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Rauchmelderpflicht Thüringen

Thueringen

Rauchmelderpflicht Thüringen Zusammenfassung

  • seit 5. Januar 2008
  • für Neu- und Umbauten seit 5. Februar 2008 – Übergangsfrist für Bestandsbauten endet zum 31.12.2018
  • mindestens je 1 Rauchmelder für Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure, die als Fluchtweg dienen
  • Regelung in § 48 Absatz 4 (ThürBO) Landesbauordnung Thüringen

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Die Rauchmelderpflicht in Thüringen im Detail

Thüringen führte die Rauchmelderpflicht am 5. Februar 2008 ein.

Die Rauchmelderpflicht Thüringen gilt für alle Wohnungen, auch für Gartenlauben.

„Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.“ (§ 48 (4) 4. Satz ThürBO) Das bedeutet, dass die Versicherung im Schadensfall trotz Rauchmelderpflicht zahlen muss.

Für folgende Wohnungen gilt die Rauchmelderpflicht Thüringen:

  • alle Neubauten und Umbauten ab 5. Februar 2008 müssen mit Rauchmeldern ausgestattet sein
  • § 46 Absatz 4 (ThürBO) Landesbauordnung Thüringen – Im Nachtrag wurde eine Übergangsfrist für Bestandswohnungen bis zum 31.12.2018 beschlossen. Sollten Sie noch keine Rauchmelder haben, so erhalten Sie diese günstig zum Beispiel hier.

So viele Rauchmelder benötigen Sie pro Wohnung:

  • jedes Schlafzimmer, jedes Kinderzimmer und jeder Flur, der einen Rettungsweg aus Aufenthaltsräumen darstellt, muss jeweils mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet sein. Für eine Wohnung mit einem Schlafzimmer, drei Kinderzimmern und zwei Fluren bedeutet das, dass Sie mindestens 6 Rauchmelder anbringen müssen.

Wer ist für die Anbringung und die Wartung der Rauchmelder verantwortlich?

  • § 46 Absatz 4  der Landesbauordnung Thüringen(ThürBO) regelt nicht explizit die Verantwortlichkeit für den Einbau und die Sicherstellung des Betriebes der Rauchmelder. Die Landesbauordnung richtet sich dann an die Eigentümer. Damit sind die Eigentümer für die Ausstattung, (Montage) und die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (Wartung) verantwortlich und damit auch in der Haftung.

Wir bieten Ihnen hier günstige Rauchmelder.

Wo ist die Rauchmelderpflicht Thüringen geregelt?

  • Die Rauchmelderpflicht Thüringen ist in § 48 Absatz 4 (ThürBO) Landesbauordnung Thüringen geregelt. Dieses Gesetz können Sie hier nachlesen.

65 comments

  1. Hallo,
    wir sind eine Betreute Wohnanlage für Senioren. Unsere Häuser bestehen seit 2000 und 2005.Ich kann aus Ihren Informationen nun nicht genau erlesen, ob unser Vermieter nun in der Pflicht ist, in den Wohnungen Rauchmelder zu installieren und ob es evtl. in solchen Wohnanlagen andere Regelungen gibt.
    Für eine genaue Antwort hierzu wäre ich Ihnen dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    K .Albers
    Sozialarbeiterin

    • Guten Tag Frau Albers,

      wenn es sich um abgeschlossenen Wohnungen handelt, die vermietet werden, greift die Rauchmelderpflicht für Wohnungen. In Thüringen ist der Vermieter für die Installation und Wartung verantwortlich.

      Viele Grüße

  2. Wer kann mir sagen, wer die Kosten für einen Funk-Rauchwächter für Gehörlose übernimmt? Die Krankenkasse hat abgelehnt mit der Begründung, dass es nicht in der Hilfsmittelverordnung steht.

    • Sebastian Fischer

      Sehr geehrter Credo,

      wenn die Wohnung/Haus Ihnen gehört, müssen Sie die Kosten für die Anschaffung tragen. Sollten Sie Mieter sein, müssten Sie mit dem Vermieter reden, da dieser prinzipiell nur für die Ausstattung der Räume mit „normalen“ Rauchmeldern zu sorgen hat. Ob dieser auch Rauchmelder für Gehörlose installiert, liegt bei ihm.

