach der Intention gestattet werden, oder? Vielleicht haben Sie sich ja die Seite nicht wirklich angeschaut!?

            Wir sind ein Blog, dass sich mit dem Thema der Rauchmelderpflicht beschäftigt und eben nicht mit Datenschutz. Genau das tun wir und genau das nehmen unsere Besucher gerne an.

            Wie ich bereits geschrieben habe, verstehe ich jede Kritik an diesen Geräten, der Art und Weise wie die Wartung stattfindet, wie die Kosten auf die Mieter umgelegt werden und auch die Angst davor ausspioniert zu werden. Ich glaube es gibt ein grundsätzliches Missverständnis zwischen uns beiden. Ich habe keinen Zweifel, dass eine Manipulation von solchen Rauchmelder möglich ist. Dort wo es eine Schnittstelle nach Aussen gibt, ist ein Gerät auch angreifbar. Inwiefern dies möglich ist, bleibt bei allen Quellen erst einmal Spekulation. Das allein habe ich gesagt! Dazu bedarf es keiner Argumentation, da die Quellen dies ebenso wiedergeben. Sehen Sie es mir nach, dass ich derzeit nicht weiter darüber diskutiere. Gerne können Sie weiter darüber berichten und unsere Seite mit diesem Wissen und Ihren Erkenntnissen bereichern. Das meine ich so wie ich es sage!

            P.S.: Ich weiss auch nicht, warum Sie mir Polemik oder Geltungsbedürfnis unterstellen? Sie scheinen nach wie vor ein Problem mit Unterstellungen zu haben. Sie sollten nicht über andere urteilen, ohne sie zu kennen. Ich habe Ihnen kein fehlendes Niveau unterstellt. Ach übrigens…ich helfe Ihnen mal bei der Suche nach der Stelle wo Sie anderen Unwissenheit unterstellen. Gerne können Sie mich korrigieren:

            Es mag Leute geben, die es vorziehen, weiter unter einem Stein zu leben, auch wenn das Wasser steigt – und andere, die das nicht tun.

  16. Reinmar Wenning

    Was heisst, „Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen“ ? Das ist doch immer der Fall oder ?
    Aufenthaltsraum heisst Wohnzimmer, Bad… ?

    • Sebastian Fischer

      „Der Aufenthaltsraum ist allgemein betrachtet ein Raum innerhalb von Wohnungen oder Gebäuden, der für einen längeren Aufenthalt von Menschen geeignet ist.“ Somit wären damit zum Beispiel die Wohnstube gemeint.

  17. Ab wann muss ich in Bayern in Mietwohnungen rauchmelder installieren

  18. Diese Rauchmelderpflicht ist der gleiche Käse wie die Umweltplaketten. Dienen zu nichts, sind für nichts gut, helfen dem Bürger das Geld aus der Tasche zu ziehen. Anschaffung, Wartung und Kontrolle sind zu bezahlen. Reine Abzocke.

    • Sebastian Fischer

      Wenn Menschenleben schützen Käse ist, haben Sie wohl Recht.

      • Genau, weil die wenigen Brandopfer im Jahr Investitionskosten im 3-stelligen Millionbereich rechtfertigen, aber wie kann ich es mir nur anmassen ein Menschenleben mit einem Preis in relation zu setzen? Na weil es mir in Politik und Gesundheitswesen so vorgemacht wird, es geht nur um die Kosten!

        Vielleicht wäre auch z.B. ein Verbot von Alkohol und Zigaretten viel effektiver wenn es um die Gesundheit eines Menschen geht? Ach stimmt, daran verdient ja keiner… ganz im Gegenteil *facepalm*

        • Sebastian Fischer

          Wir sehen die Pflicht als solche, auch wenn Sie es nicht glauben, sehr kritisch. Muss denn den Menschen die Montage von Rauchmeldern aufdoktriniert werden? Aber trotzdessen ist das Schützen von Leben eben kein Käse.

          • Ganz konkret: Wieviele Menschenleben in Deutschland konnten bisher durch Rauchmelder gerettet werden?

            Und bitte nur die Statistik für Privaträume. Denn öffentliche Räume wie Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser oder gar Asylheime, die regelmäßig von „Asylbewerbern“ abgefackelt werden, sind von der vorgeblichen Menschenlebenrettung auf wundersame Weise ausgenommen.

          • Das ist so nicht korrekt. Die Rauchmelderpflicht bezieht sich auf Wohnungen! Asylheime bilde hier keine Ausnahmen und haben in den meisten Fällen sogar eine Brandmeldeanlage.

      • Wer hier kurz im Netz sucht, kommt ganz schnell sogar auf Mainstreamartikel (spiegel etc.), die erklären, dass es keinen statistisch oder sonstwie nachweisbaren Zusammenhang zwischen Rauchmelderpflicht und Senkung von Brandopferzahlen gibt. Wohl aber steigen seit der Rauchmelderpflicht die Unfallzahlen rapide an. Verursacht durch Leiternsteigen, wenn der Melder mal wieder eine ohrenbetäubende Fehlfunktion hat. Menschenleben schützen heißt also gegen die Rauchmelderpflicht und deren Lobby angehen.

        • Sebastian Fischer

          Allein die Quelle bleiben Sie uns schuldig! Und wie wird die Kausalität zwischen Rauchmelder und Leitersturz hergestellt?

  19. Hallo,
    wir sind eine kleine stationäre Jugendhilfeinrichtung (= Kinderheim) aus Bayern und in unseren Bestandsbauten wurde – obwohl bislang keine Rauchmelder installiert sind- seltsamerweise noch NIE auf einen mangelhaften Brandschutz hingewiesen. Wir wollen ändern, ahben aber dazu ein paar Fragen:
    – gilt die Rechmelderpflicht also auch für uns als Einrichtung?
    – welche Art von Anlage müssen wir installieren?
    – welche Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner zuständig? Heimaufsicht? Gewerbeaufsicht? Bauamt? örtliche Feuerwehr?
    Vielen Dank, Brenner

    • Sebastian Fischer

      Die die Rauchmelderpflicht nur für den Privatbereich gilt, unterliegen Sie dieser nicht. Das Bauamt würde bei Ihnen den Rahmen der Ausstattung nach einer Begehung festlegen.

      • Da kommt unwillkürlich die Frage auf:

        Warum sind ausgerechnet offensichtliche Risikobereiche (Jugendwohnheim) von der Rauchmelderpflicht ausgenommen?

        Warum geht der Staat bei öffentlichen Einrichtungen nicht mit gutem Beispiel voran?

        Warum müssen Menschenleben ausschließlich in Privatwohnungen, nicht aber in öffentlichen Einrichtungen „gerettet“ werden?

        Die Behauptung, Menschenleben retten zu wollen, kann nicht der wahre Grund für die Rauchmelderpflicht sein.

        • In den meisten Fällen werden in solchen Einrichtungen Brandmeldeanlagen verbaut. Warum dies in den einzelnen Fällen nicht der Fall ist, kann ich Ihnen leider nicht sagen.

  20. Hallo,
    ich habe als Mieter bereits die erforderlichen Rauchmelder installiert. Kann der Vermieter verlangen, dass diese durch von ihm angeschaffte „ersetzt“ werden?

    • Sebastian Fischer

      Ja. Der Mieter hat, bei gesetzlicher Einbaupflicht, die Montage von neune Rauchwarnmeldern, neben den bereits Installierten, zu dulden. Dieses Urteil wurde vom Landesgericht Hamburg-Blankenese (Urteil v. 16.02.20122 Az.: 531 C 341/10) bestätigt. Diese bedeutet für den Mieter auch, dass er es dulden muss, dass neben den eigenen freiwillig installierten Rauchwarnmeldern, auch die gesetzlich verpflichteten Rauchmelder des Vermieters installiert werden.

  21. Hallo Herr Fischer,

    ich bin Eigentümer einer Wohnung und die Hausverwaltung hat einen Vorschlag zur Rauchmelderpflicht unterbreitet. Immer wieder wird die Rechtssichere Dokumentation mittels eines Prüfbuches erwähnt. Diese soll im Schadensfall Rechtssicherheit gewährleisten. Da ein „Kompetenznachweis“ vorliegt.
    Wie muss so eine rechtssichere Dokumentation aussehen ? Gibt es da ein Musterbeispiel ? Oder kann man diese Prüfbücher am Ende irgendwo fertig beziehen ? Wie umfangreich ist die jährliche Prüfung ? Drückt man nur auf den Knopf für die Batterieprüfung und der Test ist erledigt oder muss der Melder tatsächlich durch auslösen auf Funktion geprüft werden? Wie sieht so ein „Kompetenznachweis“ aus? Muss dieser zwingend vorhanden sein? Im Moment wird bei uns von 52 Rauchmeldern in 15 Wohnungen ausgegangen. Die Wartung soll 145 EUR p.A. kosten. Die Miete 232,66 p.A.

    Grüße aus Bayern

    Michael V.

    • Guten Tag,

      tatsächlich gibt es die Möglichkeit, ein Wartungsprotokoll käuflich zu erwerben. Wie dieses Protokoll auszusehen hat, ist allerdings nirgendwo festgelegt. Sie könnten sich also auch allein ein Protokoll anfertigen.
      Die Wartung muss folgende Fragen beantworten:

      -Entsprechen der Montageort und damit die Umgebung des Rauchmelders der DIN-Vorschrift?
      -Ist das Eindringen von Rauch in den Rauchmelder durch die dafür vorgesehenen Öffnungen gewährleistet?
      -Ist das Gerät funktionsrelevant beschädigt?
      -Sind alle Funktionen (Batterie, Netzanschluss, Testtaste und Alarmsignale) betriebsbereit?
      (siehe DIN 14676)
      GGf. vorhandene Mängel müssen im Zuge der Wartung beseitigt werden.

      Die DIN 14676 besagt, dass sie die Wartung ausreichend dokumentiert werden muss. Im Schadensfall könnte diese Dokumentation von der Staatsanwaltschaft eingefordert werden. Welcher Preis für die Wartung durch eine Firma angebracht ist, richtet sich nach dem Aufwand (Anzahl der Rauchwarnmelder, Anfahrtskosten…).

      Viele Grüße

  22. Hallo, unsere Hausverwaltung besteht darauf, eigene Rauchmelder in unserer Mietwohnung zu installieren, obwohl ich bereits Zugelassene Rauchmelder installiert habe. Wo steht geschrieben, das ich seinen RM annehmen muss? Ich vermute, dass es ein SmartGrid Melder oder ein W-Lan überwachter RM wird. Seit Edward Snowden, Google, Facebook usw. weis man, dass man an allen Ecken versucht uns auszuspionieren. Komischerweise hat Google eine Firma aufgekauft, die Heizungssysteme mit Sensortechnik und Rauchmelder vertreibt. Über das Thema möglichkeiten von Sensoren sollte man sichj mal eingehend informieren http://www.br.de/radio/bayern2/sendungen/iq-wissenschaft-und-forschung/sensorik-digital-vermessung-100.html
    Bei W-Lan und SmartGrid haben wir die Sender- Empfänger Thematik. Viele wissen was ich meine. Wie also kann ich mich dagegen wehren? Kann ich den Austausch mis Ende 2017 hinauszögern?

