Mit dem 08.06.2022 trat eine Novellierung der Sächsischen Landesbauordnung in Kraft in Bezug auf die Ausstattung von Gebäuden mit Räumen. Die Besonderheit der Änderung liegt in der Tatsache, dass die Rauchmelderpflicht nicht nur Wohnräume betrifft, sondern für alle Räume gilt in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen. Damit hat die Pflicht ihre Gültigkeit auch für Beherbergungsstätten, Kitas, Krankenhäuser und alle anderen Gebäuden in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen. Gebäude bei denen betreffende Räume bereits mit einer Brandmeldeanalage ausgestattet sind, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Im Jahr 2016 wurde bereits die Rauchmelderpflicht für Neubauten und Umbauten beschloss. Der Stichtag lag hier bei dem 01.01.2016. Die Novellierung der Rauchmelderpflicht schließt nun auch Bestandsbauten und Altbauten ein. Hier gilt die Regelung seit dem 08.06.2022 und muss bis spätestens zum 31.12.2022 umgesetzt werden.
Die Rauchmelderpflicht im Detail
In welchen Räumen müssen Rauchmelder angebracht werden?
Eine Anbringung von Rauchmelder ist in allen Raumem notwendig in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen. In Bezug auf die Wohnung wären dies Kinderzimmer, Schlafzimmer und Gästezimmer. Des Weiteren müssen alle Flure im Objekt die ins Treppenhaus bzw. ins Freie führen mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet werden. Ausgenommen sind Ruheräume in z.B. Feuerwachen oder Krankenhäuser, da diese Räume nur zum „Ruhen in Bereitschaft“ dienen.
Wer ist für die Montage der Rauchmelder verantwortlich?
Die Montage der Rauchmelder erfolgt durch den Besitzer/Vermieter selbst. Alternativ kann dieser eine Firma beauftragen. Wichtig hierbei wäre, dass die Firma die Berechtigung zur Montage und Wartung von Rauchmelder hat. Diese kann die Firma durch eine Schulung zur Fachkraft für Rauchwarnmelder erwerben. So wird sichergestellt, dass die Rauchmelder entsprechend der Norm 14676 montiert werden und im Brandfall rechtzeitig auslösen.
Wer trägt die Verantwortung für die Wartung der Rauchmelder?
In Mietwohnungen ist der Bewohner für die Wartung der Rauchmelder verantwortlich. Der Vermieter hat jedoch die Möglichkeit dem durch eine einseitig Erklärung die Wartung der Melder selbst durchzuführen oder die Aufgabe einer Fachkraft für Rauchwarnmelder zu übertragen. In jeden Fall trägt der Vermieter die Pflicht die Melder betriebsbereit zuhalten.
Bei selbst genutztem Wohnraum trägt der Eigentümer die Pflicht zur Wartung.
Der konkrete Wortlaut der Rauchmelderpflicht in der Sächsischen Landesbauordnung
§ 47
Aufenthaltsräume(4) 1Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. 4Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten.24
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