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Rauchmelderpflicht Schleswig-Holstein

SchleswigHolstein

Rauchmelderpflicht Schleswig-Holstein kurz zusammengefasst

  • seit 1. Januar 2005
  • für alle Wohnungen
  • mindestens je 1 Rauchmelder für Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure, die als Fluchtweg dienen
  • Regelung in § 49 Absatz 4 (BauO S-H) Landesbauordnung Schleswig-Holstein

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Die Rauchmelderpflicht in Schleswig-Holstein im Detail

Die Rauchmelderpflicht Schleswig-Holstein besteht seit dem 1. Januar 2005.

Ursprünglich galt sie nur für Neubauten und Umbauten, wurde jedoch am 12.12.2008 auf Bestandswohnungen ausgeweitet.

Für welche Wohnungen gilt die Rauchmelderpflicht in Schleswig-Holstein?

  • für alle Neubauten und Umbauten seit dem 1. Januar 2005
  • seit dem 12. Dezember 2008 grundsätzlich für alle Wohnungen (Bestandswohnungen). Die Nachrüstung musste bis zum 31.12.2010 geschehen. Sollten Sie noch keine Rauchmelder haben, so erhalten Sie diese günstig zum Beispiel hier.

Anzahl Rauchmelder pro Wohnung

  • alle Schlafzimmer, alle Kinderzimmer und alle Flure, über die ein Rettungsweg aus Aufenthaltsräumen führt, müssen jeweils mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet sein. Für eine Wohnung mit einem Schlafzimmer, einem Flur und einen Kinderzimmer heißt das, dass Sie mindestens 3 Rauchmelder benötigen.

Wer muss die Rauchmelder anbringen?

  • Laut § 49 Absatz 4 (BauO S-H) Landesbauordnung Schleswig-Holstein sind die Eigentümer (in der Regel Vermieter) für die Anbringung der Rauchmelder zuständig. Die Wartung ist vom Besitzer (Mieter) durchzuführen. Im Rahmen der Rauchmelderpflicht Schleswig-Holstein kann aber auch der Eigentümer (Vermieter) entscheiden, selbst die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft zu übernehmen bzw. an Dienstleister zu übergeben. Dabei entstehende Wartungskosten, die über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden können.

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Grundlage der Rauchmelderpflicht Schleswig-Holstein

  • Die Rauchmelderpflicht Schleswig-Holstein ist hier nachzulesen.

29 comments

  1. gibt es keine Rauchmelderpflicht im Büro ?

    • Sehr geehrter Herr Weber,

      die Pflicht gilt nur für Wohnungen. Für Büro’s oder Geschäftsräume gibt es keine Pflicht.

    • Die Idee dahinter ist, dass in allen Schlafzimmern (daher Schlaf- und Kinderzimmern) und den dazugehörigen Fluchtwegen Rauchmelder installiert sein sollen. Daher macht eine Rauchmelderpflicht in Büros nur in Ausnahmefällen Sinn…;-)

  2. Hallo,
    welche Abstände müssen von den Wänden den eingehalten werden ??
    Oder wo sind die richtig angebracht ?

    MfG
    Fred

  3. Mein Vermieter möchte die Wartungskosten auf die Nebenkosten drauf rechnen. Er möchte 20€ für drei Rauchmelder und die Wartung übernimmt der Hausmeister. Darf er das So machen?

  4. Da hat sich doch ein kleiner Fehler eingeschlichen oder?
    Anbringen muss der Vermieter, Inhaber, /-in und warten der Besitzer (auch Mieter) oder?
    „Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ (Laut § 49 Absatz 4 (BauO S-H) Landesbauordnung Schleswig-Holstein)