    • Sebastian Fischer

      Prinzipiell kann der Vermieter aus haftungstechnischen Gründen auf einen eigenen Melder bestehen. Dagegen können Sie sich also nicht wehren. Auch gegen die Montage können Sie nichts einweden. Hier ist die Rechtssprechung völlig eindeutig. Der Mieter hat, bei gesetzlicher Einbaupflicht, die Montage der Rauchwarnmelder zu dulden. Dieses Urteil wurde vom Landesgericht Hamburg-Blankenese (Urteil v. 16.02.20122 Az.: 531 C 341/10) bestätigt. Diese bedeutet für den Mieter auch, dass er es dulden muss, dass neben den eigenen freiwillig installierten Rauchwarnmeldern, auch die gesetzlich verpflichteten Rauchmelder des Vermieters installiert werden.Dass der Melder Jedoch über Wlan oder ähnliche Möglichkeiten zur Kommunikation, die Ihre Privatsphäre beeinträchtigen, verfügt, ist eher unwahrscheinlich, da diese Melder sehr teuer sind. Im Fall von Google kostet der Melder 120 Euro.

  23. Hallo Herr Fischer, noch mal eine erweiterte Frage – muss ich als Mieter einen überwachten Zähler akzeptieren? Vielleicht möchte ich ja keine W-Lan Strahlung in meinem Wohnraum?
    Unsere Hausverwaltung hat gleichzeitig angemeldet, unsere Medienversorgung mitüberprüfen zu wollen…. Ich bin absolut für Rauchmelder und finde diese nützlich. Deshalb habe ich auch eigene Installiert, aber wir sollten uns etwas mehr mit den heutigen Möglichkeiten der Technik auseinandersetzen. Meiner Meinung nach ist das Thema Überwachungsmöglichkeit via Rauchmelder oder generell anderer Sensoren nicht ganz aus der Luft gegriffen,- zumal dann nicht, wenn es sich eben um überwachte Anlagen handelt. Und was heute noch nicht praktiziert wird, kann ja noch in der Zukunft nachgerüstet werden. Erst mal Aufbauen und alle daran gewöhnen, dann weitere kleine Schritte gehen und den Bürger immer mehr in die Enge treiben. Immer mehr Verordungen, Überwachung via Handy, via Kameras, Detektoren, Gesichtserkennung usw. Merkt das ausser mir keiner?

    • Sebastian Fischer

      Leider gibt es wenige die sich über den Schutz der Privatsphäre gGedanken machen. Da haben Sie völlig Recht. Was genau der Zähler überwacht vermag ich leider nicht zu sagen.

  24. Nette Wirtschaftsmaschine auf Kosten der Mieter. Als nächstes kommen vermutlich CO2 Melder, Glasbruchmelder u.a.

  25. Unsere Wohnbaugesellschaft will Funkmelder in jede Wohnung einbauen! Damit der Batteriezustand (und wer weiss was noch alles) abgefragt werden kann. Ich werde mich mit allen Mitteln dagegen wehren, funkende Rauchmelder akzeptieren zu müssen. Ich empfinde es als eine Frechheit, in Zeiten der Totalüberwachung nun auch mit Funkgeräten in jedes Zimmer zu gehen. Wer garantiert eigentlich, daß im Funkmelder keine Raumüberwachung installiert ist? Und ich sehe auch in keinem Gesetzestext, daß ich Funkmelder akzeptieren muß. Im übrigen bin ich auch der Meinung, daß ich als Mieter selbst einen vorschriftsmäßigen Melder kaufen darf. Nur weil ein einziges Gericht das bisher anders sieht, heißt das noch lange nichts.

    • Guten Tag,
      der Sinn von funkvernetzten Meldern liegt eigentlich darin, Melder innerhalb einer Wohneinheit zu vernetzen, sodass man bei einem Alarm in jedem Raum der Wohnung über die Gefahr informiert wird. Eine wohnungsübergreifende Vernetzung kann nervig sein, wenn es zu einem Täuschungsalarm kommt und alle Mieter des Hauses von Ernstfall ausgehen. Je nach Melder, lässt sich dann auch nicht so schnell feststellen, wo genau der Ursprung des Alarms liegt. Dann ist es wichtig alle Mieter darüber aufzuklären, wie ein solcher Täuschungsalarm zu vermeiden ist.
      Eine Überwachung, die über das Detektieren von Rauch hinausgeht, ist mit einem Rauchwarnmelder nicht möglich und vor allem nicht zu dem Preis eines Rauchwarnmelders. Sollte es sich um Nest-Rauchmelder handeln, wäre ich als Mieter wohl auch skeptisch – schon allein, weil mein Vermieter in der Lage ist, mehrere Wohnungen damit auszustatten und außerdem, weil der Melder eine Verbindung zum Internetz aufbauen kann.
      Bei allen anderen Melder müssen Sie sich wirklich keine Sorgen machen. Ganz im Gegenteil: Der Vermieter bietet Ihnen so die maximale Sicherheit, die in Sachen Personenschutz vor Feuer/Rauch möglich ist.
      Als Eigentümer darf er selbst wählen, welchen Melder er einbauen möchte, da er im Schadensfall haftbar ist.
      Viele Grüße

  26. Hallo,
    wie verhält es sich bei Wohnhäusern, bei denen 2012 Baubeginn war und die 2013 erst fertiggestellt wurden: Gilt hier die Übergangsfrist bis 31.12.2017?
    Vielen Dank.
    Mfg

    • Guten Tag Frau Drescher,

      es gilt immer das Datum der Baugenehmigung. Neubauten gelten also als solche, wenn diese am oder nach dem 01.01.2013 genehmigt wurden.

      Viele Grüße

  27. Hallo,
    wir sind ein Vier-Parteien-Haus. Müssen Rauchmelder auch im Treppenhaus (Flur zur Wohnung?) und im Keller (Waschküche) installiert werden oder bezieht sich das Gesetz ausdrücklich auf die Wohnung? Rechtlich okay ist wenn der Vermieter persönlich installiert und der Mieter wartet, habe ich das richtig verstanden? Protokoll für die Wartung und Installation ist rechtlich nicht geregelt, oder? MfG Tanja

    • Guten Tag,
      das ist völlig korrekt. Die Rauchmelderpflicht bezieht sich nur auf die Wohneinheit, also im Mehrfamilienhaus nur auf die einzelnen Wohnungen. Weiter gilt in Bayern: „Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“, d.h. der Vermieter installiert bzw. lässt die Melder installieren und der Mieter wartet diese. Wie installiert und was gewartet werden muss, ist in der DIN 14676 vorgeschrieben, wie dies zu protokollieren ist, jedoch nicht.
      Viele Grüße

  28. Hallo,

    wer ist für den Batterie-Austausch zuständig, gehört dies zu den Aufgaben des Mieters, wenn dieser die Protokolfunktion übernimmt?

    VG

  29. Michael Drägerhof

    Ich halte die Diskussion über den Sinn von Rauchmeldern für völlig überflüssig! Sehr viele Länder sind hier schon deutlich weiter als Deutschland und es gibt in allen Ländern mit Rauchmelderpflicht Statistiken die eindeutig belegen, dass die Zahl der Toten durch Brandereignisse signifikant zurück gegangen sind! Daher sind Anmerkungen, dass die Rauchmelderpflicht nur Geldschneiderei wäre blanker Unsinn.
    Auch der Verfolgungswahn wegen vernetzter Melder ist Schwachsinn! wenn der Vermieter einen Mieter wirklich ausspähen wollte, dann gäbe es da seit Jahren bewährte Techniken und der Vermieter macht sich strafbar… Wenn er kriminell sein möchte, dann ist er nicht auf vernetzte Rauchmelder angewiesen.

    Nach meiner Meinung als zertifizierter Brandschutzbeauftragter aber juristischer Laie halte ich auch das viel zitierte Urteil aus Hamburg für eine Einzelfallentscheidung ohne irgend eine Wirkung als Grundsatzurteil.
    Erstens gibt es kein Landgericht Hamburg-Blankeneese, das Urteil wurde von einem einfachen Amtsgericht gefällt und hat daher schon keine Grundsatzwirkung und zum zweiten waren die „vor vielem Jahren schon selbst installierten“ Rauchmelder sicherlich veraltet und anfällig für Täuschungsalarme oder schlimmer noch Alarmversagern. Daher war es völlig klar, dass der Vermieter eigene, technisch aktuelle Melder installieren durfte.
    Wenn ich heute von meinem Vermieter erfahre, dass er die Übergangsfrist voll ausnutzen wird und erst im Dezember 2017 die Wohnungen mit Rauchmeldern ausstatten will und dazu dann den Standard – Einzelmelder mit Dauerbatterie für 10 Jahre – einbauen wird und ich aus Sicherheitsgründen heute moderne, hochwertige, vernetzte Melder einbaue, dann wird vermutlich kein Amtsrichter mich zwingen die Melder der niedrigeren Sicherheit zu akzeptieren.

    • Sebastian Fischer

      Vielen Dank für den Beitrag. Den Fehler mit dem Landesgericht haben wir soeben behoben. Danke für den Hinweis.

    • Woher wollen die Statistiken wissen ob wirklich die Rauchmelder Ursache für den Rückgang der Brandopfer sind und nicht etwa verbesserte Baumaterialien, Brandschutztüren, sichere technische Geräte, usw.?

      • Sebastian Fischer

        Geht es hier um Statistiken? Grundsätzlich ist doch aber ein Rauchmelder nicht verkehrt, oder? Und sicher lässt sich das statistisch kaum festhalten, da ja bei keinem Unglück auch niemand informiert wird, oder?

    • Hier noch eine Statistik: jährlich Sterben sehr viele Menschen durch Verkehrsunfälle, ein Verbot von motorisierten Kraftfahrzeugen würde die Zahl der Opfer signifikant reduzieren 😛

  30. Karin Schierenbeck

    Hallo, guten Tag, wie sieht die Rauchmelderpflicht in einem selbstgenutzen Einfamilienhaus aus, dass um 1880 gebaut worden ist.
    Vielen Dank für eine Nachricht.
    Karin Schierenbeck

    • Guten Tag Frau Schierenbeck,

      verstehe ich das richtig, dass die Frage Ihren Schwerpunkt im Baujahr hat? Selbst wenn das Gebäude unter Denkmalschutz stehen würde, bestände die Notwendigkeit des Personenschutzes. Deshalb gilt hier die Rauchmelderpflicht wie bei allen anderen Wohnungen.

      Viele Grüße

  31. Caroline Furmanczyk

    Hallo Herr Fischer,

    ist es richtig, dass die Rauchmelderpflicht in Bayern für Unternehmen und deren Geschäftsräume nicht gilt?