  3. Ich habe eine dringende Frage: Ich wohne mit meinen 2 Kindern in einer 2 Raum Dachgeschosswohnung, (sehr schlampig) sanierter Altbauwohnung. Die Zimmer liegen nebeneinander und so sind Küche und Wohnzimmer Durchgangszimmer und das Kinderzimmer liegt ganz hinten in der Wohnung und ist kein Durchgangszimmer. Nirgendwo (nicht in unserer Wohnung und auch nicht im Treppenhaus) sind Rauchmelder angebracht. Wenn es brennen sollte im Treppenhaus oder wenn der Brand in der Küche oder im Wohnzimmer ausbrechen sollte, dann gibt es keinerlei Fluchtmöglichkeit. Ich frage mich nun, ob der Vermieter Brandschutzvorrichtungen anbringen müsste und wenn ja , welche. Ob er nicht wenigstens Rauchmelder im Treppenhaus anbringen müsste und ob er dazu verpflichtet ist oder ob man ihm gut zureden muss (was ich schon versucht habe! ohne Erfolg). Bitte geben Sie mir diesbezüglich einen Rat! Vielen Dank!
    MFG. Chaja S.

    • Sebastian Fischer

      Sehr geehrte Frau Sommer,

      es gibt eine Nachrüstpflicht bis zum 31.12.2018. Bis zu diesem Termin ist ihr Vermieter leider nicht verpflichtet Rauchmelder zu montieren.

  4. Hallo,
    leider habt ihr einen falschen Paragraphen bei euch genannt.

    Es ist der § 48 Abs. 4 ThürBO

  5. Hallo . Das haus wo unsere mietwohnung ist wurde im 18.jahrhundert erbaut . Die modernisierung ist schlampig . Fluchtmöglichkeit wäre flur und Küche . Meine frage : muss unser Vermieter oder wir den Feuermelder anbringen ? Danke für die schnelle antwort

    • Sebastian Fischer

      § 46 Absatz 4 der Landesbauordnung Thüringen(ThürBO) regelt nicht explizit die Verantwortlichkeit für den Einbau und die Sicherstellung des Betriebes der Rauchmelder. Die Landesbauordnung richtet sich dann an die Eigentümer. Damit sind die Eigentümer für die Ausstattung, (Montage) und die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (Wartung) verantwortlich und damit auch in der Haftung.

  6. hallo , das haus in dem sich unsere mietwohnung befinden wurde im 18.jahrhundert erbaut . die modernisierung ist schlampig . fluchtmöglichkeiten wäre flur und küche . meine frage : muss unser vermieter oder wir den feuermelder anbringen ?

    • Guten Tag,

      ja, der Vermieter ist in Thüringen sowohl für die Installation als auch für dei Wartung zuständig.
      Als Fluchtweg wird übrigens zur der Weg durch die Wohnungs-/Hauseingangstür bezeichnet.

      Viele Grüße

  7. Hallo,

    wir wohnen in einem Altbau (Einfamilienhaus) in Thüringen und wollen Rauchmelder anbringen. Müssen rechtlich gesehen auch Räume wie Stube / Wohnzimmer, Küche, Bad oder Speißekammer / Abstellkammer (mit elektrischen Geräten) mit Rauchmeldern versehen werden?

    MfG Christian W.

    • Guten Tag,

      die Rauchwelderpflicht in Thüringen besagt:
      „Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.“
      Wohnzimmer, Küche, Bad, Abstellkammer usw. sind also nur mit RAuchwarnmeldern auszustatten, wenn diese als Fluchtwege gelten, d.h. durchquert werden müssem, wenn aus einem Aufenthaltsraum aus die Wohnung verlassen werden muss. Bei der Installation sollten die DIN 14676 sowie die Herstellerangaben beachtet werden, um eine einwandfreie Funktionsweise zu gewährleisten.

      Viele Grüße

  8. Hallo,

    wie ist es in öffentlichen Gebäuden geregelt? Muss unser Vereinsheim auch ausgestattet werden? Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage? Hier wird immer nur von Wohnungen gesprochen…

    Viele Grüße

    • Guten Tag,

      die Rauchmelderpflicht ist in der Thüringer Bauordnung unter §48 Wohnungen verankert und gilt daher auch nur für solche.

