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Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern

MV

Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern Übersicht

  • seit 18. April 2006, geändert am 15. Oktober 2015
  • für alle Wohnungen
  • mindestens je 1 Rauchmelder für Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure, die als Fluchtweg dienen
  • Regelung in der Mecklenburg-Vorpommerschen Landesbauordnung § 48 Absatz 4 (LBauO)

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Die Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern im Detail

Mecklenburg-Vorpommern führte bereits am 18. April 2006 die Rauchmelderpflicht ein.

Wohnungsneubauten und Umbauten mussten ab diesem Zeitpunkt mit Rauchmeldern ausgestattet sein.

Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern – Für welche Wohnungen?

  • alle Neubauten und Umbauten seit dem 18. April 2006
  • alle Bestandswohnungen mussten bis zum 31.12.2009 im Rahmen der Rauchmelderpflicht nachgerüstet werden.Sollten Sie noch keine Rauchmelder haben, so erhalten Sie diese günstig zum Beispiel hier.

Wie viele Rauchmelder werden pro Wohnung benötigt?

  • Die Mecklenburg-Vorpommersche Landesbauordnung sieht Rauchmelder in folgenden Räumen von: Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, müssen jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein

Wer ist für den Einbau und den Betrieb der Rauchmelder zuständig?

  • Laut Mecklenburg-Vorpommerscher Landesbauordnung wird die Zuständigkeit nicht explizit erwähnt. Damit gilt die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers (Vermieters). In der Fassung vor dem 15. Oktober 2015 waren die Besitzer (in der Regel die Mieter) für die Ausrüstung Ihrer Wohnungen im geforderten Maße zuständig.
  • Da viele Eigentümer ein berechtigtes Interesse am Schutz Ihres Eigentums haben, sprechen Sie mit Ihrem Vermieter, ob dieser, falls nicht schon geschehen, Ihre Wohnung entsprechend der Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern, mit den entsprechenden Rauchmeldern austattet.

Wir bieten Ihnen hier günstige Rauchmelder.

Die Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern ist hier gesetzlich geregelt:

  • Gesetzlich festgehalten ist die Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern in der Mecklenburg-Vorpommerschen Landesbauordnung § 48 Absatz 4 (LBauO), nachzulesen hier.

37 comments

  1. IN vielen Mietobjekten werden Arbeitsräume und Büros eingerichtet. Sind hier auch rauchmelder vorgesehen und wer ist dafür zuständig.?

    • Sebastian Fischer

      Büros und Arbeistplätze sind Gewerberäume und somit keine Wohnungen uns somit von der Rauchmelderpflicht ausgenommen.

      • Karl-Heinz Heß

        Diese Antwort kann so heute nicht mehr gegeben werden.
        Der Arbeitgeber ist nämlich durch das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen. Es kommt eben auf die Brandlast und die Gefährdungseinstufung an.

        • Guten Tag Herr Heß,

          hier ging es nicht um die Frage nach Arbeitsschutz oder Brandschutz, sondern um die Frage, ob die Rauchmelderpflicht laut §48 Abs. 4 der LBauO M-V auch für Büros usw. gilt. Dies ist nicht der Fall, weil sich dieser Teil der Bauordnung ganz klar auf Wohnungen bezieht.

          Viele Grüße

  2. Wie sieht es in Mecklenburg Vorpommern aus (Schwerin) wer muss eine Mietwohnung mit Rauchmeldern Ausstatten? Mieter oder Vermieter

    • Sebastian Fischer

      Laut der Landesbauordnung von Mecklenburg-Vorpommern sind die Besitzer, in Ihrem Fall der Mieter, für die Ausrüstung Ihrer Wohnungen im geforderten Maße zuständig.

      • moin,
        wenn ich mieter einer wohnung bin, bin ich doch kein besitzer der wohnung!!!
        was ist das für ein durcheinander?
        der besitzer ist für mich der vermieter und nicht andersrum.
        oder?