    Vielen Dank und Grüße
    Caroline Furmanczyk

  32. Hallo ich hab ne Frage und zwar unsere Wohnbau möchte in unseren Wohnblöcken Rauchmelder vom Type Ei Electronics Tyb Ei650 Vds-geprüft nach DIN EN 14604 einbauen . diese wollen sie zum 1.1.16 für 5,94€ pro stück und Jahr als Miete in Rechnung stellen.
    Meine Frage ist wenn ich denn gleichen Rauchmelder vom Type Ei Electronics Tyb Ei650 Vds-geprüft nach DIN EN 14604 bei mir schon in der Wohnung selbst eingebaut habe muss ich dann denn Einbau/austausch durch meine Wohnbau dann dulden ?

    • Hier ist die Rechtssprechung völlig eindeutig. Der Mieter hat, bei gesetzlicher Einbaupflicht, die Montage der Rauchwarnmelder zu dulden. Dieses Urteil wurde vom Landesgericht Hamburg-Blankenese (Urteil v. 16.02.20122 Az.: 531 C 341/10) bestätigt. Diese bedeutet für den Mieter auch, dass er es dulden muss, dass neben den eigenen freiwillig installierten Rauchwarnmeldern, auch die gesetzlich verpflichteten Rauchmelder des Vermieters installiert werden.

  33. Wie ist das eigentlich wenn ich eine Feuerstelle im Flur habe und dann kann es schon mal passieren das Rauch austritt. Was ist dann? Feueralarm?
    Meine Meinung: wir können uns nicht gegen alles absichern.
    Verkehrsunfälle und Krankheiten. Daran sterben mehr Menschen als an einer Rauchvergiftung.
    Wenn der Kaminkehrer das verlangen sollte bei mir, Batterie raus. Gut ist es. Wenn er wieder kommt Batterie rein. Dann wieder raus.

    • Guten Tag Frau Raebiger,

      der Rauch sollte zum größten Teil über den Schornstein abziehen. Die Menge, die beim Öffnen der Kamintür herausströmt, reicht in der Regel nicht aus, um einen Alarm auszulösen. Der Melder sollte zudem in der Raummitte montiert werden, sodass sie Konzentration der Rauchpartikel, die bis zum Melder gelangen, sehr gering ist. Wenn Sie über Rauchwarnmelder verfügen, sollte es in Ihrem Interesse sein, durch diese im Ernstfall auch gewarnt werden zu können. Hochwertige Melder verfügen zudem über eine Stummschaltung, die Sie betätigen können, wenn es zum Täuschungsalarm kommen sollte.

      VG

  34. Sehr geehrtes Experten Team,

    ich besitze ein 2 Familienhaus, das Dachgeschoss ist vermietet. Im DG befindet sich ein Wohn- mit Esszimmer + Küche + Arbeits/Gästezimmer + Schlafzimmer + Flur + Bad + Abstellraum. Die einzelnen Geschosse DG + EG + KG werden über ein abgeschlossenes Treppenhaus erreicht.
    Wie viele Rauchmelder sind im DG Pflicht ? Muss im Treppenhaus auch ein Rauchmelder angebracht werden? Im DG weiß ich nicht wie der Mieter das Arbeits/Gästezimmer nutzt. Wenn es ein Arbeitszimmer ist müssten in der Wohnung DG 2Stück Rauchmelder reichen ?! Im EG habe ich einen Flur + WZ + SZ + Abstell./Arbeitszimmer + EZ mit Küche + Speisekammer + Bad + Gäste WC. Im KG befinden sich ein Bad + Gästezimmer + Arbeitszimmer/Küche + Flur (Flur ist 90° abgewinkelt) + Wohnzimmer. EG und KG sind zusätzlich mit einer separaten Innentreppe verbunden. Es gibt im KG noch eine Waschküche einen Technikraum mit Erdwärmepumpe und einen Hobby/Abstellraum die übers Treppenhaus zu erreichen sind. Teilen Sie mir doch bitte mit wie viele Rauchmelder Pflicht sind. Vielen Dank

    • Guten Tag Herr Spiele,

      ohne aussagekräftige Pläne oder eine Begehung des Hauses können wir leider keine konkrete Aussage treffen, da Einrichtung und bauliche Besonderheiten den Umfang der Mindestausstattung beeinflussen können.
      Anhand Ihrer Beschreibung wären im Dachgeschoss mindestens ein Rauchwarnmelder(RWM) im Schlafzimmer und im Flur notwendig. Wenn das Arbeitszimmer auch als Schlafzimmer genutzt wird, ist auch hier ein Melder zu installieren. Maßgebend ist die Nutzung zum Zeitpunkt der Montage. Sollte sich die Nutzung ändern, sollte der Mieter dies im eigenen Interesse mitteilen. Wenn das Treppenhaus nicht einer Wohneinheit zugeordnet werden kann, muss dort laut Rauchmelderpflicht kein RWM angebracht werden.
      Im Erdgeschoss ist mindestens ein Rauchmelder im Flur (abhängig von der Länge des Flurs!) und Schlafzimmer zu installieren. Ebenso sind im Kellergeschoss ein RWM im Gästezimmer und Flur erforderlich. Grunsätzlich gilt, dass Rettungswege und Schlafräume abgesichert werden müssen. Wir möchten Ihnen zusätzlich das Rauchmelder-Kompendium der Rauchmelder-Experten empfehlen. Die pdf-Datei können Sie sich unter http://www.rauchmelder-experten.de/blog/ kostenfrei herunterladen (links auf der Seite zu finden). Für eine ausführliche Beratung können Sie evtl. vorhandene Baupläne an info@rauchmerlder-experten.de senden.

      Viele Grüße

  35. Rauchmelder hin Rauchmelder her. Stickoxyde und andere giftige Gase sind schwerer als Luft und mann kann nicht immer davon ausgegangen werden, das es brennt und die Gase aufgewirbelt werden. Der Fall: Ein Schwelbrand im Gabäude ohne Hitzeentwicklung. Gas bleibt unten, sclafender Mensch erstickt und Rauchmelder geht erst an wenn das Gas die Decke erreicht. Das Gas bleibt unten da es nicht hochgewirbelt wird.

  36. Sehr geehrte Damen und Herren,

    das Haus, 6Eigentumswohnungen, 1ETW wurde von mir per 28.01.2013 per notariellen Kaufvertrag erworben. Ab 01.01.2013 ist Rauchmelder-einbaupflicht in Bayern. Wer muß die Kosten der eingebauten RM bezahlen? (Bauherr – ETW-Käufer)

    Freundliche Grüsse
    Edgar Habel

    • Guten Tag Herr Habel,

      wir können Ihnen an dieser Stelle zwar keine verbindliche Rechtsauskunft liefern, es ist aber davon auszugehen, dass die fehlenden Rauchwarnmelder vor der Übernahme als Mängel anzugeben sind. Anderenfalls müssen Sie die Melder nachrüsten.

      Viele Grüße

  37. Sehr geehrte Damen und Herren,

    wer ist denn eigentlich befugt Rauchmelder in Wohnungen zu installieren und diese anschliessend nach DIN 14676 zu Warten ? Kann ich das als Vermieter selber durchführen, oder muß hier eine Fachfirma angefragt werden ? Welche Qualifikationen werden hier benötigt ?

    Vielen Dank für Ihre Antwort im vorraus,

    Roland Meyer.

    • Sebastian Fischer

      Die DIN14676 schreibt nicht vor, dass die Montage oder Wartung durch eine Fachkraft vorgenommen werden muss. Insofern können Sie dies auch selber erledigen.

  38. Sehr geehrtes Experten Team und solche die mir antworten möchten.

    Ich befasse mich bereits mehrere Jahrzehnte mit Rauchmelder, da ich früher wegen eines Schwelbrandes glücklicherweise durch einen Feuermelder, (war damals die Bezeichnung) gewarnt wurde. Seitdem ist es für mich, nach wie vor eine Selbstverständlichkeit, Rauchmelder in der Wohnung installiert zu haben, was nicht nur dem Selbstzweck, sonder auch den Mitbewohnern zu Gute kommen soll.

    Da der Eine oder Andere Meder nicht mehr so funktionierten, kaufte ich mir übers Internet vor ca. 8 Monaten zwei Rauchwarnmelder von „Ei Electronics 650“, mit der 10 Jahresgarantie auf die Batterien.
    Zumal diese bei „Stiftung Warentest“ als Testsieger bewertet wurden. Und als Ersatz, kaufte ich noch gleichzeitig einen FlammEX“ profi K-SD4 Rauchmelder, der hat ebenfalls eine 10-Jahres Lithium-Battery. Diesen installierte ich erstmal in der Küche. Da hat er schon gute Dienste verrichtet.
    Jetzt meine Frage: Habe eine 2 Zimmer Wohnung als Einzelperson, diese Melder nach Vorschrift der Anleitung, bzw. dem Gesetz entsprechend einen Melder Im Flur (Diele), einen im Schlafzimmer installiert.

    Die Rauchwarnmelderpflicht nach Art. 46 Abs. 4 BayBO, wurde von der Vermieterin rechtzeitig angekündigt und Mitte Nov. 2014, hat die Vermieterin die Rauch-Melder der Firma Bosch Verion 3000, durch eine Fachfirma installieren lassen. Wohl gleich ich Ihr bereits vorher schriftlich mitgeteilt hatte, dass ich im Flur und Schlafzimmer, (wie gesetzlich vorgeschrieben) die oben genannten Rauchwarnmelder installiert habe.

    Was zu meinem Erstaunen hinzukam, haben die Beiden Monteure entgegen der gesetzlichen Vorgabe, auch im Abstellraum (Speis) und einen zusätzlichen Melder im Wohnzimmer montiert. Im Schlafzimmer und im Flur sind jetzt jeweils zwei Rauchmelder angebracht, somit insgesamt 4 Stück von deren Firma.
    Finden Sie nicht, dass dies des Guten schon etwas zu viel ist und hier durchaus finanzielle Vorteile im Vordergrund sind. So eine Vorgehensweise ist mit Sicherheit nicht rechtens und man dagegen erfolgreich angehen könnte?

    Möchte Ihnen den Vergleich dieser beiden Rachwarnmelder Typen noch gerne näher bringen. Die Bosch-Melder sind mit 3 AA Alkalibatterien ausgestattet, die übrigens
    von Mal zu Mal ausgetauscht werden müssen. Laut Bedienungsanleitung gibt der Hersteller vor: „Das einwandfreie Funktionieren des Rauchmelders Muss einmal pro Monat überprüft werden“. Dann blinkt das Gerät alle 48 Sekunden im Schlafzimmer genau in meine Richtung, was sehr unangenehm und störend ist, zumal der Fernseher auch in dessen Richtung steht. All diese Funktionen, gehen nicht zuletzt auch auf Kosten der Batterien.

    Dann ist die Wohnung ca. 3.20 m hoch, komme trotz Staffelei an die Melder nicht ran. Zumal ich bei solchen nach oben gerichteten Tätigkeiten Kreislaufprobleme
    bekomme und mich unnötig einem erhöhten Unfallrisiko aussetzen würde.
    Wenn Sie über bestimmte Rauchwarnmelder Bescheid wissen, sind diese Negativpunkte beim „Ei650“ Rauchmelder kein Thema. Was auch in Internet Rezessionen so bestätigt wird.