      Viele Grüße

  9. Monika. Ussfeller

    Wohne in sanierten Altbau Dachgeschoss, aber nichts mit Rauchmelder! Da es jetzt in Thüringen erst Ende 2018 Rauchmelderpflicht geben soll kann man nur hoffen das bis dahin nichts brennt! So eine bescheuerte Regelung. Die ganze Regierung ist in meinen Augen bescheuert mit ihrem Stichtagen, Regeln sie. Darf ich bis dahin wieder alles allein bezahlen, wo mir der Staat wegen Stichtag schon 18 Prozent meiner Rente kassiert! Was soll ich nun bis Ende 2018 tun?

    • Guten Tag Frau Ussfeller,

      die Rauchmelderpflicht besteht bereits, räumt jedoch für vorhandene Wohnungen eine Übergangsfrist bis Ende 2018 ein. Am besten nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Vermieter auf und klären, ob dieser bereit ist, schon vor Ablauf der Frist Rauchwarnmelder anzubringen.

      Viele Grüße

  10. Hallo
    ich habe meine Mietwohnung mit Rauchmelder augestattet (7 Räume=7 Rauchmelder).
    Muß ich die von meinen Vermieter auwechseln lassen?

    • Guten Tag,

      leider ist mir nicht ganz klar, was genau Sie mit der Frage meinen. Sie können als Mieter eigene Melder installieren. Dem Eigentümer ist aber überlassen, ob er diese anerkennt oder eigene Geräte installiert. Vorhandene Melder müssen vom Eigentümer abgenommen (im Sinne von sichten und prüfen) und gewartet werden, wenn dieser nicht selbst Rauchwarnmelder montiert. Beantwortet das Ihre Frage?

      Viele Grüße

  11. Zählen ehemalige Kinderzimmer als solche bei der
    Ausstattung mit Rauchmeldern obwohl keine Kinder mehr hier wohnen ? Dieses Zimmer
    liegt auch nicht im Fluchtweg und dient auch nicht als schlafstätte.

    • Guten Tag,

      dann ist der Einbau von Rauchmeldern nicht Pflicht. Natürlich kann der Eigentümer dann aber trotzdem entscheiden, in diesem Raum Melder zu installieren.

      Viele Grüße

  12. Guten Tag,

    wie verhält es sich mit den Kosten für Einbau und Wartung der Rauchmelder ?
    Darf der Vermieter diese Kosten in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigen ?

    Vielen Dank im vorraus für die Beantwortung .

    • Sebastian Fischer

      Da die Montage von Rauchwarnmeldern als Modernisierungsmaßnahme gilt, ist es den Vermieter erlaubt die Kaltmiete um 11 % der aufgewendeten Kosten (Anschaffungs- und Installationskosten) nach §559 BGB anzuheben. Da die Kosten in Bezug auf die mögliche monatliche Mieterhöhung so gering ausfallen, trägt der Vermieter die Kosten in der Regel allein.

  13. Bei uns soll auch im Wohnzimmer ein Rauchmelder angebracht werden , obwohl das Zimmer kein Durchgangszimmer ist ????? Auf ca. 60 qm Wohnfläche 5 Rauchmelder !!!!!

    • Ach ja … und wir sollen dafür jedes Jahr 35 Euro bezahlen ?????

      • Guten Tag,

        der Eigentümer kann auch über die Pflicht hinausgehend Rauchwarnmelder installieren. 35 € pro Jahr ist nicht der günstigste Preis, aber noch verhältnismäßig.

        Viele Grüße

        • Guten Tag,

          in Anbetracht der Tatsache das Marken Rauchmelder von Hager, Merten, Gira, etc. um die 40€ pro Stück kosten und eine Haltbarkeit von 10 Jahren garantieren, finde ich die 35€/Jahr als zu Hoch Angesetzt. Dieser Preis wäre nur sinnvoll wenn durch den Vermieter ein Wartungsvertrag mit der Installationsfirma Abgeschlossen wurde, so dass jedes Jahr die Melder auf Sicherheit und Funktion getestet werden.

          • Guten Tag,

            das stimmt. Das wurde hier nicht ausdrücklich erwähnt, aber da von einer jährlichen Zahlung gesprochen wurde, bin ich davon ausgegangen, dass es hier um die Betriebskosten und damit auch um die Wartung geht.