        • Sebastian Fischer

          In der juristischen Fachsprache bezeichnet der Begriff Besitz die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. „Besitz“ bedeutet also, dass jemand tatsächlich über eine Sache verfügt, sie in seiner Gewalt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sache sein Eigentum ist oder nicht, also beispielsweise auch dann, wenn die Sache gemietet oder unrechtmäßig angeeignet ist. Besitzer ist also der Mieter, während der Vermieter der Eigentümer ist.

          • Wenn ich also als Eigentümer einer Ferienwohnung diese x mal im Jahr vermiete, kann sozusagen von jedem Urlauber verlangt werden, seine eigenen Rauchmelder mitzubringen
            Diese Auslegung kann nicht richtig sein .
            Das gibt es auch wieder nur in MV, in anderen Bundesländern gibt es eine klare Regelung dazu, der Vermieter ist in der Pflicht!
            Die Wortwahl in der Landesbauordnung kann nur ein Fehler sein, wenn nicht, sollte dieses schnellstens überarbeitet werden.
            Das Haus wurde übrigens lange vor 2006 gebaut

          • Guten Tag,

            ja dazu gab es schon viel Kritik. Seit dem 15. Oktober 2015 heißt es nun in der Bauordnung:
            „(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“

            Damit liegt die Pflicht allein beim Eigentümer.

            Viele Grüße

            PS: Leider haben wir aber nicht mehr Einfluss auf die Bauordnung als Sie. Wir informieren „nur“ über die Pflicht und sind auch nicht staatlich gefördert.

  3. Anonymer Nachfrager

    Wie verhält es sich bei Einfamilienhäusern, die in Besitz und Benutzung durch den Eigentümer sind?

    • Sebastian Fischer

      Selbstverständlich fallen auch Eigentumswohnungen und Eigenheime unter die Rauchmelderpflicht. Als Eigenheimbesitzer sind Sie für die Montage und Wartung der Rauchmelder verantwortlich.

  4. wie verhält es sich denn bei Nebengelassen, z.B. Scheune, Waschküche etc.?

    • Guten Tag,

      werden diese nicht bewohnt und sind baulich vom Wohnbereich getrennt, sind diese nicht von der Rauchmlederpflicht betroffen.

      Viele Grüße

  5. nur zwei Fragen

    1. Frage: Wie ist es denn eigentlich, wenn heute – 2015 – eine Wohnung vermietet wird, deren Vormieter keinen Rauchmelder angebracht hatten bzw. sie ihn beim Auszug abgeschraubt und mitgenommen haben?
    Falls nicht anders und explizit vereinbart, tragen dann die neuen Mieter die entsprechenden Kosten oder muss der Vermieter, der zwischenzeitlich – z.B. während der Zeit des Leerstandes, in der ggf. dort etwas renoviert wurde – für einen Monat der Besitzer der Wohnung war, dann diese Rauchmelder einbauen… ?
    Wenn letzteres gelten würde, müssten ja alle Wohnungen, in die man einzieht, über einen Rauchmelder verfügen.
    2. Frage: Gesetzt der Fall, man zieht in eine Wohnung ein, in der vom Vormieter ein Rauchmelder hängt: Wer trägt eigentlich die Verantwortung bei einem Schaden, der ggf. durch nicht funktionierende Rauchmelder noch größer geworden ist?
    Der Mieter=Besitzer? Der Eigentümer? Der Vormieter, der das Gerät eingebaut hatte? … Wie wirkt sich das auf die Versicherung aus, die bei solchem Schaden in eine Vertrags-Leistung eintreten und Geld bezahlen soll?