    Frage: Sehen Sie eine Möglichkeit, dass die Vermieterin aus den genannten Gründen, diese vier Rauchmelder wieder abmontiert. Ich persönlich kann mir nicht vorstellen, dass ein Richter unter diesen Gegebenheiten bei einem Rechtsstreit, der Vermieterin Recht gibt. Nach meinem Verständnis hat sich die Mieterin schon deswegen unglaubwürdig gemacht, in dem Sie willkürlich vier statt zwei Rauchmelder installieren lies. In dem auch der Eindruck entsteht, das hierbei nicht die Sicherheit des Mieters im Vordergrund steht, sondern der wirtschaftliche Nutzen.

    Im Übrigen fände ich, dass diese Rauchmelder (Ei650), wie es das Gesetz vorsieht, ebenfalls ohne Probleme von einer Fachfirma einmal jährlich zu prüfen wären, ich hätte da kein Problem.

    Frage: Wie werden die Kosten der Anschaffung und Montage, bzw. die der Wartung verteilt. Auf die Gesamtmiete, oder Nebenkosten. Im Mietvertrag sind diese Kosten nicht ausgewiesen. Und wie hoch dürften nach Ihrer Meinung diese umleg baren Kosten pro Rauchmelder, pro m2, pro Monat ca. sein?

    Bedanke mich jetzt schon für Ihre fachlich korrekte Antwort. Trotz meiner langatmigen Einlassung in dieser Angelegenheit.

    Mit recht freundlichen Grüßen
    Josef W.

    • Guten Tag Herr Weidinger,

      ich kann Sie da voll und ganz verstehen. Gegen einen Melder im Wohnzimmer ist an sich nichts einzuwenden, aber natürlich bieten die von Ihnen angeschafften Melder einfach mehr Komfort. Zum Thema „Muss der Einbau eines Rauchmelders vom Mieter geduldet werden?“ gab es eine Präzedenzfall in Hamburg (Urteil v. 16.02.20122 Az.: 531 C 341/10). Hier wurde zugunsten des Vermieters entschieden. Ob es in Ihrem Fall dennoch zu einem alternatioven Urteil kommen könnte, können wir leider nicht abschätzen. Zu vermuten ist jedoch, dass Sie den Vermieter bereits vor dem Kauf der Melder in Kenntniss setzen müssten, um die Montage eigener Rauchwarnmelder(RWM) abzustimmen. Dieser Akt gilt nämlich als Modernisierungsmaßnahme. Wir empfehlen Ihnen zum Thema Kostemnumlage auch unseren Beiträge unter
      https://rauchmelderpflicht.net/rechtliche-informationen-ueber-die-rauchmelderpflicht/ und
      https://rauchmelderpflicht.net/2014/05/vermieter-duerfen-mietkosten-fuer-rauchmelder-nicht-umlegen/.
      Die Kosten für die Wartung lassen sich schlecht abschätzen. Hier kommt es darauf an, wie viele Melder je Haus gewartet werden und ob allein per Funk gewartet wird. Grob kann aber ca. 5 Euro je RWM gerechnet werden.

      Viele Grüße

  39. Josef Weidinger

    Sehr geehrte Frau Silke Fischer,

    leider komme ich erst heute dazu, Ihnen für Ihre Antwort zu Danken. Hätte aber dennoch einige Rückfragen, bzw. Anmerkungen. Beziehe mich dabei auf meinen Kommentar vom 24. Februar 2015, 16:46.
    Was ich ergänzend sagen möchte, betreibe und bediene ich jetzt bereits als über 70 Jähriger, schon Jahrzehnte lang diese Rauchmelder. Auch wenn diese zumeist aus Baumärkten stammten. Sie haben mich bisher von größeren Gefahren verschont. Diese hatten auch schon die vorgeschriebenen Prüfnormen.

    Was ich noch sagen möchte, es kann doch niemand was dagegen haben, wenn ich mir wie beschrieben, mal nicht aufs Geld schaue und mir mal diese hochwertigen Rauch-Warnmelder (Elektronics Ei650) gönne, sowie einen von FlammEX. Beide Melder haben auf ihre Batterien eine 10Jahresgarantie.
    Diesen Neukauf, hatte ich der Vermieterin bereits 5 Monate vor der Installierung Ihrer angekündigten Rauchmelder bereits mitgeteilt. Habe auch der Vermieterin mitgeteilt, dass ich in Bezug auf Rauchmelder bereits bestens ausgestattet bin und in deren Wohnung seit Jahren Rauchmelder nicht nur zum Selbstzweck installiert habe.

    Die Gründe einer Neuanschaffung von Rauchmeldern habe ich im Schreiben vom 24. Feb. 2015 schon benannt. Denn bei den günstigen Meldern vom Baumarkt waren diese 9 Volt Batterien mindestens nach 9 bis 10 Monaten auszutauschen. Die Wohnraumhöhe von ca. 3.20 Meter verlangte ihr übriges Geschick, was ich mit meinen körperlichen Einschränkungen nicht mehr bewerkstelligen kann.

    Wie sich später, Mitte Nov. 14 bei der Installierung der Rauchmelder (Bosch Verion 3000) herausstellte, die die Vermieterin von einer Spezialfirma installieren, bzw. in Auftrag gegeben hatte, waren diese Nachteile, wie in meinem Artikel vom 24. Feb. 14 schon genau benannt, für meine körperliche Verfassung eben so wenig geeignet.
    Die Vor-und Nachteile der Rauchwarnmelder von der Firma Bosch und der Fa. Ei650, habe ich ebenfalls bereits im Schreiben vom 24. Feb. 2015 beschrieben. Eine signifikante Wohnwertverbesserung nach § 559 BGB, (Wirtschaftlichkeitsgebot) ist unter diesen Fakten u. Gegebenheiten nicht festzustellen.

    Dann kann ich mir nicht vorstellen, dass es im Sinne des Gesetzgebers ist, wenn man als Bürger Verantwortung zeigt und diesem sog. neuem Gesetz (Art. 46 Abs. 4 BayBO dem Sinne nach, schon Jahrzehnte lang entsprochen hat. Bedienungsanleitungen u. s w. sind ja jedem neuen Rauchmelder beigefügt. Sonst müsste man annehmen, das vor dem jetzigem Gesetz, was die Rauchmelder betrifft, alles Tun und Handeln Unsinnig und Makulatur war. Was die Leute an Rauchmeldern installiert haben.

    Wenn dieses Gesetz, ohne wenn und aber, so angewendet werden soll, man käme sich tatsächlich wie entmündigt vor. Den Vermietern wären Tür und Tor für Missbräuche geöffnet. Obwohl von Seite der Politik, gerne auf die „Mündigkeit“ seiner Bürger gesetzt wird.

    Noch als Ergänzung Frau Fischer: Zu unserem Wohnbereich gehören 4 Häuser mit ca. 24 Wohneinheiten. Bei allen Mietern, die ebenfalls zwei, einige haben drei Zimmer-Wohnungen.
    Hier hat es die Vermieterin zugelassen, dass auch bei denen, vier und zum Teil fünf Rauchmelder installiert wurden. Was sich Hierwegen in einer höheren Miete, bzw. Nebenkosten Auswirken wird. Im letztem Rundschreiben wurde mir vorerst bestätigt, dass ich künftig für meine 68 m2 Wohnung und 4 Melder, jährlich um die EUR 80,- zu zahlen hätte. Obwohl dem Gesetz nach keine Mietwertsteigerung nach § 559 BGB festzustellen ist.

    Zu was würden Sie mir bitte raten und welche Möglichkeiten mich dagegen positiv zu Wehren, stehen mir offen. Jetzt schon vielen Dank, falls Sie mir, oder jemand anders doch noch mal Antworten wollen.

    Mit recht freundlichen Grüßen
    Josef Weidinger

  40. Sehr geehrte Damen und Herren,
    Wir sind Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnanlage (Baujahr 1960). Die Verwaltung verlangt von allen Eigentümern Nachweise über die Montage und Wartung der Rauchmelder und droht mit rechtlichen Schritten, wenn diese Nachweise nicht vorgelegt werden. Aus meiner Sicht überschreitet die Verwaltung hier ihre Kompetenzen oder darf sie das?
    Mfg

    • Guten Tag Herr Wagner,

      die Verwaltung kann der Baubehörde melden, wenn keine Rauchwarnmelder (RWM) montiert wurden. Rechtliche Konsequenzen werden sich daraus jedoch zunächst nicht ergeben. Dennoch kann die Baubehörde die Installation der Melder ab 2018 fordern. In jedem Fall sollten alle Wohnungen bis zum 31. Dezember 2017 mit RWM ausgestatten werden.

      Viele Grüße

  41. Meine Tochter soll jetzt für 3 Rauchwarnmelder für Miete und Wartung 15,00 Euro im Monat also 180,00 Euro im Jahr in der Betriebskostenvorauszahlung mehr bezahlen. Das kann doch nicht stimmen. (Eigentümerwechsel). Kann mir denn mal jemand eine Auskunft geben.

    • Guten Tag Frau Groß,

      wurden die Kosten nachvollziehbar aufgeschlüsselt? Für die Anschaffung und Montage der Melder kann der Vermieter die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Wie viel hat also diese Moderniesierungsmaßnahme für diese Wohnung gekostet? Hinzu kommt wahrscheinlich die Erhöhung der Betriebskosten durch die Umlage der Wartungskosten. Hier sollten Sie sich genau aufzeigen lassen, wie die Erhöhung berechnet wurde. Grundlage sollte die Größe der Wohnung sein.

      Rechtliche Details zu dem Thema können Sie hier nachlesen:
      https://rauchmelderpflicht.net/2014/05/vermieter-duerfen-mietkosten-fuer-rauchmelder-nicht-umlegen/

      Wir (sicher auch die Besucher unseres Blog) würden uns sehr freuen, wenn Sie uns über den weiteren Verlauf des Problems auf dem Laufenden halten.

      Viele Grüße und viel Erfolg bei der Einigung mit dem Vermieter!

  42. Hallo liebe Frau Fischer, vielen Dank erst einmal für Ihre Antwort. Das man beim Kauf von RWM 11% der Investitionskosten auf die jährliche Miete umlegen kann (also ca. 20 Euro im Jahr) das ist mir bekannt. Unsere sind angemietet. Über die Wartungskosten braucht man kaum diskutieren. Das sind im Jahr 2 – max. 5 Euro pro RWM. Es geht hier um die Wohnung meiner Tochter. Bei mir selber wurden 3 angemietete RWM eingebaut. Ich zahle im Jahr ca. 20 Euro incl. Wartung. Daher bin ich so entsetzt, dass der Vermieter meiner Tochter für 3 angemietete Melder im Jahr 180,00 Euro verlangt, also fast das 10 fache. Habe schon eine Anfrage an den Mieterschutzbund geschickt. Mal schauen, ob ich dazu eine Antwort bekomme. Herzlichen Dank noch mal dafür, dass Sie mir geantwortet haben. Ihre Frau Groß .