            Viele Grüße

  14. Guten Tag,

    wir haben bereits seit 2008 Rauchmelder in unserer Mietwohnung installiert. Jetzt teilt unser Vermieter mit, dass er welche installieren und durch eine Firma warten/prüfen lassen will.
    Der Vermieter teilt mit, dass die Installation und Wartung durch eine Fachfirma mit anerkannter Zulassung der IHK erfolgen muss. Stimmt das? Sind solche Fachkenntnisse für einfache handelsübliche Rauchmelder erforderlich?
    Muss ich mich dem Vermieterwillen jetzt schon fügen, obwohl es die Übergangsfrist bis Ende 2018 für Bestandswohnungen gibt? So ließe sich die beabsichtigte Erhöhung der Nebenkosten noch aufschieben.

    Vielen Dank!

    • Guten Tag,

      leider müssen Sie dies als Mieter dulden (dazu gibt es schon mehrere Gerichtsurteile). Auch der Zeitpunkt des Einbaus wird vom Eigentümer festgelegt – im Rahmen geltender Regelungen bezüglich Terminankündigungen. Theoretisch darf die Installtion und Wartung von jeder Person durchgeführt werden. Die DIN 14676 empfiehlt lediglich eine zertifizierte Fachkraft dafür zu beauftragen. Dennoch liegt die Entscheidung, wem die Aufgabe übertragen werden soll, beim Vermieter.

      Viele Grüße

  15. Guten Abend,

    mal ehrlich Jahre lang hat es niemand interessiert ob es Rauchmelder in Wohnungen gibt oder nicht.
    Dazu kommt ja noch das die jetzt installierten Geräte noch extra kosten mit sich bringen. 4,70€ Mietkosten pro Gerät und dann noch für jedes Teil 1,50 Wartungskosten im Jahr. Ich glaube kaum das wirklich ständig einer vorbei kommt und die Teile wartet.
    In meinen Augen alles nur Geldschneiderei!

    • Das sehe ich genauso. Bei uns sind es jährlich 2,10€ pro Gerät. Das eigentlich schlimme daran ist aber, dass jedes Jahr ein Urlaubstag für die Wartung verloren geht („seihen Sie gefälligst zwischen 8 Uhr und 16 Uhr zu Hause“).

  16. Wir sind in einer WEG (Mehrfamilienhaus) Eigentümer von 2 Wohnungen, die wir so umgestaltet haben, dass in einem Fall Zwischenwände vollständig entfernt und so ein größerer Raum (einschließlich Küche) geschaffen wurde. Im anderen Fall wurden sämtliche Zwischentüren (bis auf das Bad) dauerhaft entfernt und teilweise die Türöffnungen vergrößert, sodaß praktisch eine 1-Raumwohnung entstand. Nun schlägt unser Verwalter vor, die fällige Installation / Wartung der Rauchwarnmelder auf der Basis des Beispiels in der DIN 17676 zentral durch eine Firma nachrüsten zu lassen, was wir auch prinzipiell als richtig empfinden. Die Kostenaufteilung soll dann pauschaliert nach Miteigentumsanteilen erfolgen, was sich in den genannten Beispielen als finanzieller Nachteil herausstellt, da sich die Anzahl der Geräte reduziert. Desweiteren schlägt der Verwalter vor, anstelle der Mindestausstattung eine optimale verbindlich zu machen.
    Zu diesen beiden Fragen hätten wir gern eine sachkundige Meinung und bedanken uns.

    • Guten Tag Herr Baars,

      leider haben Sie keine Fragen formuliert, sodass ich hoffe, dennoch die Antwort in die richtige Richtung einzuschlagen. Das Entfernen von Wänden bewirkt nicht unbedingt, dass weniger Rauchwarnmelder benötigt werden. Die Geräte können zwar bis zu 60qm überwachen, Unterzüge oder ähnliche Bauelemente sind dabei jedoch auch zu berücksichtigen. Hier empfehle ich auf jeden Fall vorab eine sachkundige Beratung vor Ort. Die installierten Melder zählen dann zum Gemeinschaftseigentum. Bei der Kostenverteilung gilt §16 WEG. Ob die Anzahl der MEelder über den Mindestschutz hinausgeht, kann im WEG-Beschluss festgelegt werden.