    • Guten Tag,

      hat das Gebäude nach dem 01.09.2006 eine Baugenhmigung erhalten, ist der Eigentümer für die Ausstattung zuständig. Besitzer sind lt. Bauordnung nur für die Ausstattung von zuvor bestehenden Wohungen verantwortlich. Die Wartung fällt in jedem Fall in die Zuständigkeit des Eigentümers, da dieser die Verkehrssicherungspflicht trägt.
      Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat erläuternd dazu ein Infodokument veröffentlicht.
      Darin heißt es unter anderem:
      „Der Mieter einer Wohnung ist am ehesten in der Lage, […] deren Funktionsfähigkeit zum eigenen Schutz dauerhaft und unterbrechungsfrei sicherzustellen.“
      Diese Regelung lässt natürlich genau die von Ihnen gestellten Fragen offen. Meines Wissens nach gab es dazu bisher keine eindeutige Regelung/Rechtsprechung. Die Rechtsanwälte Bella & Ratzka schreiben dazu Folgendes auf Ihrer Webseite:
      „[…] Überhaupt scheint es sinnvoll zu sein, in den Mietverhältnissen Mecklenburg-Vorpommerns eine entsprechende vertragliche Regelung zu treffen, da der Gesetzeswortlaut wohl Raum für Diskussionen lässt.
      […] Die Übertragung der Pflicht zur Installation auf den Mieter dürfte unzulässig sein.“
      Ähnliche Stellungnahme ist auf der Seite des Vereins Rauchmelder retten Leben zu lesen.
      Theoretisch soll jedoch der Mieter für die Anschaffungskosten aufkommen.
      Wie sich Versicherungen verhalten, wenn kein Rauchwarnmelder installiert wurde, hängt von der Versicherung ab. Die meisten Versicherer halten sich hier jedoch bedeckt.

      Viele Grüße

  6. Bewohner Ferienwohnung

    Hallo zusammen,

    als Mieter einer Ferienwohnung auf Rügen (Mecklenburg-Vorpommern) ist mir aufgefallen, dass die Wohnung keine Rauchmelder hat. Im Haus gibt es 20 Wohnungen.
    Folgende Fragen in dem Zusammenhang :
    1. Besteht eine Pflicht, Rauchmelder in Ferienwohnungen zu installieren?
    2. Falls ja: wer muss die Rauchmelder installieren? Als Mieter (Besitzer auf Zeit) kann ich es mir nicht vorstellen.

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • Bewohner Ferienwohnung

      Ergänzung : das Haus und die Wohnungen wurden in 2013/2014 grundlegend renoviert.

    • Guten Tag,

      ja auch Ferienwohnungen müssen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Laut Bauordnung ist das die Aufgabe des Besitzers. Das ist jedoch, wie Sie schon erkannt haben, sehr problematisch. Weiter oben habe ich dazu eine Antwort auf „nur zwei Fragen“ verfasst. Ich empfehle Ihnen, den Vermieter darauf anzusprechen.

      Viele Grüße

  7. Meine Freundin und ich wohnen in Ribnitz Damgarten, die Wohnung muss noch mit Kohleofen beheizt werden und es sind bis jetzt keine Rauchmelder im gesamten Haus angebracht worden und auf die Frage wann diese angebracht werden bekommt man nur ein Schulderzucken als antwort. Was soll man da tun?

    • Guten Tag,

      beim Thema Kohleofen würde ich Ihnen fast schon reflexartig einen CO-Melder empfehlen wollen. Hier kommt es nicht selten zu einer ungesund hohen CO-Belastung – aber das nur als Tipp, völlig unabhängig von der bestehenden Rauchmelderpflicht. Hier schlage ich vor, das zuständige Bauamt aufzusuchen. Diese werden sich mit dem Vermieter in Verbindung setzen und ggf. eine Strafe auferlegen.

      Viele Grüße

  8. Ich finde es schlimm genug, dass überhaupt eine Pflicht per Verordnung ausgesprochen/ geschrieben werden muss, damit welche installiert werden. Hier gehts es um die Sicherheit des jeweiligen Bewohners, ob nun Eigentümer-Besitzer-Mieter oder Pächter.
    Also warum darüber diskutieren, wer nun was machen MUSS???

    Anmerkung: In der Fassung vor dem 15. Oktober 2015 waren die Besitzer (in der Regel die Mieter) für die Ausrüstung Ihrer Wohnungen im geforderten Maße zuständig.