  43. Sehr geehrte Damen und Herren,
    als zum Jahresanfang 2013 die Rauchwarnmelderpflicht für Wohnungen in Kraft trat, rüsteten wir – auf Initiative der Mieterin – unsere vermietete ETW in einer Wohnanlage vorschriftsmäßig (oder eher etwas mehr) aus. Die Kosten wurden bereits in der Abrechnung für 2013 umgelegt.
    In einer Eigentümerversammlung wurde im Jahr 2014 beschlossen nun alle Wohnungen mit den RWM auszurüsten. Dies sollte 2016 spätestens 2017 geschehen. Hier wurde auch die Verpflichtung genannt, über eine bestimmte Firma (ista) und einen vorbestimmten Kundendienst auszurüsten und warten zu lassen. Die Kosten wurden genannt.
    Wir fühlten uns zunächst nicht betroffen, da bei uns bereits entsprechende Geräte installiert waren. Jetzt (30.03.15) wurde ich von der Mieterin in Kenntnis gesetzt, dass ein Monteur einen Termin vereinbaren wollte, um die RWM zu installieren. Auf Nachfrage bei der Hausverwaltung bekam ich die Antwort, dass unsere RWM eben nicht die gleichen wie die der beauftragten Firma, daher nicht zu warten und somit auch nicht tauglich wären. Es würden jetzt neue installiert und gewartet. Alternativen gäbe es keine, Entschädigungen auch nicht. Die Firma würde selbstverständlich nur die von ihr installierten Geräte warten.
    Jetzt meine Frage: Kann man uns zwingen funktionsfähige, vergleichbare RWM abzunehmen, um gleichwertige RWM zu installieren und einen Wartungsvertrag einzugehen?

    Mit freundlichen Grüßen

    P. Fries

    • Guten Tag Frau Fries,

      leider können wir Ihnen hier keine verbindliche Rechtsauskunft erteilen. Wenn die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise jedoch dem Inhalt des Beschlusses entspricht, gilt dieser auch.

      Viele Grüße

  44. mueller juergen

    Es kommt darauf an, inwelchem
    Bundesland sie wohnen. Sollten sie in

    Bayern wohnen, lesen sie sich den paragraph 46 der Baybauordnu ng durch. Hier hat die Verwaltung bei Rauchmelderinst nichts verlohren, da die RM nur in der Wohnung vorgeschrieben sind und nur der Eigentuemer /Besitzer zum einbau dazu verpflichtet ist. Die Verwaltung ist hier aussen vor.In Bayern darf die Verwaltung bei Eigentumswohnungen das nicht an sich ziehen. Bitte alles durchlesen. Gilt nur fuer Bayern

    • Guten Tag Herr Müller,
      natürlich gilt die Bauordnung als rechtliche Grundlage. Hier handelt es sich jedoch um eine WEG, die durch die Verwaltung vertreten wird. Demnach ist auch das Wohnungseigentumsgesetz zu berücksichtigen sowie weitere Rechtsprechungen dies betreffend. Besitzer sind im Übrigen nicht im Zusammenhang mit der Installation in der BO erwähnt.
      Viele Grüße

  45. Hallo.
    Was wenn ich als Eigentümer den Mietern Rauchmelder an die Hand gebe und Sie bestätigen lasse, dass sie den Einbau und Wartung übernehmen (z.B. bei Mieterwechsel).

    Hier speziell beim „Einbau“: Reicht da auch eine Einverständmisserklärung des Mieters?

    Besten Dank für eine Info

    • Guten Tag,

      in der Bayrischen Bauordnung heißt es:
      „Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ (Art 46 Abs. 4 Satz 4) Die Wartung muss also nicht geklärt werden, wenn diese vom Mieter ausgeführt werden soll. Wer die Melder installiert ist, nicht relevant, so lange diese tatsächlich und korrekt angebracht werden. Für die ordungsgemäße Ausführung haftet der Vermieter. Nach der Montage empfiehlt sich also eine Kontrolle durch den Eigentümer. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Mieter körperlich in der Lage sind, die Geräte zu installieren und über ausreichend Wissen dazu verfügen. Von einer bloßen schriftlichen Abmachung würde ich in jedem Fall abraten.

      Viele Grüße

  46. Ich habe Frage gehabt wegen Rauchmelder in Gemeischafts-Elektro Raum-wer ist zustendig
    Danke

  47. Elektrotechnik Scharl

    Guten Tag zusammen,
    muss ich als Elektrofachbetrieb irgend eine Zertifizierung, Schulung, etc. vorweisen um in vermieteten Wohnungen Rauchmelder installieren zu dürfen?

    Welche genaue Zulassung müssen diese Rauchwarnmelder haben? VDS, DIN VDE ??
    (abgesehen davon, dass ich bei Markenherstellern diese Vorschriften sowieso einhalten werde)

    Vielen Dank im Voraus und MfG

    Andreas Scharl

    • Guten Tag Herr Scharl,

      wenn Sie als Firma für Elektrotechnik Rauchwarnmelder installieren und warten möchten, sollten Sie sich umfassend zu den Thema informieren. Eine Möglichkeit wäre eine Zertifizierung zur Fachktaft für Rauchwarnmelder. Dies hat den Vorteil, dass Sie einen Nachweis darüber haben, dass Ihnen grundlegendes Wissen vermittelt wurde und Sie dieses wiedergeben konnten. Das ist aber nur eine Empfehlung und nicht Bedingung.

      Die Geräte müssen das CE-Zeichen besitzen, das auf Grundlage der DIN 14604 vergeben wird. VDS- und Q-Zertifizierungen dienen „nur“ zum Hervorheben besonderer Merkmale wie einer festverbauten Lithium-Batterie.

      Viele Grüße

      • Elektrotechnik Scharl

        Vielen Dank für Ihre aufschlussreiche Antwort.

        Ich werde die Fachkraft für Rauchwarnmelder online machen.

  48. Guten Tag Frau Fischer,

    wir haben ein 1-Zimmer Apartment, so dass der Rauchmelder im Wohn-Schlafzimmer installiert wurde. Muss hier der abgetrennte Eingangsbereich der zu diesem Zimmer führt zusätzlich mit einem Rauchmelder versehen werden oder sind Flure die zu Zimmern führen, die selbst einen Rauchmelder haben, nicht separat zu bestücken?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • Guten Tag,
      in Bayern gilt:
      „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.“ (§ 46 Abs. 4 Satz 1 BayBO). Demnach ist auch im Flur ein Rauchwarnmelder zu installieren.
      Viele Grüße

  49. Guten Tag.
    Ich habe in meiner gemieteten 3-Zimmer Privatwohnung das Kinderzimmer zu einem beruflich genutzten Büro umfunktioniert. Muss ich nach der Verordnung auch in einem Büroraum einen RM installieren?
    Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen. Harald Dürr

    • Guten Tag Herr Dürr,

      entscheidend ist die tatsächliche Nutzung. Wird das Zimmer nicht als Schlafraum oder Kinderzimmer genutzt, ist es auch nicht als solches zu bezeichnen. Die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern ist dann optional, es sei denn, dieses Zimmer ist ein Durchgangszimmer und dient als Fluchtweg.

      Viele Grüße

  50. Guten Tag,

    ich habe eine Frage, ich lese hier immer nur von Wohnungen, Mietwohnungen, Mieter und Vermieter, gilt das dann nur für Wohnungen oder auch für Einfamilienhäuser??

    Viele Grüße

    • Sebastian Fischer

      Auch ein Einfamilienhaus ist eine Wohnung. Hier die genau Definition:

      nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte einzelne oder zusammenliegende Räume in Wohn- und sonstigen Gebäuden, welche die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Die Wohnung muss eine eigene Küche oder Kochnische und soll einen eigenen Wohnungseingang aufweisen, außerdem Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Ausguss und Toilette. Einfamilienhäuser, Einzimmerappartements und Ferienhäuser mit diesen Eigenschaften zählen ebenfalls zu den Wohnungen.

      Quelle: Gabler Wirtschaftslexikon

  51. Hallo,
    ich habe ein Reihenhaus mit 4 Zimmer (Bayern) vermietet und möchte gerne Rauchmelder anbringen.
    Meine Mieterin duldet das nicht und sagt, das muß erst bis 12/2017 erfolgen. Vorher darf ich bei Ihr
    keine einbauen. Wer bezahlt den Schaden, wenn in dem Haus ein brannt ausbricht und die anliegenden Reihenhäuser auch noch brennen.

    • Guten Tag,

      wer für den Schaden aufkommt würden Versicherung und Justiz entscheiden. Ausschlagggebend ist jedoch, dass der Mieter den Einbau zu dulden hat, auch vor Ablauf der Frist. Im Urteil des LG Halle (Saale) 3. Zivilkammer vom 30.06.2014 (AZ 3 S 11/14) heißt es beispielsweise:
      „Bei der (zukünftig erfolgenden) Anbringung von Rauchwarnmeldern handelt es sich nämlich um duldungspflichtige Maßnahmen nach §§ 555 b Nr. 5 und 6 BGB (vgl. auch § 554 Abs. 2 BGB a. F.) als maßgeblichem Sicherheitszuwachs (vgl. z. B. AG Lübeck NZM 2008, 929 m. w. N.), die noch aufgrund des unstreitig geringfügigen Eingriffes unter Bagatellmaßnahmen nach § 555 c Abs. 4 BGB (ebenso: § 554 Abs. 3 S. 3 BGB a. F.) fallen und deshalb keiner Modernisierungsankündigung bedürfen.“

      Viele Grüße

  52. Hallo!
    Ich selbst bin Eigentümer einer Wohnung und wohne auch selbst darin. Rauchmelder sind schon eingebaut und nach unserer Eigentümerversammlung bekam ich ein Schreiben mit dem Text:
    Den Einbau von Rauchmeldern aufgrund Beschlusses der Eigentümergemeinschaft hat der einzelne Wohnungseigentümer auch dann zu dulden,wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchmeldern ausgestattet hat!
    Ist das legal???

    • Guten Tag,

      zu diesem Thema bestätigt der Bundesgerichtshof (Az V ZR 238/11) die Beschlussfähigkeit der WEG zum Einbau und zur Umsetzung der Wartung. Das Amtsgericht Rendsburg (Az. 18 C 545/08) entschied jedoch, dass Eigentümer, die bereits eigene Melder installiert haben, nicht zum Kauf einheitlicher Geräte gezwungen werden können. Ggf. könnte ein Gericht in höherer Instanz dem aber widersprechen.

      Viele Grüße

      • Das dürfte bereits passiert sein. Das Urteil Amtsgericht Rendsburg stammt nämlich aus 2008 und das Urteil des Bundesgerichtshofs aus 2011.

        • Guten Tag,

          das wäre anzunehmen, jedoch ist mir kein Urteil bekannt und es sind auch keine Veröffentlichungen im Netz dazu zufinden. Wenn Sie mehr wissen, können Sie gern entsprechende Seiten hier verlinken. Übrigens ist das BGH-Urteil aus 2013.

