Wie die Abendzeitung München am 03.05.2019 berichtete, wollte ein Mieter eine Fachfirma mit dem Einbau der Rauchmelder in seinem Miet-Reihenhaus beauftragen. Der Vermieter dieses Hauses wollte jedoch den Einbau der Melder selber übernehmen.
Grund des Streites war im Jahr 2005, dass der Mieter wollte, dass die Montage der Rauchwarnmelder nicht durch den Vermieter selbst, sondern durch eine Fachfirma erfolgen sollte. Mit dieser Begründung verwehrte der Mieter dem Vermieter den Zutritt zu der Wohnung. Des Weiteren berichtetet die Mieter, dass Sie Drohungen vom Vermieter erhielten.
Es kam wie es kommen musste und der Streit ging nun nach langer Zeit vor das Amtsgericht München. Dies sprach ein Urteil zu Gunsten Vermieters. Dieses urteilte wie folgt:
„Durch das Anbringen von Rauchmeldern wird die Sicherheit der Mieter erhöht. Deshalb besteht ein berechtigtes Interesse daran, das Haus der Beklagten mit Rauchmeldern auszustatten“
Auch den Anspruch der Mieter, dass der Einbau der Rauchmelder durch eine Fachfirma erfolgen muss, folgte der Richter nicht.
Fazit:
Der Vermieter kann darauf bestehen die Rauchmelder selbst in seinem Mietobjekt zu montieren und muss keine Fachfirma beauftragen. Sollte der Vermieter jedoch eine Firma mit der Montage der Rauchmelder beauftragen, so muss diese, seit der Novellierung der DIN 14676, über die Zertifizierung zur Fachkraft für Rauchwarnmelder verfügen.
Hallo Herr Fischer,
ich habe eine Frage an Sie… gerne auch zur Veröffentlichung.
Wohnort NRW – Mieter in einer 2018 erstellten WEG.
Wohnung über 2 Etagen – Schlafräume und Flur im Kellergeschoss sind ordentlich ausgestattet – im EG gibt es lediglich im kleinen Eingangsflur einen RWM.
Jetzt habe ich bemängelt, dass im Wohnzimmer kein RWM ist – Hintergrund:
Umaus den Schlafräumen zur Wohnungstüre zu gelangen – muss ich über eine Treppe aus dem Kellerflur ins Wohnzimmer – und dann über den kleinen Eingangsflur raus.
Damit ist aus meiner Sicht das Wohnzimmer ein Durchgangszimmer und ausstattungspflichtig.
Verwalter argumentiert dagegen ,it der Begründung – im Keller gibt es Fenster, durch die man fliehen könne (also Fluchtweg aus dem Keller) Dieser endet allerdings in einen 3 Meter hohen Lichtschacht ohne Ausgang.
Also die klare Fragestellung: Wenn in diesem Fall die Fenster als Fluchtweg gekennzeichnet sind – ist dann das Durchgangszimmer (Wohnzimmer) kein Fluchtweg mehr und unterliegt somit nicht der Ausstattungspflicht?
Hoffe Sie können meinen Schilderungen folgen – und haben eine Antwort für mich.
Lieben Gruß
Randolf Innig
(verzweifelter Mieter ohne ausreichenden Brandschutz)
Hallo Herr Inning,
wenn der Rettungsweg über das Wohnzimmer führt, so muss in diesem Raum ein Rauchmelder installiert werden. Als 1.Rettungsweg gilt in der Regel immer der Weg durch die Wohnungstür. Sollte es in diesem Fall eine Ausnahmeregelung geben, so müsste die der Vermieter nachweisen können. Aus welchem Bundesland kommen Sie?