Gilt die Rauchmelderpflicht auch für Wohnwagen?
Die Rauchmelderpflicht gilt – außer in Baden-Württemberg – für Wohnungen, darunter fallen:
- Ein- und Mehrfamilienhäuser
- Freizeitunterkünfte und Ferienwohnungen
- Beherbergungsbetriebe mit max. 11 Gastbetten (bzw. Beherbergungsstätten, die nicht als Sonderbauten gelten)
- Containerräume
Bei Containerräumen ist es absolut irrelevant, wo dieser gemietet wird. Wichtig ist, wo er aufgestellt wird.
- Hütten und Gartenlauben
- Flure und Gänge mit gesonderter Brandlast (z.B. Elektrogeräten)
- Wohnwagen u.Ä., die als bauliche Anlagen/Gebäude gelten
„Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. […]
Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Wohngebäude sind Gebäude, die nur Wohnungen und die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten, darüber hinaus allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger, denen gegenüber die Wohnungen überwiegen müssen.[…]
Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.[…]
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. […].“(Auszug aus LBauO M-V)
Einbau nach Nutzung von Räumen
Beim Einbau der Melder ist die aktuelle Nutzung der Räume bzw. die geplante Nutzung relevant. Sollte sich die Nutzung ändern, müssen weitere Melder angebaut oder vorhanden umgesetzt werden.
Beachten Sie: Mögliche Fluchtwege und Rettungswege sind nicht dasselbe! So kann man bei einer Erdgeschosswohnung zwar über die Terrasse fliehen, als Rettungsweg gilt aber immer der Weg, der durch die Wohnungs-/Haustür führt.
Warum sollte ich die Montage an eine Fachkraft für Rauchwarnmelder abgeben?
Die Montage durch eine Fachkraft wird zwar empfohlen, ist aber kein Muss. Natürlich können Sie das auch selbst übernehmen. Wichtig ist nur, dass sich die Person, die damit betraut wird, mit der DIN 14676 auseinandergesetzt hat und weiß, was zu beachten ist. Dieses wissen können Sie sich auch hier aneignen.
Wer den sich als Fachkraft für Rauchwarnmelder bezeichnen darf, hat an einer Schulung teilgenommen, die Folgendes beinhaltet:
- Verhalten von Brandrauch
- Funktionsweise und Einsatzgrenzen von Rauchwarnmeldern im Allgemeinen
- Inhalte der DIN EN 14604
- Inhalte der DIN 14676
- Produktspezifische Informationen
Im Anschluss an eine solche Schulung folgt eine Prüfung, nach deren erfolgreichem Abschluss ein Zertifikat ausgehändigt wird.
Hallo.
Wir sind ein Schützenverein in Baden-Württemberg und haben ein Vereinsheim mit 2 Etagen (UG und EG).
Nun stellt sich uns die Frage, ob wir in unserem Vereinsheim auch Rauchmelder benötigen, die Meinungen gehen auseinander und die Versicherung konnte uns keine konkrete Auskunft geben.
Wir haben einen Gast-/Wirtschaftsraum (50m²) und einen großen Veranstaltungssaal (120m²) sowie 3 WCs, 3 Schießräume (wobei 2 davon ins Freie gehen bzw. mit Schießpulverdämpfen gerechnet werden muss), 1 Umkleide und diverse Abstellräume/Küchen sowie ein Treppenhaus vom UG ins EG.
Wer kann uns ganz konkret sagen, ob wir Rauchmelder benötigen oder nicht.
Vielen Dank schonmal.
Wir können es Ihnen sagen : Da es sich hier um keine Wohnung handelt und es auch keine Räume gibt in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, gilt hier keine Rauchmelderpflicht.
Bin ich – als Vermieter – verpflichtet, eine jährliche Überprüfung der Rauchwarnmelder in der von mir vermieteten Wohnung vorzunehmen?
Um die Frage genau zu beantworten, wäre es hilfreich zu wissen in welchem Bundesland Sie wohnen. Prinzipiell gilt, dass Sie als Vermieter für die jährliche Überprüfung der Melder verantowrtlich sind. Es gibt jedoch die Möglichkeit, die in DIN 14676 beschriebenen Wartung/Prüfung auf den Mieter zu übertragen. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass bei Übertragung der Wartungspflicht die sogenannte Sekundärhaftung des Vermieters bestehen bleibt. Demzufolge müssen Sie als Vermieter sichergestellen, dass die Instandhaltungspflicht nur an Mieter übertragen wird, welche auch physisch und psychisch dazu in der Lage sind.