Nachdem die Rauchmelderpflicht für Brandenburg bereits im April beschlossen wurde, zieht Berlin nun nach. Das Plenum des Berliner Abgeordnetenhauses hat gestern nachmittag (09.06.2016) das Änderungsgesetz zur Berliner Bauordnung in 2. Lesung endgültig beschlossen.
Der Beschluss folgte nach einer erst am 3.6. erstellten Dringlichkeitsempfehlung des Bauausschusses. In dieser wurde eine Änderung der Senatsvorlage vorgeschlagen, auch in Bezug auf die Bestimmung über die Rauchmelderpflicht. Der gestern vom Plenum beschlossene, neue Gesetzestext zur Rauchmelderpflicht (§ 48 Abs.4 BauO BE) lautet damit wie folgt:
„In Wohnungen müssen
1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Inkrafttreten: „am 1. Tag des siebten auf die Verkündung im Gesetzblatt folgenden Monats“
Wenn das Änderungsgesetz also noch im Juni im Gesetzblatt des Landes verkündet wird, wovon auszugehen ist, tritt die Änderung am 1.1.2017 in Kraft. Das ist im Übrigen der früheste, nach der in Artikel 3 des Änderungsgesetzes benutzten Formel, noch erreichbare Zeitpunkt. Eine Verzögerung der Verkündung im Gesetzesblatt bis in den Juli 2016 würde eine Verschiebung des Inkrafttretens um einen Monat zur Folge haben.
Hier finden Sie alle Informationen zur Rauchmelderpflicht in Berlin!
„Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Kann der Mieter denn den Eigentümer übergehen, indem er selbst die ordnungsgemäße Ausstattung mit Rauchmeldern sicherstellt?
Dies hängt sicherlich vom Eigentümer ab. Dieser hat dabei jedoch das letzte Wort.
Wir übernehmen eine Wohnung in RLP. Rauchmelder sind in Schlafzimmer und Flur eingebaut, jedoch nicht im Abstellraum, der an das Wohnzimmer angrenzt, welches offen in die Flurbereiche geht. Dieser Abstellraum beinhaltet eine Waschmaschine und Trockner. Diese Geräte kann man als Brandlast sehen. In RLP sind Rauchwarnmelder in solchen Räumen nicht vorgeschrieben. Wir werden einen Rauchmelder auch im Abstellraum auf unsere Kosten montieren, aber ist das in allen Bundesländern so der Fall, dass „Maschinenräume“ keine Rauchwarnmelder im privaten Bereich benötigen – gleichermaßen wie der Gemeinschaftsraum für Waschmaschine etc.?
Guten Tag,
tatsächlich fordert die Rauchmelderpflicht meist nur einen Mindestschutz, der absichern soll, dass schlafende Personen rechtzeitig alarmiert sowie Kinderzimmer und Fluchtwege überwacht werden. Oft besteht in Abstell-/Waschräumen die Gefahr eines Fehlalarms wegen hoher Luftfeuchtigkeit und Staubbelastung.
Viele Grüße
Hallo
Sind Rauchmelder in den Treppenhäusern von MFH geeignet/zu empfehlen?
Guten Tag,
in Treppenhäuser werden Rauchwarnmeldern aus verschiedenen Gründen eher selten installiert. Ein Grund wäre, dass die Entstehung von Bränden in den einzelnen Wohnungen deutlich höher ist. Außerdem können sich Staubentwicklung und Temperaturschwanken negativ auf die Lebensdauer auswirken. Ob die Montage von Rauchmeldern sinnvoll ist, können Sie wahrscheinlich besser abschätzen, da Sie das Objekt kennen. Sollten Sie die Melder vernetzen wollen, sollten Sie darauf achten, dass das Signal ins Treppenhaus gesendet, aber nicht zwischen den Wohnungen ausgetauscht wird. Gibt es einen bestimmten Anlass für Ihre Überlegungen?
Dass wir in unserer Hauptstadt als letztes eine Pflicht eingeführt haben ist schon bitter.
In unserer 4-Zimmer-Mietwohnung wurden durch den Vermieter in allen Zimmern und dem Flur zur Wohnungstür je ein Rauchmelder RM 680110 , also insgesamt 5 Stück, eingebaut. Strittig ist der Einbau eines weiteren Rauchmelders in eine „Abstellkammer“ von ca. 3 m2, die sich zwischen Wohnzimmer und einem der 4 Zimmer befindet. Der Vermieter und die Montagefirma halten die Abstellkammer, in der keine Steckdose, keine elektrischen Geräte anschließbar sind und kein Fenster ist, für einen Flur! Ich gehe davon aus, daß hier kein Brand entstehen kann, die „Kammer“ mit max. zwei Schritten von einem zum anderen Zimmer durchquert werden kann und deshalb nicht noch ein weiterer Rauchmelder erforderlich ist.
Der Raum ist nicht im Mietvertrag benannt! Wie ist die Rechtslage hier???
Sehr geehrter Herr Pohlmann,
wenn es sich bei diesem Raum um einen Flucgt- und Rettungsweg handelt der durchquert werden muss wenn Sie aus den Schlafzimmern flüchten müssen, dann muss hier ein Rauchmelder montiert werden.
Meine Frage habe ich am 04.Mai 2017 um 18.58 verfasst und ist im vorstehenden Artikel zu sehen. Die Wohnung befindet sich in Berlin.