    Hier wird ganz richtig Besitzer per Definition der Mieter genannt. Wohnt der Eigentümer selbst in der Wohnung oder im Haus ist er besitzender Eigentümer 😉 Also alles richtig! 😉

    • Guten Tag Frau Kilian,

      problematisch war bei der Bauordnung in Mecklenburg-Vorpommern auch nicht das Verständnis der Definition, sondern die Durchsetzung, Besitzer für den Einbau zu verpflichten. Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer. Außerdem entstehen Probleme, wenn beispielsweise der Besitzer häufig wechselt wie bei Ferienwohnungen. Oder habe ich Ihren Kommentar falsch verstanden?

      Viele Grüße

  9. Guten Tag,
    mich bewegt als Vermieter eher die Frage, inwiefern ich verpflichtet bin, den bereits vorhandenen Rauchmelder zu warten bzw. zu inspizieren. Wie oft muss ich das tun? Welche Nachweispflicht besteht? Da ich keine fachkundige Person bin – muss ich eine wonach auch immer zugelassene Fachfirma dafür beauftragen?
    Danke vorab.
    Gruß Steffen

    • Guten Tag,

      leider gibt es nach meinem Kenntnisstand keine Regelung bezüglich der Übernahme vorhandener Melder für Mecklenburg-Vorpommern. Für andere Bundeländer gilt, dass der Vermieter die Rauchwarnmelder des Mieters nicht akzeptieren muss. In Mecklenburg-Vorpommern wäre das natürlich fatal, weil nach der alten Bauordnung der Mieter zur Anschaffung aufgefordert wurde.
      Gehen wir also davon aus, dass die vorhandenen Melder nicht ausgetauscht werden. Zunächst sollten Sie eine erste Kontrolle durchführen, wo zu prüfen wäre, ob die Anzahl und der Montageort der Rauchmelderpflicht entsprechen. Außerdem ist die Funktionsfähigkeit zu testen.
      Das ganze können Sie in unserem kostenlosen Wartungsprotokoll dokumentieren.
      Das Ganze muss nicht zwingend von einer Fachfirma durchgeführt werden. Einige Beiträge auf dieser Seite zeigen leider, dass auch solche Firmen meist nicht ausreichend geschult sind. Was zu prüfen ist, können Sie ganz einfach dem Wartungsprotokoll entnehmen. Etwas komplizierter hingegen ist die Kontrolle des Montageorts. Optimal wäre es, die DIN 14676 dazu zu lesen. Alternativ empfehle ich Ihnen das Rauchmelder-Kompendium. Beachten Sie, dass Durchgangszimmer als Rettungswege gelten können, wenn sie auf dem Weg von einem Aufenthaltsraum zur Wohnungstür durchquert werden müssen. Ein solcher Test ist 1x im Jahr durchzuführen und zu dokumentieren.

      Viele Grüße

  10. Hallo Frau Fischer,
    Ich finde bisher keine Änderung de Lbo von mv im Jahr 2015.
    könnten Sie mir da bitte eine Information geben wo ich diese Änderung finde !
    Vielen Dank

    • Guten Tag,

      hier finden Sie die aktuelle Fassung der Bauordnung.
      Betitelt ist diese mit „in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015“.
      In der alten Fassung hieß es:
      „1 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
      2 Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
      3 Bestehende Wohnung en sind bis zum 31.12.2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.“

      In der neuen Fassung:
      „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“

      Viele Grüße

  11. Sehr geehrte Frau Fischer,

    warum soll sich aus dieser Änderung ergeben, dass nunmehr die Verantwortung für Anbringung und Betrieb der Feuermelder beim Eigentümer liegt? Die Bestimmung aus 2009 sagt eindeutig, dass Anbringung und Betrieb beim „Besitzer“ liegen. Ist die Wohnung vermietet, ist der Mieter Besitzer. Der Eigentümer ist dann nicht der Besitzer! Haben Sie für Ihre Auslegung irgendwelche Nachweise im Gestzgebungsverfahren. Hat das Ministerium Erläuterungen herausgegeben? Gibt es Urteile, die eine andere Absicht des Gesetzgebers nachweisen?

    Nach der Novellierung der LBO bleibt alles beim Alten. Der Besitzer muss sich um die Feuermelder kümmern. Anbringen und in Betrieb halten.

    schöne Grüße
    Dr.Helmut Rüberg

    Wie soll der Eigentümer die Betriebsfähigkeit herstellen.