          Viele Grüße

  53. Liebe Frau Fischer,

    ich bewohne eine kleine Galeriewohnug mit offenem Schlafbereich im oberen Teil der EIN-Raum Wohnung. W-Lan-betriebene, große und sehr auffällige Brandmelder wurden im Flur und Schlafbereich angebracht. Für den Wohnbereich mit 6 Meter hohen Dachschrägen habe ich das Anbringen abgelehnt, da es laut Bayer. Bauordnung nicht zwingend erfoderlich ist und es ohehin ein offener Raum ist. Meine Verwaltung hat die Anschaffung ohne Rücksprache durchgeführt und möchte auf die Anbringung der sehr auffälligen (hässlichen) Geräte bestehen, wenn der Besitzer dies wünscht. Ist das zulässig? Wenn ja, darf ich auf unaufälligere Brandmelder bestehen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Sebastian Fischer

      So Sie nicht die Eigentümerin der Wohnung, sondern die Mieterin sind, steht es der Verwaltung frei welche Melder angebracht werden.

  54. Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Darf der Besitzer aber darauf bestehenen, diesen überdimensionierten Brandmelder auch im Wohnzimmer, welches mit dem oberen Schlafbereich offen verbunden ist, anzubringen, auch wenn dies eine optische Zumutung ist und die Anbringung im Wohnzimmer -meines Wissens- nicht in der Bauordnung vorgeschrieben ist?

    Herzlichen Dank für die Hilfe!

    • Guten Tag,

      ja auch über die Pflichtausstattung hinaus darf der Vermieter weitere Melder gegen den Willen des Mieters montieren lassen. Bei Dachschrägen gekommt es jedoch auf die Neigung der Schräge an, ob die Montage Sinn macht oder Rauch dort eventuell gar nicht zuverlässig detektiert werden könnte. Brandmelder und Rauchwarnmelder sind ürbigens zwei verschiedene Dinge. Brandmelder werden nicht über die Rauchmelderpflicht geregelt, sondern von der Bauaufsicht auferlegt.

      Viele Grüße

  55. Hallo Herr Fischer,
    in Kürze werden die Wohnungen der zehn Parteien in unserem Haus mit nicht vernetzten Rauchmeldern versehen.
    Dem Warnton hört man nicht an, ob es sich um einen Fehlalarm oder um einen Ernstfall handelt. Wenn jemand gerade den mindestens wöchentlich durchzuführenden Funktionstest macht, wird der Ton nur kurze Zeit zu hören sein.
    Wie aber verhalte ich mich richtig, wenn ich im Haus, sagen wir eine Minute lang, den Piepston eines Melders höre?

    – Laufe ich sofort ins Freie, weil ja das Gebäude sofort zu evakuieren ist?

    – Muss ich sofort die Feuerwehr alarmieren? Bei einem Fehlalarm zahle ich dann wahrscheinlich die Kosten des Einsatzes.

    – Soll ich mit der Alarmierung der Feuerwehr warten, bis Anzeichen eines Ernstfalles, wie Rauch oder Brandgeruch, zu bemerken sind?

    – Muss ich versuchen, alle anderen Bewohner herauszuklingeln um sie eventuell aus dem Schlaf zu wecken?

    – Versuche ich festzustellen, aus welcher Wohnung der Warnton kommt und klingele ich dort, um den Grund des Alarms zu erfragen?
    Wenn niemand öffnet und der Alarm andauert, muss ich die Tür eintreten, um eventuell einer hilflosen Person helfen zu können und mich nicht dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung auszusetzen und weiteren Schaden abzuwenden?

    – Gibt es schon diesbezügliche Gerichtsurteile?

    Viele Fragen, für deren Beantwortung ich mich im voraus bedanke.

    • Guten Tag,

      bei einem Alarm ist zunächst zu prüfen, wo der Alarm herkommt. Wenn er aus einer fremden Wohnung ertönt, sollten Sie klingeln und klopfen. GGf. öffnet der Nachbar die Tür und kann Ihnen so mitteilen, dass es ein Täuschungsalarm ist. Sollte der Alarm weiter zu hören sein und niemand die Tür öffnet, rufen Sie die Feuerwehr. Wenn bereits Rauch aus der Wohnung dringt, benachrichtigen Sie alle Bewohner des Hauses und verlassen Sie es, wenn der Fluchtweg noch nicht verqualmt ist. Bei einem verqualmten Fluchtweg, entfernen Sie sich möglichst weit vom Gefahrenort, schließen Sie alle Türen zwischen sich und dem Feuer und warten Sie am offenen Fenster. Ob die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Rechnung gestellt werden und wie hoch diese sind, hängt von der geltenden Satzung ab. Wenn, werden die Kosten beim Mieter oder Vermieter eingefordert. Das Öffnen der Tür sollten Sie jedoch der Feuerwehr überlassen, da bei Rauchentwicklung die Gefahr durch Vergiftung zu hoch ist. Das Rufen der Feuerwehr gilt bereits als Hilfeleistung.

      Urteile zu dem Thema:
      Landgericht Heidelberg, Urteil v. 07.03.2014, Az.: 1 O 98/13 (Betreiber der Brandmeldeanlage müssen bei Fehlalarm zahlen)
      Verwaltungsgericht (VG) Neustadt, Urteil v. 02.12.2014, Az.: 5 K 491/14.NW (kein Schadensersatz für Eigentümer, wenn wegen Fehlalarm Tür geöffnet werden muss)

      Viele Grüße

  56. Gibt es eine Gesetzgebung für denkmalgeschützte Altbauten mit aufwendigen Stuckdecken?

  57. Schönen guten Tag,

    ich wohne mit meiner Familie in einer 4-Zimmer Eigentumswohnung in München.
    Die WEG hat beschlossen in allen Räumen (ausser Küche und Bad) Funkwarnmelder RM 680110 zu installieren. Den Wartungsauftrag hat somit nun die Hausverwaltung. Die jährliche Prüfung der Rauchmelder entfällt allerdings, da die Geräte in der Lage sind sich selbst zu kontrollieren.
    Waren meine vorherigen, eigens installierten Rauchmelder unauffällig und nahezu unsichtbar, so sind die neu installierten Funkwarnmelder doppelt so groß und ziemlich auffällig und wenig schön. Meiner Meinung nach ein Rauchmelder, welcher der Größe nach für Krankenhäuser oder Turnhallen bestens geeignet ist, weniger für Wohnräume.
    Im Esszimmer (Esszimmer grenzt an Küche, Küche nur über Esszimmer zugänglich) stört er mich besonders, da er nicht symmetrisch angebracht wurde und mir täglich direkt ins Auge fällt.
    Nun ziehe ich drei Möglichkeiten in betracht:
    -Den Funkwarnmelder gegen einen Gleichwertigen der selben Herstellerfirma auszutauschen (ohne Funk).
    -Den Funkwarnmelder gegen meinen vorherigen wieder auszutauschen.
    -Den Funkwarnmelder zu versetzen, da er von der Firma nur nach Augenmaß und somit unsymmetrisch angebracht wurde. (Ärgerlich, da ich nun Löcher in der Decke habe.)
    Hätten Sie bedenken was diese Möglichkeiten angeht?
    Die Hausverwaltung wiegelt grundsätzlich ab, meint: ich soll mich daran gewöhnen und hätte dies zu akzeptieren wie es nun ist.
    Sind wir verpflichtet einheitliche Funkwarnmelder zu dulden, die mir leider überhaupt nicht gefallen?
    Darüber hinaus sind diese Funkwarnmelder bei Datenschützern umstritten und verursachen – wenn auch gering – Elektrosmog.

    Für Ihre Einschätzung herzlichen Dank und beste Grüße.

    • Guten Tag,

      zunächst zur Wartung: Wenn Melder sich selbst kontrollieren, ersetzt das nicht die jährliche Wartung. Die Wartung dieses Melders wird aus der Ferne durchgeführt, d.h. der Melder übermittelt seine Daten an eine zentrale Sammelstelle im Hausflur. Der beauftragte Dienstleister kann die Daten dann auslesen.
      Zum WEG-Beschluss:
      Es ist noch umstritten, ob der WEG-Beschluss zu Rauchwarnmeldern auch für Wohnungen gelten darf, die bereits mit solchen Geräten ausgestattet wurden (AG Rendsburg Urteil v. 30.10.2008, 18 C 545/08). Leider steht dazu noch ein BGH-Urteil aus. Da Sie nun den Einbau abgewartet haben, wäre es empfehlenswert, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Das Umsetzen der Melder ist möglich, sofern dies sauber protokolliert wird, der neue Montageort der DIN 14676 entspricht und die Hausverwaltung informiert wird.

  58. Hallo,
    unsere Eigentümergemeinschaft hat beschlossen einheitliche, funkgesteuerte Rauchwarnmelder installieren zu lassen.
    Besonders stört er mich nun im Esszimmer (Durchgangszimmer), da der „Funkwarnmelder-Star“ der Fa. Brunata-Metrona groß und auffällig, und insgesamt nicht schön konzipiert ist.
    Nun ziehe ich in Erwähnung, diesen einen Rauchmelder durch einen anderen, gleichwertigen
    (Genius H, ohne Funk) der selben Firma zu ersetzen.
    Die Hausverwaltung jedoch sperrt sich dagegen, da sie angeblich ihren Wartungsauftrag nicht erfüllen kann und die Versicherung evtl. im Schadenfall Leistungen kürzt.
    Wie ist Ihre Einschätzung dazu?
    Ich bin meiner Pflicht Rauchmelder zu installieren ja zu 100 Prozent nachgekommen, daher dürfte die Hausverwaltung doch eigentlich keine Einwände haben, oder?
    Darüber hinaus gibt es doch für neue Geräte eine Herstellergarantie, weshalb die jährliche Wartung erst mit Ablauf der Garantie begonnen werden muss, richtig?
    Vielen Dank

    • Guten Tag,

      da der Beschluss bereits umgesetzt wurde und Dienstleister tatsächlich meist nur die installierten Geräte warten, ist die Situation nicht ganz eindeutig. Die Melder sind Gemeinschaftseigentum. Daher könnte die Demonatage unzulässig sein. Ich würde Ihnen hier jedoch eine Rechtsberatung empfehlen bei einem Anwalt, der auf WEG-Recht spezialisiert ist. Die Garantie beeinflusst im Übrigen nicht die jährliche Wartung.

  59. Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich bin Eigentümer und Bewohner einer WE in einer Wohnanlage. In meinen Räumen habe ich schon zugelassene Rauchmelder installiert. Fachlich bin ich in der Lage die vorgesehenen Funktionsüberprüfungen durchzuführen. In der letzten Eigentümerversammlung setzte der Verwalter mit einem geringen Abstimmungsüberhang einen Beschluß durch, der vorsieht, das eine externe Fa. mit der Beschaffung, Montage und Wartung von Rauchmeldern beauftragt wird. Aus den Foren lese ich heraus, dass dem Mieter und hier sind immer nur Mieter genannt, die zusätzlichen Melder aufoktroyiert werden können. Kann ich als Eigentümer und Selbstnutzer der WE, als fachlichkompetent, mich aus dem Gemeinschaftsbeschluss ausklinken. Gibt es dazu schon eine Rechtssprechung?
    Vielen Dank

  60. Ich hätte folgende Fragen:

    1. Wenn ich vom Gang im 2. Obergeschoß in mein Schlafzimmer gehe, kommt erst ein Vorraum (Ankleideraum) und dann gehe ich erst ins Schlafzimmer.