      Viele Grüße

  17. Darf der Vermieter für Installation und/oder Wartung der Rauchmelder jährlich Geld dafür verlangen, oder gibt es da gesetzliche Regelungen/Vorschriften.
    Darf ich meine Mietwohnung auch selber mit Rauchmeldern ausstatten?

  18. Guten Tag,
    ich verwalte eine WEG mit ca. 20 WE.
    Wie weit geht die Pflicht zur Wartung der Rauchmelder? Muss diese jährlich der WEG gegenüber nachgewiesen werden? Der Beirat besteht darauf, lediglich die Rauchmelder zu kaufen und eine Wartung den Eigentümern zu überlassen. Als Verwalter würde ich diese lieber zentral durch eine Firma ausführen lassen, um Sicherheit zu gewährleisten.
    Kann ich dem Beirat zustimmen?

    • Guten Tag,

      die DIN 14676 schreibt eine jährliche Wartung vor. Zu beachten ist aber auch die Gebrauchsanweisung des Herstellers. Eine Dokumentation wird in dieser DIN auch vorgeschrieben. Der Eigentümer trägt auch hier die Verkehrssicherungspflicht. Es sollte also im Interesse des Eigentümers sein, dass die Wartung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Wer letztlich jedoch die Wartung durchführt, ist dem Eigentümer überlassen.

      Viele Grüße

  19. Inwieweit besteht für mich als Vermieter die Verpflichtung in einem Mehrfamilienhaus mit 3 Stockwerken auch im Treppenhaus Rauchwarnmelder anzubringen? Dieses ist ja genau genommen auch Fluchtweg, liegt jedoch außerhalb der abgeschlossenen Wohnung.

    • Sebastian Fischer

      Sehr geehrter Herr Salm,

      eine Pflicht besteht lediglich für die Flure, die als Fluchtwege dienen, und Schlafzimmer innerhalb der Wohnung. Für Treppenhäuser in Mehrfamiliehäusern besteht keine Rauchmelderpflicht.

  20. Verantwortlich für den Einbau und die Wartung von Rauchmeldern sind, wie bei allen anderen Anforderungen des Bauordnungsrechts, Bauherren bzw. Eigentümer der Wohnungen. Für den Einbau ist diese Zuständigkeit sinnvoll, damit die richtige Auswahl der Melder und deren Einbau gewährleistet ist.

    Kann, sofern wie am Beispiel der ThürBO § 46 Absatz 4 keine explizite Verantwortlichkeit für den Einbau und die Sicherstellung des Betriebes der Rauchmelder vorhanden ist, eine vertragliche Regelungen zwischen Vermietern und Mietern zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft abgeschlossen werden? Was sollte in einem dem Eigentümer zu übergebenden Prüfprotokoll enthalten sein? Dabei denke ich neben dem eigentlichen Funktionstest an Reinigung, Nutzungsänderung innerhalb der Wohneinheit (Umverlegung Schlafraum)

    • Guten Tag,

      wie Sie schon richtig erkannt haben, liegt die Verkehrssicherungspflicht immer beim Eigentümer. Er kann die Wartung natürlich an die Mieter übertragen, sofern diese damit einverstanden sind, kann jedoch damit nicht seine Verkehrssicherungspflicht abgeben. Durch Eigentümer ist also sicher zu stellen, dass die Wartung korrekt und regelmäßig durchgeführt wird. Dazu ist eine Aufklärung der Mieter über das Vorgehen bei der Wartung empfehlenswert und dies schriftlich festzuhalten. Ebenso ist das Protokollieren der Wartung sinnvoll. Eine Vorlage für ein Wartungsprotokoll finden Sie auf unserer Seite (rechts) als kostenlosen Download. Im Blog der Rauchmelder-Experten (www.rauchmelder-experten.de/blog) kann zudem eine Zusammenfassung der DIN 14676 nachgelesen werden. Dazu ist ein kostenloser Download eines Rauchmelder-Kompendiums möglich. Darin sind die wichtigsten Punkte zur Montage und Wartung beschrieben.

      Viele Grüße

  21. Hallo!
    In unserer Altbauwohnung in die wir gerade eingezogen sind werden Ende Dezember die Rauchmelder kontrolliert.
    In unserer Wohnung sind keine vorhanden. Wer ist zuständig? Wir oder der Vermieter?