    • Guten Tag Herr Rüberg,

      generell gilt, dass die Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer liegt und somit der Eigentümer auch für Montage und Wartung verantwortlich ist, sofern es nicht ausdrücklich anders geregelt ist. Mecklenburg-Vorpommern zieht mit der Änderung der Bauordnung mit anderen Bundesländern gleich. Die Sicherstellung der Betriebsfähigkeit wird mit der jährlichen Wartung gewährleistet, die zu dokumentieren ist. Außerdem ist der Mieter über den Umgang mit den Rauchwarnmeldern aufzuklären. Die Anbringung der Rauchwarnmelder gilt als Modernisierungsmaßnahme, da dies eine Sicherheitsverbesserung bedeutet. Demnach erscheint es mir auch durchaus sinnvoller, die Aufgabe beim Eigentümer zu belassen. Somit fallen u.a. auch Fragen bezüglich der Ausstattung von Ferienwohnungen weg.

      Viele Grüße

  12. Guten Tag,

    wir wohnen in Stralsund und haben leider das Problem das sich unser Vermieter weigert Rauchmelder in Wohnungen und Hausflur anzubauen.
    Er ist der Meinung das ist Sache des Mieters der Wohnung und er als Vermieter hätte nix damit zu tun.
    Deswegen hatten wir schon großen Ärger mit ihm.
    Aus diesen Grund haben wir auch aus unser Eigenen Tasche Rauchmelder angebracht in unserer Wohnung da wir auch eine Dachgeschoßwohnung haben.
    Ich hoffe das sie mir helfen können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Madlen Jakubitz

    • Guten Tag,

      in der ursprünglichen Fassung der Bauordnung hieß es noch „Bestehende Wohnung en sind bis zum 31.12.2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.“. Mit der Änderung vom 15. Oktober wurde dies jedoch geändert und der Vermieter ist für die Installation der Melder zuständig. Die Pflicht fordert übrigens keine Rauchwarnmelder im Hausflur, sondern nur in den Fluren der jeweiligen Wohnungen. Sie können sich mit der Bauaufsichtsbehörde in Verbindung setzen. Diese kann etwas mehr Druck auf dem Vermieter ausüben.

      Viele Grüße

      • Guten Tag Frau Fischer,
        die Info, dass keine Rauchmelder im Hausflur erforderlich sind, finde ich sehr hilfreich. Vielen Dank dafür! Gibt es eine entsprechende Stelle in der LBauO, in der explizit steht, dass eine Rauchwarnmelderpflicht NUR in den Wohnungen selbst, nicht aber im Hausflur, bzw. Treppenhaus besteht?
        Über Hinweise bin ich Ihnen sehr dankbar.
        Viele Grüße

        • Sebastian Fischer

          Die Rauchmelderpflicht bzw. die LBO bezieht sich auf den Bereich Wohnung. Da ein Treppenhaus bei einem Mehrfamilien nicht zur Wohnung gehört, müssen hier keine Melder installiert werden. Insofern ist mehr das Fehlen der Treppenhäuser, als ein bestimmter Pasus.