    Dier Ankleideraum und das Schlafzimmer sind eigentlich 1 großer Raum, die durch eine Halbmauer abgetrennt sind und vom Ankleideraum gehe ich durch eine Rundöffnung in das Schlafzimmer.

    Brauche ich jetzt in beiden Räumen einen Rauchmelder oder nur in einem (in welchen?)?

    2. Wir wohnen im 1. Obergeschoß und 2 Obergeschoß. Wir gehen in unser Haus durch die Haustüre über ein offenes Treppenhaus vom EG in das 1. OG. Das Treppenhaus ist komplett vom Erdgeschoß bis in das 2. Obergeschoß offen. Vom 1. Obergeschoß gehe ich über eine Treppe in das 2. Obergeschoß.

    Von dem offenen Treppenhaus (vom EG bis ins 2. OG) gehen über den Flur im 1. OG die anderen Zimmer (Arbeitszimmer, offene Garderobe, Küche, Vorratsraum, Esszimmer, Wohnzimmer, Bad).

    Von dem offenen Treppenhaus (vom EG bis ins 2. OG) gehen über den Flur im 2. OG die anderen Zimmer (Bad, Ankleide, Schlafzimmer, 2 Kinderzimmer, Waschraum).

    a) Wo wäre in dem offenen Treppenhaus (vom EG bis ins 2. OG) Rauchmelder Pflicht? Wie viele bringe ich dem offenen Treppenhaus an und wo?

    b) In welchen Räumen wären sonst noch Rauchmelder Pflicht?

    • Guten Tag,

      der Bogen zwischen Ankleideraum und Schlafzimmer zählt als bauliche Trennung. Der Ankleideraum ist ein Durchgangszimmer und somit ein Fluchtweg (Flur). Es ist also ein Raucchwarnmelder im Schlafzimmer und Ankleidezimmer notwendig. In einem offenen Treppenhaus ist auf der obersten Ebene ein Rauchmelder zu installieren.

      Die Bayrische Bauordnung sagt.
      „1 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
      2 Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
      3 Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten.
      4 Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“

  61. Guten Tag,
    nachdem ich mich in die BayBO eingelesen habe ist mir noch immer unklar, wie diese Regelung auf Einzimmerwohnungen anzuwenden ist.

    Ich habe diese Frage bereits vor zwei Monaten mal per Mail an die Bayerische Staatskanzlei gestellt, doch bis auf eine automatisierte Zugangsbestätigung blieb die Anfrage dort unbeantwortet.

    Beste Grüße
    Lars

    • Guten Tag Herr Loschwitz,

      um die Frage präzise zu beantworten, bräuchte ich Informationen zum Schnitt der Wohnung. Wahrscheinlich benötigen Sie aber einen Melder im Flur und einen weiteren Rauchwarnmelder über dem Schlafbereich.

      Viele Grüße

  62. Hallo gilt die rauchmelder pflicht auch für ältere Häuser die schon ca 60 Jahre alt sind.

  63. Hildegatd Grimm

    Hallo,
    gilt die Rauchmelderpflicht auch für das eigene Haus bzw. Wohnung? Ich lese immer nur die Fragen zu den Mietwohnungen…

  64. Hallo,

    muss ein Rauchmelder auch in einem Schlafzimmer ohne Heizung, Ofen, etc. installiert werden?

  65. Meier Alexander

    Hallo,

    was passiert wenn ich bei der Montage von Rauchmeldern nicht die geforderten 50cm Abstand zu
    Leuchtmitteln/Lampen einhalte sondern z.B nur 25 cm ?
    Hat das ggf. Nachteile beim Versicherungsschutz ?

    • Eine endgültige Antwort dazu kann Ihnen nur die Versicherung selbst geben. In kleinen Räumen gilt aber, dass eher der Abstand zur Beleuchtung als der zu den Wänden unterschritten werden darf. Die Abstandsregelung für Lampen gilt, um für verschiedene Lampenarten eine einheitliche Richtlinie festzulegen. Wichtig ist, dass der Lampenschirm nicht den Melder vor dem Rauch abschirmt.

  66. Hallo,
    Noch mal. Zum Verständnis zur Überwachungspflicht:
    Ich habe verstanden der Mieter muss es machen.
    Muss man die Melder von einer externen Firma 1x Pro Jahr prüfen lassen öde
    Kann man das auch selbst machen und wie muss man das dann Rechtssicher dokumentieren?
    Reicht da eine Liste mit Datum, geprüft Melder 1,2,3 und Unterschrift?
    Oder wie geht das?

    • Der Vermieter ist für den Einbau zuständig. Für die Wartung gilt: „Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
      Besitzer ist der Mieter, Eigentümer der Vermieter.

  67. Hallo Frau Fischer, in dem Beschluß unserer WEG-Versammlung wurde die Anbringung von Rauchmeldern durch die Verwaltung und der damit verbundene Wartungs-, Überprüfungsvertrag mehrheitlich abgelehnt. Rauchmelder sind in einigen Wohnungen schon teilweise 3 Jahre installiert. Der Rest muß ab 01.01.17 ja installiert sein.
    Der Verwalter meint nun uns aufzudiktieren, dass wir ihm 1. schriftlich zu melden hätten, dass die Rauchmelder in den Eigentumswohnungen installiert sind, 2. wir sollen dem Verwalter Prüfprotokolle über die Rauchmelder unaufgefordert übersenden. Weder Punkt 1 noch Punkt 2 halte ich für berechtigt da dies das Gesetz so nicht vorsieht. Habe ich da Unrecht?
    Da ich keine Kinder habe, habe ich stattdessen ein Eßzimmer und ein Büro. Muß ich außer Flur und Schlafzimmer in diesen Räumen ebenso Rauchmelder installieren? Alle Zimmertüren führen in den Flur.

    • Guten Tag,

      WEG-Verwalter müssen die Eigentümer rechtlich vertreten und auf die Einhaltung der Bauordnung achten. Daher ist die Forderung verständlich. Im Büro und Esszimmer müssen nur Rauchmelder angebracht werden, wenn diese zum Teil als Schlafraum, z.B. für Gäste genutzt werden.

  68. Hallo
    Ich habe heute Rauchmelder bekommen. Im Schlafzimmer wurde er direkt über das Bett gemacht weil sonst kein Platz ist. Muss das denn so sein. Ich will das eigentlich nicht direkt über dem Bett aber die Firma die das machte hat nicht auf wünsche oder Fragen reagiert da sie sich selber nicht auskennt.

    • Sebastian Fischer

      Prinzipell sollte ein Melder möglichst mittig im Raum montiert werden. So ist ein frühestmögliches Erkennen des Brandes garantiert. Es gäbe jedoch ach die Möglichkeit, den Melder am Rand des Raumes mit einem Abstand von 50cm zur Wand zu montieren.

  69. Guten Tag. Frage! Wenn der Vermieter keinen Brandmelder Instaliert hat in seinen Häusern, welche Rechtlichen Schritte kann ich Einleiten?

    Mfg

  70. Hallo,
    ich habe Frage ob mein Vermieter rechtlich korrekt oder nicht.
    so er hat so geschrieben:
    Es werden 3 Rauchmelder eingebaut. Ein Rauchmelder kostet 20€. Die Montage ist mit 10€ pro Geräte anzusetzen und für die Betriebsbereitschaft (Austausch bei defekt (10% der Geräte sind vor dem Ablauf der 10 Jahre auszutauschen), Bearbeitung, Lagerung, Drucken der jährlich zu unterschreibenden Dokumente, jährliches Austeilen und Einsammeln der Dokumente wird insgesamt mit 10€ geschätzt).
    Somit kommt ein Rauchmelder auf 40€. Bei Ihnen 120€ für 10 Jahre = 12€ pro Jahr = 1€ pro Monat.

    Was ich hier verstanden habe, wir müssen alle kosten bezahlen für die Geräte.
    die Summe pro Monat ist für mich nichts aber ich finde ist unfair für uns als Mieter.

    mfg

    • Guten Tag Frau Müller,

      bitte entschuldigen Sie die späte Antwort. Leider wurde Ihr Beitrag fälschlicherweise vom Spam-Filter geschluckt. Die 20€ je Gerät dürfen nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden. Es können aber 11% der Anschaffungskosten umgerechnet auf die Größe Ihrer Wohnung auf die jährliche Miete aufgeschlagen werden. Die Wartungskosten (10€ je Gerät) hingegen dürfen als Betriebskosten an Sie weitergegeben werden. Weitere Kosten für Dokumente etc. umzulegen scheint fragwürdig. Hier sollten Sie sich eine verbindliche Rechtsauskunft einholen.

  71. Alfred E. Neumann

    In 50 Jahren gabe es in meiner gesamten Familie (und die ist groß) und im gesamten Freundeskreis nicht ansatzweise einen Fall, also Brand o.ä. für den ein Rauchmelder nötig oder sinnvoll gewesen wäre. Das große Geschäft mit der German Angst. Eine Gesellschaft entmündigt sich selbst anstatt selbst Verantwortung zu übernehmen. Kleiner Tip: Bedrohung und Angst enden erst, wenn einer den Deckel draufschraubt… !

  72. Hallo!
    Wir haben in unseren Schlaf- und Kinderzimmern Schiebetüren, die direkt in den Garten führen. Uns wurde gesagt, dass wir deshalb in diesen Zimmern keine Rauchmelder benötigen, da wir direkt nach draußen flüchten könnten, falls es zum Brand kommt. Nur im Flur, der zu den Schlafräumen führt, sollten welche angebracht werden. Ist dies richtig?
    Bitte verzeihen sie, falls die Frage schon gestellt wurde und ich sie überlesen habe….
    GlG

    • Hallo Monika,

      wie sollen Sie flüchten, wenn Sie im Schlaf die Rauchentwicklung nicht bemerken? In der Bauordnung steht, dass Flure und Schlafzimmer mit Rauchmeldern auszustatten sind. Dafür gibt es keine Ausnahmen. Mich würde interessieren, woher diese Information stammt.

  73. Hallo, ich habe gelesen ( https://rechtecheck.de/rauchmelder-pflicht/ ), dass der Einbau und die Wartung gar nicht überprüft werden. Das scheint sich aber nur auf staatliche Kontrolleure zu beziehen. Kann denn mein Vermieter verlangen, dass er überprüfen darf, ob ich die Wartung fachgerecht durchgeführt habe?

    • Hallo Christian,

      da der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht trägt, ist er dafür verantwortlich, dass Rauchmelder angebracht werden und in der Regel auch dafür, dass die Betriebsbereitschaft sichergestellt ist. Prinzipiell darf er das also, die Frage ist nur, warum er dann nicht gleich eine Firma mit der Wartung beauftragt.

  74. besteht die Rauchmelderpflicht auch für vermietete Häuser, ich lese immer nur für Wohnungen?