  5. Hallo, wird bei der Pflicht unterschieden zwischen Eigentum und Vermietung.
    Oder gilt die Pflicht für beides ?

  6. Mein Problem ist folgendes:

    Die hiesige Wartungsfirma unserer Mietanlage gibt zwei allgemeine Termine vor, einen frühen 8-15h und einen späteren 15:30-19h.
    Wenn man es am zweiten Termin nicht schafft, den Service-Mann im Hause anzutreffen, so bekommt man einen kostenpflichtigen individuellen Termin.
    Ich denke aber nicht, dass es rechtens ist, dass sich z.B. ein Schichtarbeiter, der keine Möglichkeit hat einen der beiden Termine wahrzunehmen sich einen Tag Urlaub auf eigene Kosten zu nehmen oder im Nachhinein von der Wartungsfirma belastet zu werden.
    Im Grunde müsste der Gesetzgeber einen solchen Menschen entschädigen, wenn der Gesetzgeber über seinen Kopf solche Maßnahmen legalisiert, bzw. die Vorschriften so gestalten, dass der Wartungsdienst sich a.d. Umständen der Menschen orientiert und nicht umgekehrt.
    Es mag sein, dass das Betreten der Wohnung und die Kontrolle der Geräte vom Mieter zu dulden ist, aber es ist nicht zu dulden, den Mieter in seinem Berufsleben zu beeinträchtigen oder ihn zu unfreiwilligem Urlaub zu nötigen.
    Es gibt immerhin Leute, die in ihrer Firma auf der Kippe stehen, und die nicht unbedingt Geld für einen individuellen Termin übrig haben.
    Aber bevor sich der Rechtssache eines solchen armen Mannes angenommen wird erhebt schon irgendein Inkassobüro Ansprüche gegen ihn – mal etwas übertrieben aber nicht allzuweit hergeholt.
    Und genau diese Dinge sind es, die mich ankotzen in Deutschland.
    Ganz zu schweigen von der bodenlosen Frechheit, vom „niedrigen Fußvolk i.d. Mietwohnanlagen“ zu verlangen, irgendwelche Wildfremden für eine solch lächerliche Aktion in die Wohnung einzulassen.
    Haben die überhaupt ein pol. Führungszeugnis vorzeigen müssen?!
    Und wenn der Typ weg ist, kann ich mit dem Melder fast 365 Tage lang machen was ich will, und wenn ich das Ding in ein Aqaurium schmeiße. So was Beknacktes und Borniertes……
    Das ist doch schon wieder nur ein Gesetz, um solchen Firmen zu ermöglichen, einen Scheißdreck oder einen Arschabwisch als Dienstleistung zu vermarkten und Geld von arbeitenden Menschen zu scheffeln.
    Die ganzen Mieter sollten der Reihe nach in ein Marmeladenglas spucken und es dem Techniker mitgeben, mit Gruß an die Geschäftsleitung. In aller Freundlichkeit gegenüber den Mitarbeitern natürlich, sie können ja schließlich nichts dafür.

    • Guten Tag Herr Hensel,

      Termine, die zur gleichen Zeit angemeldet werden, gelten als 1 Termin. Der zweit ist wieder mit etwas Vorlauf anzumelden. Darauf sollten Sie den Dienstleister und den Vermieter hinweisen.
      Und auch wenn der Melder nur 1x im Jahr kontrolliert wird, dürfen Sie diesen in der Zwischenzeit nicht manipulieren. Firmen wie Techem können das auch im Nachhinein nachvollziehen, da dies in regelmäßigen Abständen kontrolliert und aufgezeichnet wird.

      Viele Grüße

  7. Und genau da haben wir es:
    http://www.nachdenkseiten.de/?p=17238
    Das ganze ist das Werk einer Lobby und irgendwelcher Amts*****.

    Und das Volk wird verarscht, verarscht und verarscht.

  8. Kann man Vermieter, die nach mehrmaliger Aufforderung (dirch verschiedene Mieter) immer noch keine Rauchmelder installiert haben, melden?

  9. Moin Moin,

    gilt die Rauchmelderpflicht auch für Wohnungen/Häuser, welche vom Eigentümer selbst bewohnt werden oder ausschließlich für vermietete Objekte?

    Viele Grüße

  10. Wie schaut es denn bei Mehrfamilenhäusern (7 Haushalte) aus, die einen Eigentümer haben ? Da wären doch die Flure im Treppenhaus und Keller auch relevant, da es sich um Fluchtwege handelt, oder ?

    • Guten Tag,

      die Rauchmelderpflicht betrachtet nur die abgeschlossenen Wohneinheiten. Für Treppenhäuser gibt es keine Pflicht. Eine Ausstattung dort ist optional.

      Viele Grüße

  11. Wo steht, dass es keine Rauchmelder-Pflicht für Büro’s oder Geschäftsräume in Schleswig-Holsten gibt.

    • Guten Tag,

      dies ergibt sich daraus, dass die Rauchmelderpflicht unter § 49 Wohnungen der Bauordnung geregelt ist. Geschäftsräume sind keine Wohnungen.

  12. Hier ist immer nur von Wohnungen die Rede. Was gilt für ein selbst genutztes Einfamilienhaus?

    • Sebastian Fischer

      Da ein Einfamilienhaus auch einen Wohnung im Sinne des Baurechts darstellt, muss auch dieser Bereich ausgestattet werden. Grundsätzlich gilt die Pflicht für jeden privat benutzen Wohnbereich.

  13. Guten Tag
    Wenn ich den Termin für die Rauchmelderprüfung nicht wahrnehmen kann, kann Ich diesen Termin absage und einen anderen ausmache, ist das für mich kostenlos oder kann mir das Unternehmen das extra berechnen?

    • Sebastian Fischer

      Diese Frage kann Ihnen leider nur das Unternehmen beantworten, da es hierfür keine gesetzliche Regelung gibt.

  14. Guten Tag,
    darf unser Heizungsinstallateur die Wartung der Rauchmelder durchführen (in SH)

    • Sebastian Fischer

      Wenn dieser einen Nachweis zur bestandenen Prüfung zur Fachkraft für Rauchmelder erbringen kann,wäre dies kein Problem.

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