    • Guten Tag,

      wer hat sich für die Kontrolle angemeldet? Für gewöhnlich lässt der Vermieter Rauchwarnmelder installieren und vom gleichen Dienstleister die Wartung durchführen, wenn es nicht der Mieter oder der Hausmeister übernimmt. Offizielle Kontrollen gibt es nicht. Zuständig für Einbau und Wartung ist der Vermieter.

      Viele Grüße

  22. Hallo, wir ist „Wohnung“ definiert? Gehört da auch das selbst genutzte Eigenheim dazu?

  23. Hallo, mein Vermieter stattet sukzessive alle Wohnungen mit Rauchmeldern aus.
    In der Landesbauordnung steht, dass diese in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren mit Rettungswegfunktion mit Rauchmeldern auszustatten sind.
    Was ich nirgendwo finde, ist die Aussage, was ist mit Zimmern, die als Durchgangszimmern, die ebenfalls als Rettungsweg dienen?
    Mein Schlafzimmer ist vom Flur aus nur über mein Wohnzimmer zu erreichen bzw. zu verlassen, einen anderen Weg gibt es nicht. Krieg ich daher in meinem Wohnzimmer auch einen Rauchmelder installiert?

    • Guten Tag,

      unter „Flur“ sind im Sinne der Bauordnung auch Durchgangszimmer zu verstehen. Daher ist auch in Ihrem Wohnzimmer ein Rauchwarnmelder erforderlich. Prinzipiell darf der Vermieter aber auch Rauchmelder anbringen, die über die Pflicht hinausgehen.

      Viele Grüße

      • Nochmal Hallo,

        Dankeschön für die konkrete Antwort. Nun kann ich beruhigt den Einbau abwarten und weiß Bescheid, denn ich gehöre zu den Verfechtern von Rauchmeldern und stehe auch auf dem Standpunkt, lieber einen zu viel als einen zu wenig.
        Meinetwegen darf mein Vermieter auch überall welche einbauen dürfen, aber das wird er bestimmt nicht wollen und daher ist es gut zu wissen, was er muss.

        Liebe Grüße zurück.

  24. Guten Tag,
    wir betreiben ein Wohnheim für Azubis. Müssen die Rauchmelder in die vorhandene Brandmeldeanlage eingebunden werden, d.h. fest istalliert werden oder genügt da eine dezentrale Lösung, d.h. einfach nur den Rauchmelder an die Decke bringen ohne Integration in die Brandmeldeanlage? Aus dem Gesetzt kann ich das nicht rauslesen. Danke vorab.
    Grüße

    • Guten Tag,

      sollte das Wohnheim über eine Brandmeldeanlage abgesichert sein, ist es nicht von der Rauchmelderpflicht betroffen.

  25. Johanna Pietsch

    Hallo, mein Vermieter baut zurzeit in allen Wohnungen Funk-Rauchwarnmelder ein. Im Gesetzestext (§ 46 Absatz 4 ThürBO) ist die Rede vom Einbau in Kinderzimmern, Schlafzimmern und Fluren, die als Fluchtweg dienen. Der Vermieter will jedoch zusätzlich im Wohnzimmer einen derartigen Rauchwarnmelder einbauen, obwohl es sich hier nicht um ein Durchgangszimmer bzw. Fluchtweg handelt. Das Wohnzimmer wird nicht als Schlafraum genutzt. Da ich gesundheitliche Bedenken wegen der, wenn auch nur minimalen, Strahlenbelastung habe, habe ich beim Vermieter nachgefragt, ob evtl. im Wohnzimmer kein Rauchwarnmelder eingebaut werden braucht. Auskunft: Es handelt sich um eine Festlegung des Vermieters zur Erweiterung des Einbaus auch in Wohnzimmern. Bei einer Wohnung von rund 50 Quadratmetern gäbe es mit dem Einbau eines Funk-Rauchmelders für mich keinen Raum mehr ohne Elektrosmogbelastung. Das heißt für mich konkret, ich bin tagtäglich in allen Räumen einer niedrigen, aber vorhandenen Strahlenbelastung, ausgesetzt. Im Internet habe ich nachgelesen, dass es zu gesundheitlichen Auswirkungen noch keine abschließenden Erkenntnisberichte gibt. Ein zweiter Vermieter vor Ort baut in Wohnzimmern keine Rauchmelder ein und außerdem batteriebetriebene Geräte. Welche Möglichkeiten habe ich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben dem Einbau im Wohnzimmer zu widersprechen? Vielen Dank für Ihre Antwort.
    MfG

    • Sebastian Fischer

      Wie Sie bereits anmerken, gibt es keine Regelung die Funkrauchmelder fordert. Ebenso ist der Einbau in die Wohnstube nicht verpflichtend, so es sich nicht um einen Fluchtweg handelt.