    • Sebastian Fischer

      Ja! Das Melderecht definiert die Wohnung folgendermaßen:‘ … jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, gleichgültig, ob er in einem Wohn- oder einem Nichtwohngebäude liegt … ‚

  75. Hallo
    Bei uns ist es etwas blöd aufgeteilt. Wir haben ein Einfamilienhaus indem meine Eltern das EG bewohnen und ich das OG. Vom Hauseingang führt ein Flur (Treppenhaus) zur eigentlichen Wohnungstür und danach in einen kleineren Vorraum, von dem aus es dann in die einzelnen Räume geht. Benötigen wir jetzt zusätzlich zu den Schlafzimmern Rauchmelder im Treppenhaus und den beiden Vorräumen oder reicht ein weiterer im Treppenhaus? Wo im Treppenhaus sollte dann dieser montiert werden? EG oder OG?
    Als weiteres haben wir im DG (kein Schlafplatz) einen Raum als Fernseh- und Computerzimmer eingerichtet. Muss dort evtl. auch ein Rauchmelder in diesem Raum und vielleicht sogar noch im Gang zu diesem Raum montiert werden?
    Danke und viele Grüße
    Johannes

    • Guten Tag,

      wenn es sich um abgeschlossene Wohnungen handelt, ist im Treppenhaus laut Rauchmelderpflicht kein Melder notwendig, in den Fluren/Vorräumen hingegen schon. Im Dachgeschoss und dem Weg dahin wird ein Melder notwendig, sobald der Raum auch als Gästezimmer genutzt wird.

  76. Reinhard Reisewitz

    Guten Tag Herr Fischer,

    Ich habe eine Frage.:

    Ich habe ein Haus in Bayern, dort lebt aber niemand.
    Da ich im Ausland lebe komme ich nur ein- oder zweimal im Jahr dorthin für ein Wochenende,
    sonst ist niemand da.

    Muss ich da auch Rauchmelder montieren ?
    Es macht ja keinen Sinn, Brandgefahr ist ja gleich Null und selbst wenn es brennen würde
    hört ja niemand den Rauchmelder.

    Mir Bessten Grüssen
    R. Reisewitz

  77. Sehr geehrter Herr Fischer,
    gilt die Rauchmelderpflicht auch für selbstbewohnte Einfamilienhäuser?

    • Hallo,

      die Rauchmelderpflicht gilt für Wohnungen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese vermietet wird oder für den Eigenbedarf genutzt wird. Auch Häuser fallen unter die Rauchmelderpflicht.

  78. Danke für Ihre Antwort Frau Fischer.

    Dumm ist es aber trotzdem, wer soll den Rauchmelder hören wenn nie jemand da ist ?
    Ich verstehe nicht das man ein unbewohntes Haus mit Rauchmeldern ausrüsten muss,
    das macht doch keinen Sinn.

    Langsam habe ich den Eindruck, es geht mehr um’s Geld als um Brandschutz ?

    Grüsse
    R. Reisewitz

    • Die Rauchmelder sollen den Fall absichern, wenn Sie im Haus sind. Sie sagen ja, dass Sie dort hin und wieder übernachten. So sieht es die Bauordnung vor. Das ist die einzige Antwort, die ich Ihnen hier geben sollte, auch wenn es keine Kontrollen zur Rauchmelderpflicht gibt…

    • Natürlich machen Rauchmelder auch in unbewohnten Häusern Sinn.

      1. wird das Wirtschaftswachstum angekurbelt, insbesondere bei den Rauchmelderherstellern und Elekrobetrieben.

      2. können die Brandversicherungen die Auszahlung verweigern, wenn ein Melder nicht ordnungsgemäß oder gar nicht angebracht wurde. Das kann den Versicherungen insgesamt Milliarden ersparen.

      • Sebastian Fischer

        Wäre es möglich, dass ein Tauchmelder die Bewohner der angrenzenden Wohnung auch alarmieren könnten? Letzten Endes bleibt es doch Ihnen überlassen ob Sie ein Rauchmelder montieren oder nicht! Nur müssen Sie dann eben auch mit den Konsquenzen leben. Was genau ist den Ihr Problem an einem Rauchmelder?

  79. Hallo Frau Fischer,

    Jetzt habe ich mit meiner Brandschutz Versicherung und der Gemeindeverwaltung telephoniert.
    Beide sagten mir das für ein unbewohntes Haus keine Brandmelder Pflicht besteht und ich keine einbauen muss.
    Da es Lebensretter sind und man in einem unbewohnten Haus kein Leben retten kann macht es keinen Sinn.

    Das nur zur Info.

    Mit bessten Grüssen
    R. Reisewitz

  80. Hallo zusammen,
    eine Frage bzgl. Dokumentation bei selbstgenutzrten EFH, wie sollte bzw. muss diese aussehen?
    Es gibt ja hier keine Dokumentation zw. Mieter u Vermieter über den Einbau u die Wartung?
    Ist es überhaupt notwendig? oder gilt das nur für vermietete Objekte?

    Eine weitere Frage noch zur Anzahl der Rauchmelder, unser Treppenhaus an sich ist offen im EG und 1.OG zum Flur hin. d.h. Ich würde hier im Flur jeweils einen Melder installieren. im 2.OG geht es direkt vom Treppenhaus in einen Raum der teils als Spielzimmer der Kinder/teils als Gästezimmer genutzt wird. Tut es hier 1 Melder im Zimmer oder muss „vor die Tür“ im Treppenhaus auch noch einer, da es ja sozusagen der „Flur“ zu diesem Raum ist?

    Vielen Dank,
    A. Bauer

    • Guten Tag Herr Bauer,

      die Dokumentation dient dem Eigentümer als Nachweis, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist. Daher sollte die Wartung immer dokumentiert werden.
      Ohne Begehung, Skizzen oder Bilder ist es schwer eine konkrete Aussage zu der benötigten Anzahl an Rauchwarnmelder abzugeben. Nach Ihrer Beschreibung ist aber davon auszugehen, dass in den Fluren auf allen Etagen ein Melder angebracht werden muss, auch im 2. OG.

      Hier können Sie übrigens ein kostenloses Wartungsprotokoll herunterladen: http://www.rauchmelder-experten.de/blog/

  81. Guten Tag,

    ich habe ein Flur im 1.OG, die zu drei Schlafzimmern und ein Badezimmer führt. Eins der Zimmer benutzen wir als ein Umkleideraum die nur Kleideränke haben. Bin ich verpflichtet um in diese Raum auch ein Rauchmelder zu installieren?

    Vielen Dank
    André

  82. Hallo,

    ich habe eine Frage bzgl. dem Rauchmeldereinbau in einem Flur. Unser Flur ist kürzer 15m und hat eine Deckenfläche kleiner 36m², allerdings ist er durch zwei Unterzüge (größer 20cm) dreigeteilt. Zudem geht der Flur nach einem der Unterzüge noch für rund 2m um eine Ecke Benötigen wir für den Flur nun 3 Raumelder? Vielen Dank.

    Schöne Grüße
    Michael Busch

    • Guten Tag,

      das lässt sich ohne Begehung nicht verbindlich sagen, aber nach Ihrer Aussage sollten zwei Melder notwendig sein: Einer im Knick und ein zweiter im mittleren Deckenfeld.

  83. Hallo,
    auf unsere Wohnung läßt sich die Regel- Flur, Kinderzimmer, Schlafzimmer- nicht anwenden. Unsere Wohnung ist komplett offen (Dachgeschoß). Neben dem Bad haben wir lediglich einen einzigen abgetrennten Raum (Gästezimmer, nicht ständig genutzt). Wo bringe ich den/die Rauchmelder hier sinnvoll an? Ich nehme an, dort wo wir schlafen? Aber wo sonst noch? Oder genügt in unserem Fall ein Rauchmelder? (Die Wohnung ist 140qm groß und über 5m hoch)
    Danke, Alexander

  84. Guten Tag!
    Ich wohne seit 3 Jahren in meiner Mietwohnung in Bayern. Es gibt keine Rauchmelder und ich wurde bisher auch nicht von der HV hierzu kontaktiert. (zur Vollständigkeit, meine HV ist lediglich für meine Wohnung zuständig, sie ist separat zur eigentlichen HV der Wohnungsgemeinschaft, aber das dürfte m.E. bzgl. meiner Frage egal sein). Meine Frage ist, ob ich eine Verpflichtung habe, den Vermieter bzw. meine HV darauf aufmerksam zu machen, dass noch keine Melder vorhanden sind (dass ich das evtl ohnehin mache, da ich an dem Brandschutz interessiert bin, sei jetzt mal außer Acht gelassen). Hat der Mieter hier eine Verpflichtung? Ich vermute, nein, da der Eigentümer für die Bereitstellung verantwortlich ist? Für eine kurze Bestätigung wäre ich Ihnen dankbar.
    Viele Grüße und alles Gute für den Jahreswechsel
    Cathy

    • Sebastian Fischer

      Sehr geehrte Cathy,

      Sie haben als Mieter keine Verpflichtung den Vermieter darauf aufmerksam zu machen. In Ihrem eigenen Interesse würde ich jedoch den Kontakt suchen.

  85. Hallo,

    und welche Rechte habe ich als Mieter, wenn der Rauchwarnmelder nicht bis zum 31.12.17 installiert wurde, sondern erst 15 Tage später?

  86. Hallo,
    ich bin Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator auf Baustellen.
    Hier ist es häufig so, dass Baufirmen ganze Containerstädte aufstellen wo deren Mitarbeiter – temporär – schlafen. So eine Baustelle kann 6, aber auch 60 Monate dauern.
    Immer zwei Personen in einem Schlafcontainer.
    Sind auch hier Rauchwarnmelder nötig? Gibt’s dafür auch irgendwo den entsprechenden Gesetzestext, wodurch man diese Pflicht herleiten kann/muss?
    Besten Dank

    • Guten Tag,

      die Rauchmelderpflicht bezieht sich auf Wohnungen. Baucontainer, in denen geschlafen wird, zählen dann auch als Wohnungen. Somit sind auch hier Rauchmelder notwendig.

  87. Guten Tag,
    ich habe eine Eigentumswohnung gekauft. Lt. Baubeschreibung sollen die Rauchwarnmelder gemietet werden und der Eigentümer muss in den Mietvertrag eintreten und für die Wartung bzw. Betriebsbereitschaft eigenverantworlich sorgen. Wir wollten keinen Mietvertrag und haben mit dem Bauträger vereinbart und im Kaufvertrag eine Sondervereinbarung aufgenommen, dass wir die Rauchwarnmelder selber kaufen und montieren. Dies haben wir gemacht. Jetzt verlangt die Eigentümergemeinschaft, dass wir unsere Rauchwarnmelder entfernen und auch welche mieten. Sind die vom Bauträger angemieteten Rauchwarnmelder Gemeinschaftseigentum? Müssen wir nun auch RWM mieten? Die Baubeschreibung ist nicht Bestandteil der Teilungserklärung.

    • Sebastian Fischer

      Sehr geehrter Herr Schmitt, grundsätzlich gilt hier der Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Hier würde ich jedoch eine Rechtsberatung empfehlen.

  88. Weshalb ist in einer Ferienwohnung kein Rauchmelder?
    Ferienwohnung Poll auf Insel Lindau

    • Sebastian Fischer

      Das sollten Sie den Vermieter der Ferienwohnung fragen. Die Rauchmelderpflicht gilt auch für Ferienwohnungen.

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