Ende 2020 endet die Übergangsfrist für die Rauchmelderpflicht in Berlin und schon jetzt erreichen uns immer mehr Fragen zu diesem Thema. Aus diesem Grund haben hier 5 der meist gestellten Fragen zusammengetragen und beantwortet. Starten wir als mit Frage 1
1.Haben Rauchmelder einen Einfluss auf die Versicherung?
Das fehlen eines Rauchmelders und die nicht fristgerechte Wartung dieser kann den Versicherungsschutz Ihres Gebäudes gefährden. Die meisten Versicherungen setzten das Einhalten der gesetzlichen Vorschriften über die Montage, Inbetriebnahme und auch Wartung voraus.
2.Was ist die Folge wenn keine Rauchmelder zum Stichtag 31.12.2020 installiert worden sind?
Da Rauchmelder mit dem Ablauf der Übergangsfrist zum Mindeststandard einer Wohnung gehören, liegt nach diesem Termin ein Mangel der Mietsache vor. Ob in diesem Fall ein Recht auf Mietminderung vorliegt müsste im Einzelfall geprüft werden. In jedem Fall liegt jedoch ein bauordnungsrechtswidriger Zustand der Mietsache vor. Dies könnte dazu führen, dass die Bauaufsicht einschreitet. Bußgelder sind für diesen Verstoß bislang nicht vorgesehen.
3. Wer trägt die Kosten eines Fehlalarms?
Rauchmelder sind aufgrund der gesetzlichen Regelung fester Bestandteil der Mietsache. Sollte aufgrund einer leeren Batterie (Batterieleerstandssignal) oder eines Fehlalarms, hervorgerufen durch zum Beispiel Staub oder andere Kleinstpartikel, eine Alarmierung der Feuerwehr durch Dritte erfolgen, so ist der Mieter nicht schadenersatzpflichtig. Dies entschied das Amtsgericht Hannover in einem Urteilt am 20.04.2017 (Aktenzeichen: 537 C 17077/05).
Auch das nicht Wechseln der Batterie stellt laut dem Urteil kein Verschulden dar. „Sie konnten nicht ahnen, dass die Nachbarn den Signalton, der die nachlassende Batterie-Spannung anzeigte, mit einem Rauchalarm verwechseln würden. Und sie konnten erst recht nicht damit rechnen, dass auch die Feuerwehr diesem Irrtum erliegen würde.“
Anders könnte es aussehen, wenn der Mieter die Wartung der Rauchwarnmelder selber übernommen hätte und diese nicht erfolgt ist. Aus diesem Grund ist eine Dokumentation der jährlichen Wartung grundsätzlich zu empfehlen.
4. Sind die Kosten für Miete oder Leasing umlegbar auf den Mieter?
Es ist gängige Praxis das Rauchmelder durch die Vermieter nicht gekauft werden, sondern von z.B. Meßdienstleistern gemietet oder geleast werden. So versuchen die Verwaltungen die Kosten für die Anschaffung auf die Mieter umzulegen.
Nach überwiegender Meinung der Gerichte sind diese kosten jedoch nicht umlegbar, da diese an die Stelle der Anschaffungskosten treten. Des Weiteren sind Mietkosten oder Leasingkosten ebenso nicht umlagefähig, da diese den Begriff Betriebskosten nicht ausfüllen.
Quellen: (LG Hagen v. 4.3.2016 – 1 S 198/15 -; AG Halle-Saalkreis v. 16.8.2016 – 95 C 307/16 -; AG Dortmund v. 30.1.2017 – 423 C 8482/16 -; Paschke GE 17, 146 (150); a.A. LG Magdeburg v. 27.9.2011 – 1 S 171/11(051) -; AG Hamburg-Altona v. 3.5.2013 – 318a C 337/12 -).
5. Muss die Montage und Wartung durch eine Fachkraft erfolgen?
Wenn der Vermieter eine Firma mit der Montage und Wartung der Rauchmelder beauftragt, so muss diese Firma den Nachweis darüber erbringen, dass der Monteur eine geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder ist. Wenn die Montage durch den Vermieter selbst erfolgt, so muss diese entsprechend der DIN 14676 erfolgen, erfordert jedoch nicht die Fachkraftausbildung.
Sie haben weitere Fragen? Stellen Sie uns diese in den Kommentaren!
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