  13. Hallo Frau Fischer,

    zuerst einmal Glückwunsch an die Landesregierung Mecklenburg Vorpommern & namentlich dort an das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus. Mit der „variablen“ Handhabung der Regelungen zur Rauchwarnmelderpflicht wird ein Beitrag geleistet, sportliche Betätigung hervorzurufen: Kopfschütteln und auch das Bedürfnis gestärkt, die verwandtschaftlichen Beziehungen immer aktuell zu pflegen. Bei uns geschieht das mit unserem jetzt 82-jährigen Vater in der Mietwohnung eines städtischen Vermieters in PLZ 17126 über 450 km Entfernung.
    Hatte unser Vater bisher als Besitzer/Mieter im Bestandsbau – mit unserer Mithilfe – die Nachrüstpflicht von Rauchwarnmelden (RWM) seit dem 01.01.2010 durch Erwerb, Installation sowie fristgerechter Funktionsprüfung und Wartung der RWM erfüllt, informiert ihn nun sein Vermieter in vorweihnachtlicher Güte unter der Überschrift: „Austausch der Rauchmelder“, dass er auf Grund der gesetzlichen Änderung der DIN 14676 beabsichtigt,
    – die Mietwohnung mit Rauchmeldern (RM) auszustatten, weil nicht wie bisher der
    Besitzer/Mieter sondern er als Bauherr /Vermieter nunmehr die Pflicht hätte;
    – die Wartung durch geschultes Personal durchführen zu lassen und ein Nachweis für die
    Wartung ebenso erforderlich wäre;
    – er die RM als Mietgerät erwirbt und deren Miet- und Wartungskosten gem. § 2 BetrKV über die
    Betriebskosten auf den Mieter umlegen wird;
    – mit RM auszustatten: Schlafräume, Kinderzimmer sowie Räume und Flure über die
    Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen;
    – diese Mietwohnung mit 4 RM auszustatten;
    – der jährliche Mietpreis pro RM 7,84 € incl. gesetzl. MwSt beträgt &
    – die Installation durch die Firma Ista durchführen zu lassen.

    Dazu nachfolgende Fragen:

    1. Durch die Pflichterfüllung als Besitzer/Mieter hatte unser Vater Ausgaben für den Erwerb von
    RWM. Wer erstattet ihm diese Kosten, wenn jetzt die RWM nutzlos werden, weil der
    Bauherr/Vermieter neue RM einbauen lassen will?
    Muss der Bauherr/Vermieter die RWM des Besitzers/Mieters nicht akzeptieren? Zahlt hier der
    gesetzestreue Bürger für Gesetzespfusch und die nicht tätig gewordenen Besitzer/Mieter
    kommen vor Lachen nicht in den Schlaf?!
    2. RWM sind in Räumen anzubringen, welche auch dem Namen entsprechend genutzt werden.
    Unser Vater hat in seiner Wohnung kein „Kinderzimmer“.
    Auf welcher Grundlage soll er für dieses Zimmer Miet- und Wartungskosten für einen RWM
    über die Betriebskostenabrechnung zahlen?
    3. Über Wartungskosten wurde nur informiert, dass diese über die Betriebskosten umgelegt
    werden. In welcher Höhe werden diese jährlich anfallen ?

    Danke vorab für die Antwort.

    • Guten Tag Herr Bredel,

      diese Änderung der Bauordnung scheint ebenso wenig bedacht wie die erste Fassung, da eben genau diese Fälle nicht direkt mit der Änderung abgefangen werden. Zum Anschreiben des Eigentümers:
      1. Grund für sein Handeln sollte nicht die Änderung der DIN, sondern der Bauordnung sein.
      2. Zur „neuen“ Pflicht gehört nicht zwangsläufig der Einbau neuer Melder. Bestehende können auch abgekauft werden. Zudem war der Eigentümer auch zuvor gemäß Verkehrssicherungspflicht verantwortlich für die Erfüllung, sofern der Mieter dem nicht nachkommt.
      3. Montage und Wartung kann von Fachpersonal durchgeführt werde. Dies wir in der DIN empfohlen, jedoch nicht verlangt.
      4. In zwei Bundesländern wurde bereits beschlossen, dass Mietkosten für Melder nicht umgelegt werden dürfen, leider noch nicht durch den BGH.
      Auch wenn die Bezeichnung „Kinderzimmer“ nicht zutreffend ist, darf der Eigentümer entscheiden, in welchen Räumen zusätzlich zu den erforderlichen Bereichen Rauchwarnmelder installiert werden sollen. Die zu erwartenden Kosten für die Wartung dürften dann bei ca. 5 € im Jahr pro Melder liegen. Die Frage, wie mit den Anschaffungskosten der vorhandenen Geräte umzugehen ist, sollten Sie an einen Anwalt weiter geben. Leider kann ich Ihnen dazu keine hilfreiche Antwort geben.

      Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und starke Nerven!

      Viele Grüße

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