      Einen wirkliche Rat kann ich Ihnen leider nicht geben, da es hier mehr in die Richtung einer rechtlichen Beratung geht. Ich kann Ihnen nur die Sorgen vor der Funkbelastung nehmen, da Funkrauchmelder nicht dauerhaft funkt, sondern nur in meist stündliche Intervalle eine kurze Nachricht zur Kontrolle es Netzwerkes abgeben.

  26. Hallo, wir haben unsere Rauchmelder für viel Geld selber installiert. Darf der Vermieter verlangen,das ich meine ( aus eigener Tasche bezahlt) Rauchmelder austauschen lasse,gegen die vom Vermieter??? Wer zahlt mir die Kosten meiner Rauchmelder??

    • Hallo,

      der Bundesgerichtshof hat hier entscheiden, dass der Vermieter vorhandene Melder nicht anerkennen muss. Sofern die vorhandenen Melder die des Vermieters nicht in ihrer Funktion beeinträchtigen, gibt es keinen Grund Ihre Melder abzunehmen.

  27. Hallo, wir haben ein Wohnhaus mit drei Wohnungen, die mit RWM versehen sind. Im Keller befindet sich eine Arztpraxis, die nicht als Wohnung genutzt wird. Sind dort auch RWM vorgeschrieben und wenn ja, in welchen Räumen.
    Wenn keine RWM verpflichtend sind, gilt dort die Arbeitsstätten-VO § 3 abs. 1 ? Ist die Kontrolle Sache des Vermieters ?

    • Sebastian Fischer

      Sehr geehrte Frau Hilpert,

      die Rauchmelderpflicht gilt nur für Wohnungen und somit nicht für die Arztpraxis. Soweit mir bekannt ist, greift hier auch nicht die Arbeitsplatzverordnung.

  28. Hallo, ich habe dieses Jahr eine Eigentumswohnung erworben. Der ehemalige Eigentümer hat mit den anderen Eigentümern und Verwalter beschlossen, das eine Firma dieses Jahr Rauchwarnmelder in allen Wohnungen installiert und wartet. Muss ich mich als neuer Eigentümer hier fügen? Oder kann ich meine eigenen Rachwarnmelder anbringen und warten?

    • Sebastian Fischer

      Leider ist diese weniger eine Frage zu der Rauchmelderpflicht selber, als eine rechtliche. Ich empfehle Ihnen hier einen Anwalt zu befragen. da wir Ihnen keine rechtliche Beratung geben können.

  29. Hallo, ich wohne in Thüringen und bin Mieter einer Wohnung. Darin habe ich schon seit 2007 Rauchmelder nach DIN EN 14604, kontrolliere diese regelmäßig einmal monatlich und dokumentiere. Nachdem der Vermieter beschlossen hat elektronische Rauchmelder (im Zuge einer anderen jährlichen Wartung im Jahr 2018) einzubauen und ich dies nicht nachvollziehen konnte, habe ich dies erstmal verweigert.
    Sind meine Rauchmelder nach Verordnung auch ausreichend und entsprechen den Anforderungen?
    Ist die Kontrolle einmal im Monat ausreichend. Nach Beiblatt des Rauchmelder Herstellers wird einmal wöchentlich die Kontrolle empfohlen. Auf diversen Webseiten findet man Angaben zur jährlichen Kontrolle !?!?!
    Vielen Dank für eine Antwort.

    • Sebastian Fischer

      Sehr geehrte Frau Wegener, grundsätzlich sind Ihre Bemühungen völlig ausreichend. Leider hat der Vermieter, da dieser in der Haftung steht, das Recht auf „eigenen“ Rauchmelder.

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