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Rauchmelderpflicht Saarland

Saarland

Rauchmelderpflicht Saarland im kurzen Überblick

  • seit 18. Februar 2004
  • für Neu- und Umbauten seit Februar 2004
  • für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2016
  • mindestens je 1 Rauchmelder für Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure, die als Fluchtweg dienen
  • Regelung in § 46 Absatz 4 (LBauO) Landesbauordnung Saarland

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Die Rauchmelderpflicht im Saarland im Detail

Die Rauchmelderpflicht Saarland wurde am 18. Februar 2004 beschlossen.

Die Rauchmelderpflicht Saarland gilt für folgende Wohnungen:

  • Neubauten und Umbauten seit Februar 2004
  • Eine Rauchmelderpflicht für Bestandsbauten soll voraussichtlich 2014 eingeführt werden. Sollten Sie noch keine Rauchmelder haben, so erhalten Sie diese günstig zum Beispiel hier.

So viele Rauchmelder sind pro Wohnung nötig:

  • Mit Rauchmeldern müssen alle Schlafzimmer, alle Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen verlaufen, jeweils mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet werden (Eine Wohnung mit einem Schlafzimmer und einem Kinderzimmer ohne Flur benötigt also 2 Rauchmelder)

Wer ist für den Einbau und Betrieb der Rauchmelder zuständig?

  • Die Verantwortlichkeit für den Einbau und die Sicherstellung des Betriebes der Rauchmelder ist ist in der Verordnung zur Rauchmelderpflicht Saarland nicht geregelt. Die Landesbauordnung richtet sich dann an die Eigentümer. Damit sind die Eigentümer für die Ausstattung, (Montage) und die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (Wartung) verantwortlich und damit auch in der Haftung.

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Gesetzliche Regelung der Rauchmelderpflicht Saarland

  • Die Rauchmelderpflicht Saarland ist in § 46 Absatz 4 (LBauO) Landesbauordnung Saarland geregelt und hier nachzulesen.

4 comments

  1. Dr. Bernd Nanninga

    Verantwortlich für den Einbau von Rauchmeldern ist im Saarland offensichtlich der Eigentümer.
    Aber wer sie zu bezahlen ?
    Kann der Eigentümer die Kosten für Anschaffung und Installation den Mietern auferlegen ?
    Vielen Dank für eine Antwort

    • Sebastian Fischer

      Der Eigentümer trägt die Kosten der Anschaffung. Da die Montage von Rauchwarnmeldern als Modernisierungsmaßnahme gilt, ist es den Vermieter erlaubt die Kaltmiete um 11 % der aufgewendeten Kosten (Anschaffungs- und Installationskosten) nach §559 BGB anzuheben. Da die Kosten in Bezug auf die mögliche monatliche Mieterhöhung so gering ausfallen, trägt der Vermieter die Kosten in der Regel allein.

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